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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Musterfeststellungsklage auf dem Prüfstand

Am 30. September diesen Jahres hat vor dem OLG Braunschweig die mündliche Verhandlung der Musterfeststellungsklage gegen VW begonnen. Dies ist eine gute Gelegenheit, zu schauen, wie dieses neue prozessuale Instrument sich in der Praxis bewährt. Die Erwartungen sind hoch: Immerhin haben 400.000 Verbraucher Ansprüche angemeldet und hoffen nun auf Schadensersatz. Allerdings hat ihnen das Gericht bereits am ersten Verhandlungstag einige Dämpfer verpasst.

Dies liegt zum Teil an inhaltlichen Fragen des aktuell verhandelten Falles. So hat das Gericht die Auffassung geäußert, dass vertragliche Ansprüche gegen VW überhaupt nur diejenigen Verbraucher geltend machen können, die den Wagen nicht bei Vertragshändlern oder gar als Gebrauchtwagen gekauft haben. Allerdings hält das Gericht Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für möglich. Umstritten ist weiter, worin der Schaden liegt und wie hoch er am Ende ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch drohende Fahrverbote einen Schaden darstellen können. Solange die Fahrverbote aber nur drohen, wird das Gericht nach einer ersten Auskunft des Vorsitzenden Richters Michael Neef wohl die fortlaufende Nutzung des Kfz anrechnen. Das heißt, dass sich der Schaden mit Zeitablauf stetig verringert.

Je mehr sich das Verfahren in die Länge zieht, desto geringer dürften die Ersatzansprüche daher schließlich ausfallen. Es ist zu vermuten, dass VW auf Zeit spielt und den Fall auch noch in eine weitere Instanz treiben wird. Vergleichsverhandlungen hat der Konzern jedenfalls abgelehnt. Wenn im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Schadensersatzpflicht von VW schließlich rechtskräftig festgestellt wird, müssen die einzelnen Verbraucher dann ihr Geld ja immer noch selbst einklagen. Ob sich das dann noch lohnt, ist derzeit nicht abzusehen.

Diese Hinweise des Gerichts waren für die Verbraucher auch deshalb besonders wichtig, weil sie bis Endes des ersten Verhandlungstages sich noch abmelden konnten, um ihre Klage individuell durchzufechten. Diese scheinbar fruchtlose Anmeldung und Abmeldung bevor es richtig losgeht, könnte sich nach Auffassung des Richters Benedikt Windau und anderer Prozessrechtsexperten für manche Verbraucher dennoch gelohnt haben. Denn bereits durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung der angemeldeten Ansprüche gehemmt. Dies nach Auffassung von Windau selbst dann, wenn ihr Anspruch vor Anmeldung zwischenzeitlich verjährt wäre.

Fazit: Die Musterfeststellungsklage bietet sicherlich noch einiges an Überraschungen, die der Gesetzgeber so vermutlich im Einzelnen nicht vorausgesehen hat. Wir halten Sie auf dem Laufenden, denn derartige Klagen sind nicht nur im Bereich Produkthaftung denkbar, sondern auch für andere Massengeschäfte gedacht, wie namentlich Energielieferverträge.

 

 

2019-10-11T13:22:07+02:0010. Oktober 2019|Allgemein, Vertrieb|

Strafzahlungen wegen Nitrat?

Was die Umweltpolitik angeht, hat sich die aktuelle Bundesregierung keine Lorbeeren verdient. Im Gegenteil: Sie reißt nicht nur in der Klima- und der Luftreinhaltepolitik, sondern auch im Wasserrecht die selbstgesetzten Ziele. Wir hatten erst kürzlich über die unzureichende Umsetzung der Nitratrichtlinie im deutschen Düngerecht berichtet. Eine drohende Folge sind Grenzwertüberschreitungen beim Grundwasser. Was die Oberflächengewässer angeht, haben schon jetzt grade mal sieben Prozent der deutschen Oberflächengewässer einen guten ökologischen Zustand. Die Bundesregierung muss dieser Tage erneut nachbessern. Das hatte jedenfalls die Europäische Kommission angemahnt, da die letzte Novelle 2017 nicht ausreichend sei.

Die Bundesregierung hat der Kommission inzwischen einen Änderungsvorschlag vorgelegt, der einen detaillierten Zeitplan festlegt und als Maßnahmen unter anderem vorsieht:

  1. die Verlängerung der Sperrfristen für das Düngen auf Grünland außerhalb der Vegetationsperiode im Herbst und Winter
  2. die Verschärfung der Abstandsregelungen zu Gewässern mit Düngeverbot in Hanglagen
  3. die Verpflichtung zur Begrünung von Gewässerrandstreifen an Hängen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  4. die Begrenzung der Ausbringung von Festmist auf oberflächlich gefrorenem Boden (auf 120 kg N/ha).

Inzwischen hat die Bundesregierung signalisiert, dass die im Nachhaltigkeitsplan angestrebte Reduzierung des Stickstoffeintrags auf 70 kg/ha primär durch weiche Sanktionen wie eine Beratungspflicht durchgesetzt werden soll. Hinweise auf Bußgelder und Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden aus dem Entwurf gestrichen.

Ob die Neufassung des Düngerechts der Europäischen Kommission nun ausreicht, wird sich zeigen. Falls nicht, könnte die Kommission ein erneutes Vertragsverletzungsverfahren anstrengen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im letzte Jahr festgestellt hatte, dass die der Düngeverordnung von 2014 gegen die Nitratrichtlinie verstößt, wäre Deutschland mit seinem Wasserrecht wieder vor dem EuGH. Die Sanktionen die Deutschland drohen, sind empfindlich. So kann der EuGH gemäß Art. 260 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Zwangsgeld verhängen. Dieses könnte nach den üblichen Sätzen bei 850.000 Euro pro Tag liegen. Wenn die Regierung die Umsetzung weiter verschleppt, könnte Einiges an Strafzahlungen zusammen kommen.

 

2019-10-09T19:06:58+02:009. Oktober 2019|Allgemein|

Emissionshandel: Auskunft über Zuteilungsdaten

Wer zum 29.06.2019 seinen Zuteilungsantrag auf Emissionsberechtigungen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht hat, weiß: Zum 30.09.2019 muss die Behörde vom Berliner Bismarckplatz die Daten an die Europäische Kommission weitergereicht haben, ansonsten gibt es keine Zertifikate.

Nun ist nicht in jedem Fall klar, welche Daten an die EU kommuniziert worden sind. Manche Betreiber haben ihren Zuteilungsantrag mit Haupt- und Hilfsdatensätzen unterlegt. Andere Datensätze weisen Abweichungen von den jährlichen Mitteilungen zum Betrieb auf, in denen ebenfalls Produktionszahlen mitgeteilt wurden, oft, weil die Systematik der Erfassung sich zwischenzeitlich geändert hatte. Andere Unternehmen interessiert es schlicht anlasslos, ob alles auf einem guten Weg ist.

Doch bis jetzt hat die DEHSt die Anlagenbetreiber nicht informiert. Auch eine Anfrage unserer Kanzlei blieb bis jetzt ohne Antwort. Dies wirft die Frage auf, ob die Anlagenbetreiber über informelle Anfragen hinaus formelle Ansprüche auf ihre an die Europäische Kommission kommunizierten Daten geltend machen können.

Als Grundlage für solche Anfragen bieten sich das Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 VwVfG und das Recht auf Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 UIG an. Beide gewähren Ansprüche auf Information; § 29 Abs. 1 VwVfG nur dem Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, § 3 Abs. 1 UIG prinzipiell jedem. In beiden Fällen ist aber noch unklar, ob die Behörde die Ansprüche erfüllt. Oder ob sie versuchen wird, sich auf einen der gesetzlichen Gründe zu berufen, die es Behörden erlauben, Informationen zu verweigern. Tatsächlich spricht viel dafür, dass keiner der in in den Gesetzen benannten Gründe greift. In jedem Fall müsste die Behörde diese Verweigerung aber für den Antragsteller nachvollziehbar begründen. Wir meinen deswegen: Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert, auf diesem Wege Auskünfte einzuholen, u. a., um bei einer negativen Abweichung des Ist- vom Sollzustand der Datenmitteilung über gerichtliche Schritte ggfls. im Eilrechtsschutz nachzudenken.

Wenn Sie als Anlagenbetreiber einen Formulierungsvorschlag benötigen oder wir für Sie aktiv werden sollen, melden Sie sich bitte per E-Mail oder rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0. 

2019-10-08T12:48:50+02:008. Oktober 2019|Emissionshandel, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|