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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Nachspiel der Scheibenpacht

Jetzt steht es auch im DER SPIEGEL: Die Übertragungsnetzbetreiber prüfen, EEG-Umlage von Unternehmen nachzufordern, die Strom aus Kraftwerken beziehen, die sie  anteilig gepachtet haben, sog. Scheibenpachtmodelle.

Was sind Scheibenpachtmodelle?

Pachtet jemand ein Kraftwerk und betreibt es selbst, um Strom für seine eigene, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang gelegene Anlage zu erzeugen, so handelt es sich um Eigenerzeugung nach § 3 Nr. 19 EEG 2017. Heute haben solche Modelle nur noch in seltenen Konstellationen echte wirtschaftliche Vorteile. Aber in der Vergangenheit war es oft sehr wirtschaftlich, eine Anlage selbst als Pächter zu betreiben, weil früher keine EEG-Umlage anfiel.

Nun sind größere Kraftwerke durchweg effizienter als kleine. Es ergab damit schon energetisch Sinn, dass sich mehrere Industrieunternehmen eine Kraftwerksanlage teilten und jedes dieser Unternehmen einen ideellen Anteil (z. B. “25%”) der Anlage als Pächter betrieb. Für diesen Anteil war das jeweilige Unternehmen damit Eigenerzeuger, weil es nach der damaligen Vorstellung keinen Unterschied machen konnte, ob nun drei Unternehmen jeweils eine Anlage mit einer elektrischen Leistung von 10 MW betrieb, oder jedes der drei Unternehmen ein Drittel einer größeren, dafür effizienteren Anlage mit 30 MW elektrischer Leistung gepachtet hatte und als Pächter eines Anlagenanteils betrieb. Die praktische Betriebsführerschaft delegierten die drei Unternehmen aus unserem Beispiel dann an eine entweder gemeinsame oder externe Betriebsführungsgesellschaft.

Der § 104 Abs. 4 EEG 2017

Ob das dargestellte Konstrukt energierechtlich korrekt war, war lange umstritten. Besonders bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) waren Scheibenpachtmodelle unbeliebt, weil die Bonner Behörde mutmaßte, es gehe den Unternehmen nicht um “echte” eigene Kraftwerke, sondern hinter den Scheibenpachtmodellen würden sich sorgfältig getarnte normale Stromlieferverhältnisse verstecken. Dies scheint auch in dem Artikel im aktuellen Spiegel auf.

Am Ende setzten sich die Gegner der Scheibenpacht durch. Dem (ausnehmend kompliziert gefassten) § 104 Abs. 4 EEG 2017 ist nun zu entnehmen, dass die Scheibenpachtmodelle rückwirkend zwar nicht als Eigenversorgung gelten, aber der Betreiber der verpachteten Kraftwerksanlage die volle EEG nicht nachträglich zahlen muss, wenn das belieferte Unternehmen Anspruch auf eine EEG-Umlagebefreiung bzw. -privilegierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 alleiniger Betreiber des nie relevant geänderten Kraftwerks gewesen wäre und rechtzeitig eine nachträgliche Meldung der Mengen erfolgt ist.

Die Meldungen an die ÜNB

Die Übertragungsnetzbetreiber hatten ursprünglich noch im Frühling 2017 ein – recht schlichtes – Formular bereitgestellt, in das die zu meldenden Daten einzutragen waren. Mehr als ein Jahr später, Ende November 2018, stellte sich aber heraus, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Angelegenheit damit keineswegs als abgeschlossen beurteilen. Sie schrieben über eine Anwaltskanzlei die Unternehmen an, die Nachmeldungen vorgenommen hatten, und forderten weitere Unterlagen über die formularmäßigen Meldungen hinaus, nämlich insbesondere die den Scheibenpachtmodellen zugrunde liegenden Pacht- oder auch Mietverträge, Betriebsführungsverträge etc. Sie kündigten zugleich an, umfassend zu prüfen, ob der Anspruch auf eine EEG-Umlageprivilegierung unter den in § 104 Abs. 4 EEG 2017 benannten Voraussetzungen bestand und holten Verjährungsverzichtserklärungen bis Ende 2019 ein, um sich Zeit für diese Prüfungen zu verschaffen.

Was kann passieren?

Sollte sich im Zuge der Prüfung herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 tatsächlich nicht vorlagen oder die Meldung nicht korrekt, etwa durch den falschen Betreiber, erstattet wurde, so könnte der Übertragungsnetzbetreiber von den Betreibern des Kraftwerks EEG-Umlage nachträglich nachfordern. Im Extremfall könnte diese Nachforderung bis zu zehn Jahre umfassen, da die dreijährige Regelverjährung nicht greift, wenn die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von den den Anspruch auf EEG-Umlage begründenden Umständen hatten. Je nach vertraglicher Ausgestaltung könnten die Betreiber ihrerseits die Ansprüche an die Scheibenpächter weiterreichen.

Besonders hart: Nicht nur für die Vergangenheit würde nachgefordert, auch § 104 Abs. 4 S. 4 EEG 2017 würde nicht mehr greifen, der das gesetzlich eingeräumte Leistungsverweigerungsrecht auch auch den Zeitraum seit 2014 erstreckt.

Wie wahrscheinlich sind Nachforderungen?

Ob die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 bestanden und zudem 2017 richtig nachgemeldet wurde, hängt von den Verträgen zwischen Verpächter, Scheibenpächtern und Betriebsführern ab. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wer überhaupt als Betreiber des Kraftwerks anzusehen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Kraftwerksanlage hatte, und wer am Ende für eventuelle Nachforderungen aufzukommen hat.

Wenn Sie als beteiligter Kraftwerksbetreiber oder begünstigtes Unternehmen eine rechtliche Einschätzung – auch etwa im Sinne einer zweiten Meinung – wünschen, nehmen Sie bitte telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E-Mail Kontakt zu uns auf. 

2019-10-07T01:33:47+02:007. Oktober 2019|Industrie, Strom|

Einmal Parken – 100 EURO

Der Naturschutzbund Oberstdorf fordert eine saftige Erhöhung der Parkgebühren. Für Tagestouristen, die mit dem Auto kommen, sollen künftig pro Tag 100 EUR anfallen.

Was sich auf den ersten Blick anhört wie moderne Wegelagerei, hat einen ernsten Hintergrund. In den meisten Orten ist der öffentliche Raum inzwischen knapp und urbaner Raum generell teuer. Insofern entspricht der Preisvorschlag vermutlich durchaus dem volkswirtschaftlichen Wert eines solchen Parkplatzes. Zudem korrespondiert der Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes oft kein entsprechender Nutzen für den Ort. Zwar haben nicht alle Orte so viel Pech mit ihren Tagestouristen wie z. B. Venedig, wo beklagt wird, dass die vielen Touristen, die tagsüber durch die Stadt laufen, dort kaum Geld ausgeben, weil sie auf den Kreuzfahrtschiffen vollverpflegt werden. Doch auch in Oberstdorf wird beklagt, dass die Tagestouristen Infrastruktur nutzen, ohne sie mitzufinanzieren.

Doch darf eine Gemeinde die Parkgebühren einfach nach Belieben festsetzen? Hier ist zu differenzieren: Bei Anwohnern gibt es enge Grenzen von derzeit maximal 30,70 EUR pro Jahr, die Nr. 265 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr(GebOSt) setzt. Bei Parkern, die keine Anwohner sind, sieht es aber anders aus. Hier gilt § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes, der lautet:

“Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.”

Mit anderen Worten: Es kommt aufs Landesrecht an. Wenn also Bayern keine Regelung erlassen hat, nach der 100 EUR für auswärtige Parker als überhöht gelten, dürfte Oberstdorf so hohe Parkgebühren vorsehen, sofern und soweit dies denn dem allgemeinen Gebührenrecht entspricht. Hiernach kommt eine unangemessene Gebühr nicht in Betracht.  Damit ist der Wert einer Verwaltungshandlung für den Parkenden ebenso in die Bemessung einzustellen wie der Aufwand der Bereitstellung für die öffentliche Hand. So hohe Parkgebühren, wie der Naturschutzbund Oberstdorf sie fordert, bedürfen damit einer umfangreichen Begründung, die auf Nutzen und Kosten detailliert eingeht. Ob 100 EUR sich so noch rechtfertigen lassen? Die Begründung wäre interessant. Klar ist gemessen an diesem Maßstab aber auch: So billig, wie Parken heute vielfach ist, muss Parken nicht sein. Gemeinden haben oft viel mehr Spielräume für die Lenkung von Verkehrsströmen, als ihnen bewusst ist.

2019-10-04T21:11:05+02:004. Oktober 2019|Verkehr|

Das Bootsverbot als “Geschenk” an Angler

Dass Naturschutz nicht umsonst zu haben ist, wissen wir ja schon aus der Diskussion über die Planung von Windenergieanlagen. Ganz allgemein gefragt ist zwar so ziemlich jeder für Artenvielfalt. Aber was, wenn Rote Milane oder seltene Fledermäuse in vielen einzelnen Fällen die Standortwahl so einschränken, dass aufs Ganze gesehen die Energiewende gefährdet ist? Dann stehen manchmal harte Entscheidungen an zwischen Interessen an Biodiversität und Klimaschutz.

Eine gar nicht so unähnliche Kollision von berechtigten Interessen gibt es auch zwischen Naturschutz und der Naturnutzung durch Erholungssuchende. Ein Beispiel dafür sind Befahrungsverbote und -regelungen für den Kanusport, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) im März 2017 zu entscheiden hatte. In dem Fall ging es um die Nidda, ein hessisches Flüsschen, dass im Vogelsberg entspringt und nach beschaulichen 90 km durch Wälder, Äcker und Wiesen bei Höchst in den Main mündet. Die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet “Auenverbund Wetterau” vom 22.12.2014 untersagt u.a. das Befahren der Nidda mit Wasserfahrzeugen aller Art.

Geklagt hatten dagegen der Hessische Landeskanuverband und zwei einzelne Paddler. Das Verbot, das vor allem zum Schutz laichender Fische und brütender Vögel erlassen wurde, war für die Kanufahrer nicht nachvollziehbar. Unter anderem ist der Fluss normalerweise tief genug, so dass organisierte, geschulte Paddler Grundberührungen vermeiden können, die für den Fischlaich schädlich sind. Außerdem ist für sie nicht nachvollziehbar, dass Sportangler nach der Verordnung weiterhin vom Ufer aus angeln durften.

Das Gericht hat die Verordnung in seiner Entscheidung jedoch aufrechterhalten. Unter anderem, weil auch mit noch unerfahrenen Paddlern zu rechnen sei, die dann eben doch mit dem Ufer oder Kiesbänken kollidieren. Außerdem können sich Paddler im Gegensatz zu Anglern allein auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Die Ausübung des Fischereirechts beruht dagegen auf dem Grundeigentum und lässt sich zur Ausübung auf Pächter übertragen. Daher fallen ihre Rechte stärker ins Gewicht. Zudem sind die Angler eine überschaubare Gruppe, mit der sich vertragliche Regelungen über den Naturschutz treffen lassen.

Obwohl das rechtlich vertretbare Argumente sind, ist verständlich, dass die Kanuten die Entscheidung nicht recht überzeugt. Denn die Störwirkung des Angelns ist mit dem Kanufahren durchaus vergleichbar. Auch gibt es anderenorts Maßnahmen, die organisierte, geschulte Paddler vom Befahrensverbot ausnehmen und im Übrigen auf Grundlage freiwilliger Vereinbarungen ähnlich wie die Angler einbinden. Solche Maßnahmen greifen weniger in die Rechte der Sportler ein und wären daher rechtlich vorzugwürdig. So wie die Verordnung ausgestaltet ist, erscheint sie aus Sicht der Kanuten eher als Geschenk an die Angler. Sie können nun von Paddlern gänzlich ungestört ihrem Hobby nachgehen – zum Nachteil der Fische und im Uferbereich brütenden Vögel.

 

 

2019-10-29T12:29:51+01:002. Oktober 2019|Allgemein|