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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

TMI als Problem: Zur Entscheidung EuGH, C-673/17

Durch die Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte zieht sich der Gedanke, der Verbraucher, wahlweise als Kunde oder ganz schlicht als Mensch, würde durch möglichst viel Information in die Lage gesetzt, optimal informiert maximal selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen. Ein schönes Beispiel für diese Idee ist § 42 EnWG, der die Stromkennzeichnungspflicht anordnet. Auf dass jedermann auf Grundlage einer mehrseitigen Information eine bewusste, von ökonomischen oder ökologischen Idealen getragene Entscheidung trifft, ob er bei seinem Stromversorger richtig ist, und wo er künftig versorgt werden möchte.

Besonders üppige Blüten trägt diese Idee vom informierten Verbraucher im Internet. Hierzu hat der EuGH heute eine Entscheidung getroffen, die auf einer deutschen Vorlage beruht: Das Unternehmen Planet49 GmbH hatte eine Homepage bereitgestellt, mit der es Cookies setzte. Für solche Cookies – also kleine, im Browser des Nutzers hinterlegte Textdateien mit Informationen, die es einem Server ermöglichen, jemanden wieder zu erkennen und Einstellungen zu speichern, braucht man bekanntlich Einwilligungen. Eine solche Einwilligung holte das Unternehmen ein mittels eines Ankreuzkästchens mit einem voreingestellten Häkchen.

Dies missfiel dem Bundesverband der Verbraucherverbände. Mit Entscheidung von heute schloss sich der EuGH dem an. Interessant: Für den EuGH macht es keinen Unterschied, ob es um personenbezogene Daten geht oder nicht, weil er von einem sehr umfassenden Schutz der Privatsphäre ausgeht. Voreingestellte Häkchen sind also unwirksam, wer Cookies verwendet, muss diese für den konkreten Fall so einholen, dass der Verbraucher genau informiert wird, wie es mit der Funktionsdauer und Zugriffsmöglichkeiten Dritter aussieht.

Es gibt also noch mehr Informationen. Und noch mehr zu klicken. Rein theoretisch wird der Verbraucher also noch besser geschützt. Tatsächlich dürfte es auch hier aussehen wie bei der Stromkennzeichnung: Too much Information, neudeutsch TMI, schlägt ab einem gewissen Punkt in wenig bis gar keine Information um. Denn dann verschwindet das Relevante in einem Meer an vermeintlichen Aufklärungen.

2019-10-01T19:49:41+02:001. Oktober 2019|Vertrieb|

Garantiert … problematisch

Ein klassisches juristisches Problem für den Strom- und Gasvertrieb sind immer wieder die zutreffenden Formulierungen von Preisgarantien. Diese sind natürlich beliebt, denn Verbraucher möchten wissen, welchen Kosten sie für Strom und Gas zu erwarten haben.

Problem an der ganzen Sache aus Unternehmenssicht allerdings: Der für ein Unternehmen beeinflussbare Teil des Strompreises macht regelmäßig weit weniger als die Hälfte dessen aus, was der Verbraucher am Ende für die Kilowattstunde bezahlt. Das weiß der Versorger auch, denn er ist ja vom Fach. Da viele Versorger das Risiko von Erhöhungen dieser unbeeinflussbaren Kosten nicht übernehmen wollen, geben sie nur mehr oder weniger eingeschränkte Preisgarantien ab.

Viele Verbraucher wissen jedoch keineswegs, wie sich der Strompreis zusammensetzt. Wenn sie etwas von “volle Kostenkontrolle” oder “garantiertem Preis” lesen, nehmen sie deswegen an, es gehe um den Endpreis. Wie es mit den Strompreise steht, hat sich nämlich trotz der vielen Aufklärungspflichten v. a. nach § 42 EnWG nicht herumgesprochen. Faktisch liest niemand seine Stromrechnung ganz.

Vollmundige oder auch nur ungenaue Beschreibung dessen, was garantiert wird, sind deswegen riskant. Denn § 5 Abs. 1 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, wozu eben auch Werbeslogans oder Tarifbeschreibungen gehören. Diese sind – kostenpflichtig – abmahnbar, einerseits durch die Konkurrenz, andererseits durch (die den Energiemarkt recht genau beobachtenden) Verbraucherschutzverbände.

Wie macht man es aber richtig? Klar ist: Der Verbraucher muss eindeutig erkennen können, auf welche Preisbestandteile sich die Garantie bezieht. Und damit eben auch: Auf welche nicht. Das verbietet dem Versorger nicht den eingängigen Slogan im Sinne eines Blickfangs. Aber er muss durch einen Sternchenhinweis in unmittelbarer Nähe klarstellen, auf welche Preisbestandteile sich seine Garantie bezieht. Diese Darstellung wiederum hat so schnörkellos auszufallen, dass ein Durchschnittsverbraucher erkennen kann, wie sicher in der Abschlusspreis ist. Beim Durchschnittsverbraucher wiederum ist gerade nicht an jemanden zu denken, der (wie ein Vertriebsleiter eines Energieversorgers…) sich seit Jahren mit der Materie beschäftigt. Man liegt oft nicht weit daneben, wenn man beim Durchschnittsverbraucher an seine Eltern oder seine Sportkameraden denkt. Manche Aussage, die den Verantwortlichen zuvor klar wie Kloßbrühe erschienen ist, zeigt sich sodann in ganz anderen Licht.

Sie möchte ihre Preisgarantien im besonderen und/oder ihre Tarifbeschreibungen für Strom, Gas oder Wärme generell überprüfen lassen ? Einen Check ihre Werbematerialien übernehmen wir gerne. Für ein unverbindliches Angebot mailen Sie uns bitte an.

2019-09-30T19:24:35+02:0030. September 2019|Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Ein neuer Anlauf für mehr Mieterstrom

Ist eigentlich irgendwer mit dem Klimapaket zufrieden? Wenn die Reaktionen der Verbandslandschaft die der Wirtschaft einigermaßen 1:1 abbilden, ist quasi jede Branche  enttäuscht von dem Paket, das die Bundesregierung geschnürt hat. Und im ZDF-Politbarometer geben nur 20% an, das Paket sei genau richtig. Alle anderen finden es zu weitgehend (13%) oder nicht weitgehend genug (53%).

Die Unzufriedenheit betrifft nicht nur das große Thema CO2-Preis. Sondern auch die vielen kleinen, aber am Ende vielleicht entscheidenden einzelnen Instrumente. Unter anderem haben sich viele – wir auch – konkrete Verbesserungen beim Thema Mieterstrom gewünscht. Die Belieferung von Mietern mit Solarstrom vom Dach ihres Wohnhauses ist nämlich bisher alles andere als ein Erfolg. Dabei ist die Grundidee überzeugend: Der Mieter zahlt maximal 90% des Grundversorgerpreises, und weil der Strom vor Ort bleibt und nicht das Stromnetz belastet, fallen keine Netzentgelte an, und damit entfallen auch einige netzseitige Umlagen. Zusätzlich zu diesen Vorteilen gibt es noch einen flexiblen Zuschlag für die Anlagen, die maximal 100 kW aufweisen dürfen und nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb gegangen sein müssen (ausführlicher haben wir den Mieterstromzuschlag hier beschrieben).

Trotz dieser gute Idee wurde bisher kaum ein Mieterstromprojekt umgesetzt. Warum? Zu viel Bürokratie und Behinderungen bei Quartierstrommodellen, die über das einzelne Haus hinausgehen. Die Kürzung der Vergütung für Solaranlagen auf Dächern hat den Zuschlag zudem so weit reduziert, dass Anlagen sich meistens nicht mehr rechnen.  Bisherige Versuche, das Modell zu reformieren, blieben erfolglos.

Sieben Verbände – darunter der bne und die DUH, aber auch Verbände der Wohnungswirtschaft –  haben sich nun zusammengetan, um dies zu ändern. Sie fordern eine Reihe von Reformen, um den Mieterstrom endlich auf die Spur zu setzen:

Zunächst soll für Mieterstrom keine EEG-Umlage mehr anfallen. Weiter soll wohl gesetzlich festgelegt werden, dass ein erheblicher Teil der Ersparnisse tatsächlich die Mieter erreicht, auch die, die nicht Mieterstrom beziehen. Hier ist nicht ganz klar, wie dies praktisch aussehen soll. Gefordert wird weiter eine Ausweitung auf Quartiersmodelle, also Nachbarschaften. Dies ist ausgesprochen sinnvoll, weil die heute geltenden Beschränkungen Mieterstrommodelle praktisch nur dort zulassen, wo sie kaum wirtschaftlich betrieben werden können. Mehr Modelle ermöglichen soll auch eine weitere Definition des gesetzlich geforderten “unmittelbaren räumliche Zusammenhangs”, der heute viele an sich attraktive Modelle verhindert.

Gefordert wird weiter eine Reform der gewerbesteuerlichen Regelungen, die sich prohibitiv auswirken. Die Genehmigung soll in zwei Monaten ergehen, und Dritte sollen als Contractor auftreten können.

Insgesamt ein rundes Paket. Viel spricht dafür, dass seine Umsetzung tatsächlich dazu führen würde, dass das Aufdachpotential bei vermieteten Wohngebäuden besser genutzt werden könnte. Hier ist nun die Bundesregierung am Zug, bei ihrer Umsetzung des Klimapakets die Vorschläge, die so ähnlich auch schon andere Verbände wie der VKU geäußert haben, aufzugreifen.

2019-09-27T13:20:05+02:0027. September 2019|Erneuerbare Energien, Strom|