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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Erfolgloses Eilverfahren gegen ZEELINK

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat gestern Eilanträge gegen den Bau einer Erdgasleitung abgelehnt, die Anwohner benachbarter Kommunen gestellt hatten (Az. 21 B 631/19.AK u.a.). Hintergrund ist das sogenannte ZEELINK-Projekt. Durch den Bau dieser neuen, 216 km langen Ergasleitung sollen die Bereiche im Nordwesten Deutschlands, in denen bislang noch mit Gas mit geringerem Methangehalt (sog. L-Gas) verbraucht wird, auf Gas mit höherem Methan und damit auch Energiegehalt (H-Gas) umgestellt werden. Das L-Gas wurde bisher vor allem in Deutschland und Niederlanden gefördert. Nach aktuellen Prognosen werden sich die Ressourcen in den nächsten Jahren stark reduzieren. Durch ZEELINK wird das deutsche Netz in Lichtenbusch an das belgische Netz angebunden. Dadurch kann Gas mit höherem Methangehalt aus Dänemark, Norwegen oder Russland, das am Flüssigerdgasterminal in Zeebrugge angelandet wird, eingespeist werden.

Von den Anwohnern waren, wie sich der Pressemitteilung des Gerichts entnehmen lässt, vor allem Sicherheitsbedenken geltend gemacht worden. Das OVG Münster hat diese Bedenken nicht geteilt. Durch die Einhaltung der technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. und die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen sei die Sicherheit gewährleistet. Ein Havariefall sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Das Sicherheitskonzept ist darauf abgestimmt, die Leitung selbst so sicher zu machen, dass darüber hinaus kein Mindestabstand zur Wohnbebauung eingehalten werden müsse. Weiter Schutzmaßnahmen seien nicht nötig.

Auch bei der Trassenwahl habe die Planfeststellungsbehörde keine Fehler gemacht. Die individuellen Belange, etwa Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Betriebe seien zutreffend gewichtet worden. Im Hauptsacheverfahren muss allerdings noch über die Klage der Anwohner entschieden werden. Allerdings ist es nach der Entscheidung im Eilverfahren eher unwahrscheinlich, dass sie die Klage gewinnen.

2019-10-15T11:47:54+02:0015. Oktober 2019|Gas, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Mehr Wasser für den Lachs

Die Energiewende hat dazu geführt, dass so manche frühere Mühle als Wasserkraftwerk wieder in Betrieb genommen wird. Allerdings darf das nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot, bzw Verbesserungsgebot verstoßen. Denn die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) setzt für die Oberflächengewässer anspruchsvolle Ziele. Der chemische und ökologische Zustand der EU-Gewässern soll nach Bewirtschaftungsplänen in darin bestimmten Fristen verbessert werden. Zugleich gilt ein Verschlechterungsverbot für alle Gewässer in der EU. Umgesetzt sind diese Ziele in § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zur Weservertiefung hatte der Europäische Gerichtshof vor drei Jahren geurteilt, dass das Verschlechterungsverbot bei Vorhabengenehmigungen geprüft werden muss.

Nicht nur die Belastung mit chemischen Stoffen beeinträchtigen den ökologische Zustand. Oft ist es auch die Verbauungen durch Wehre, die damit in Konflikt gerät. In vielen Fällen ist damit auch die Verringerung der Wassermenge durch Ableitungen verbunden. Kleine Laufwasserkraftwerke, wie sie oft aus alten Mühlen gebaut werden, bringen oft solche Beeinträchtigungen mit sich, da das Wasser über längere Strecken gestaut und üblicherweise über einen Mühlengraben abgeleitet wird.

Um dennoch genehmigungsfähig zu sein, muss genug Wasser im Fluss verbleiben, wie sich aus § 33 WHG ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vor zwei Jahren den Verwaltungsgerichtshof Mannheim darin bestätigt, dass die zuständige Behörde eine erhöhte Restwassermenge festsetzen kann, wenn das für die in den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen konkretisierten Ziele erforderlich ist. Im konkreten Fall war eine 1934 erstmals genehmigte Sägemühle in ein Kraftwerk umgewandelt worden. Da es für den Fluss ein Wiederansiedlungsprogramm für Lachse gab, wurde der Mindestabfluss zunächst auf 700 l/s ganzjährig festgesetzt. Nach einem Widerspruch durch den Anlagenbetreiber erhöhte die Widerspruchsbehörde den Mindesabfluss während der Laichzeit des Lachses sogar auf 980 l/s. Kein Wunder, dass die Anlagenbetreiber von dieser sogenannten “Verböserung”, das heißt die Verschlechterung des Verwaltungsakts für den Antragsteller im Widerspruchsverfahren, nicht begeistert waren.

Die Richter und der böse Wolf (Rs. C-674/17)

Der nach Deutschland zurückgekehrte Wolf erhitzt die Gemüter. Immer wieder wird vorgeschlagen, dass es ganze wolfsfreie Zonen geben soll, rudel- und nicht einzeltierbezogen geschossen werden darf, und für seinen Abschuss (anders als für andere geschützte Arten) schon ein “ernster” Schaden von Weidetierhaltern reichen soll. Aktuell sollte dies über einen neuen § 45a BNatSchG realisiert werden.

Nun hat sich gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage geäußert, wie mit dem Wolf umzugehen ist. Die Entscheidung (Rs. C‑674/17) beruht auf einer Vorlage eines finnischen Gerichts, das in einer jagdrechtlichen Angelegenheit die Frage nach der richtigen Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie an die Luxemburger Richter gerichtet hatte. Diese Norm ordnet an, dass auch streng geschützte Arten unter bestimmten Bedingungen getötet werden dürfen.

Der EuGH hat nun eine ausdifferenzierte Entscheidung getroffen, die an Entnahmeentscheidungen hohe Anforderungen stellen. Klargestellt wurde im Sinne von Weidetierhaltern und Jägern, dass die Jagd legitim ist, um die Wolfsbestände zu moderieren, und dass die Eindämmung der Wilderei ein legitimes Ziel sein kann. Die Entscheidung stellt aber auch klar, dass nicht einfach unterstellt werden kann, dass die legale Jagd die illegale verringert, sondern der Zusammenhang bewiesen werden muss.

Weiter fordert der EuGH eine genauere Darlegung, wieso die “bestandspflegende” Jagd erforderlich sei. Hier müssen Behörden also deutlich mehr Argumentationsaufwand betreiben, als Finnland sich das bisher vorgestellt hat. Überdies darf der Erhaltungszustand der Gesamtpopulation sich nicht verschlechtern. Zulässig ist damit nur die selektive Jagd, rudelbezogene Abschüsse, gar die von manchen begehrten wolfsfreien Zonen sind damit wohl nicht gemeinschaftsrechtskonform.

Insgesamt steht nach dieser Entscheidung auch für Deutschland durchaus auf dem Prüfstand, ob die aktuellen Pläne für eine Änderung des BNatSchG so realisierbar sind. Im Ergebnis müssen die Landesregierungen wohl mehr für eine Verbesserung des Herdenschutzes tun, der die Landwirte andernfalls oft überfordern würde. Gerade wer eine naturnahe, artgerechte Weidehaltung will, muss hier nachbessern.

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2019-10-11T09:59:26+02:0011. Oktober 2019|Naturschutz|