Avatar-Foto

Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Gutachten über ökologische Sachzwänge und Demokratie

Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (kurz: SRU oder Umweltrat) hat gestern in Berlin ein im Juni diesen Jahres veröffentlichtes Sondergutachten vorgestellt und diskutiert: „Demokratisch regieren in ökologischen Grenzen – Zur Legitimation von Umweltpolitik”. Kurz gesagt geht es um die derzeit sehr aktuelle Frage, wie Umweltpolitik sowohl wissenschaftlich fundiert als auch demokratisch legitimiert werden kann. Am Anfang steht die Diagnose, dass sowohl weltweit als auch in Deutschland selbst verschiedene ökologisch Belastungsgrenzen überschritten werden. Neben dem Klima sind vor allem der Stickstoffhaushalt und die Biodiversität betroffen. Ziel des Gutachtens sind Vorschläge zur Reform des Gesetzgebungsprozesses und der ressortübergreifenden Abstimmung.

Die Einleitung übernahm die Vorsitzende des SRU, Claudia Hornberg, Professorin für Umweltmedizin in Bielefeld. Deutschland habe zahlreiche anspruchsvolle Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele. Im politischen Alltag gerate ihre Umsetzung jedoch häufig ins Hintertreffen.

Zum naturwissenschaftlichen Hintergrund der Belastungsgrenzen referierte der Rat Wolfgang Lucht, Professor für Erdsystemanalyse aus Potsdam. Er wies auf das Vorsorgeprinzip und die Bedrohlichkeit der Risiken bei der Überschreitung planetarer Grenzen hin. Die Menschheit bewege sich in vieler Hinsicht ökologisch auf “dünnem Eis”. Es sei zwar oft unklar, wo Kippunkte mit katastrophalen Folgen seien, es sei aber klar, dass eine ungebremste Überschreitung fatale Folgen haben würde. Daher kommt es darauf an, Bereiche sicheren Handelns, eine Zwischenzone noch tolerierbarer Risiken und eine Zone unverantwortlicher Gefahr zu definieren.

Christian Calliess, Professor für Europa- und Umweltrecht von der Freien Universität schloss sich mit verfassungsrechtlichen Überlegungen an. Zum einen ging es dabei um die verfassungsrechtliche Begründung von Umweltpolitik, die sich aus der Menschenwürde und – was oft übersehen werde – auch aus den Freiheitsrechten herleiten lasse. Bezogen auf die von Wolfgang Lucht aufgezeigten absoluten Belastungsgrenzen ging es Calliess um die Begründung eines ökologischen Existenzminimums und korrespondierenden Schutzpflichten des Staates. Um Umweltkatastrophen abzuwenden, wäre der Staat an ein sogenanntes Untermaßverbot gebunden, das heißt demnach gibt es verfassungsrechtlich eine Mindestausstattung an Maßnahmen die zu ihrer Abwendung eingeleitet werden müssen. Schließlich ging Christian Calliess auch auf rechtspolitische Forderungen des Umweltrats ein. Viele der Forderungen orientieren sich an Instrumenten, die bereits aus der Finanzverfassung (Stichwort: “Schuldenbremse”) bekannt sind.

So soll so wie bisher das Finanzministerium in finanziellen Fragen auch das Umweltministerium in umweltpolitischen Fragen ein Vetorecht im Gesetzgebungsprozess bekommen. Zusätzlich soll nach den Vorstellungen des SRU ein Nachhaltigkeitsrat eingerichtet werden, der im Gesetzgebungsprozess ein suspensives Vetorecht hat. Dadurch sollen Gesetzgebungsvorhaben für eine dreimonatige Bedenkzeit ausgesetzt werden. Die Vorschläge des Umweltrates wurden anschließend von Ernst Ulrich von Weizsäcker und Patrizia Nanz kommentiert und in einer Podiumsdiskussion erörtert.

2019-09-26T12:09:15+02:0026. September 2019|Allgemein, Umwelt|

Risiko im Onlinevertrieb: Der falsche Kunde

Vor ein kaum auflösbares Problem stellt der Bundesgerichtshof (BGH) Unternehmen im Onlinevertrieb mit einer Entscheidung vom 6. Juni 2019 (BGH I ZR 216/17):

Tatsächlich hatte sich hier – dies blieb offen – wohl ein Identitätsdiebstahl zugetragen. Solche Fälle, in denen jemand für einen nichts ahnenden Dritten Waren oder Dienstleistungen bestellt, gibt es immer wieder, vom Schuljungenstreich mit der Pizzabestellung für den ungeliebten Lehrer bis hin zu schwerer Kriminalität.

Der angebliche Kunde zahlte natürlich nicht, wurde gemahnt, Inkassodienstleister und ein Anwalt traten auf den Plan, bis der Verbraucher sich meldete und die Angelegenheit sich aufklärte. Nachdem festgestellt wurde, dass hier wohl tatsächlich ein Dritter die Bestellung aufgegeben hatte, stornierte das Unternehmen die offenen Forderungen.

Normalerweise hat es damit sein Bewenden. In diesem Fall klagte jedoch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Es liege eine Wettbewerbsverletzung vor. Diese Behauptung stützt die Verbraucherzentrale auf § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und berief sich weiter auf Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil Mahnung und Rechtsverfolgung die konkludente Behauptung enthielten, der Verbraucher hätte eine Bestellung aufgegeben. Dies sei eine unwahre Angabe über die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung erbracht würde. Die Verbraucherzentrale beantragte deswegen, es dem Unternehmen zu untersagen, an Verbraucher Zahlungsaufforderungen zu versenden beziehungsweise versenden zu lassen, mit denen eine Zahlungspflicht behauptet wird, obwohl der Verbraucher keine Dienstleistung beauftragt hat.

Wie die vorhergehenden Instanzen gab nun auch der BGH der Verbraucherzentrale recht. Eine unwahre Behauptung liege vor, weil der Verbraucher ja tatsächlich nichts bestellt hatte. Diese unwahre Behauptung sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich zur Zahlung.

Ausdrücklich meint der BGH, dass es nicht darauf ankomme, ob das Unternehmen selbst von einem Drittel getäuscht wurde. Selbst dann, wenn ein Unternehmen sich in einem nicht vorwerfbaren Irrtum befindet, also selbst guten Glaubens handelt und auch gar keine Möglichkeit hat, den Irrtum zu bemerken.

Mit dieser Entscheidung rückt der BGH von seiner früheren, großzügigeren Rechtsprechung ab. Unternehmen im Onlinevertrieb stellt dies vor ein Dilemma: Wie soll denn nun eigentlich sichergestellt werden, dass derjenige, der beispielsweise einen Stromliefervertrag abschließt, tatsächlich der ist, als der er sich ausgibt? Die Zählernummer kennt ja beispielsweise auch ein Nachbar oder der frühere Partner auf Rachefeldzug. Anders als bei einem Besuch im Kundenzentrum sieht der Vertrieb den Vertragspartner nicht einmal, und die mit dem neuen Personalausweis immerhin technisch mögliche Signatur hat sich im Verkehr bisher nicht durchgesetzt.

Zwar werden natürlich nur die wenigsten solcher Fälle abgemahnt. Für Unternehmen ergeben sich aber gerade im Massengeschäft wie mit Strom und Gas Risiken, gegen die wohl schlechthin kein Kraut gewachsen ist.

2019-09-25T17:40:42+02:0025. September 2019|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Das siebte Sektorgutachten Energie der Monopolkommission: Was steht drin?

Vor wenigen Tagen hat die Monopolkommission ihr Siebtes Sektorgutachten Energie veröffentlicht. Die Forderungen der Monopolkommission sind insbesondere in Hinblick auf das am selben Tage vorgestellte Klimapaket von einiger Brisanz.

Ähnlich wie das Klimakabinett meint auch die Monopolkommission, dass Elektromobilität ein wichtiges Thema darstellt und ausgebaut werden sollte. Allerdings sieht die Monopolkommission ein Problem bei der Anbieterkonzentration. Regional hätten die größten Betreiber von Ladesäulen oft mehr als 50 % Marktanteil, so dass Kunden nicht zwischen verschiedenen Angeboten wählen könnten. Hier sieht die Monopolkommission das Problem potentiell hoher und damit den Ausbau behindernder Preise für Ladestrom.

Diese Kritik ist allerdings nur sehr zum Teil nachvollziehbar. Augenblicklich dürfte kaum jemand mit Ladesäulen überhaupt Geld verdienen. Außer den regionalen Anbietern dürfte sich kaum jemand finden, der trotzdem diese Dienstleistung anbietet. Jede Form von Regulierung zu Gunsten von mehr Anbietern führt mit hoher Wahrscheinlichkeit eher dazu, dass es in der Fläche am Ende gar keine Anbieter gibt, so dass die Elektromobilität behindert statt gestärkt wird.

Besonders kritisch mutet das Gutachten in Hinblick auf Windkraftanlagen an. Die Monopolkommission weist auf den erschreckenden Umstand hin, dass bei den Ausschreibungen von Windkraftkapazitäten zuletzt so wenig Gebote eingereicht worden, dass die ausgeschriebenen Mengen nicht erreicht worden sind. Die Monopolkommission benennt als Ursache für diese (auch die Verbraucher in Form einer erhöhten EEG-Umlage belastenden) Entwicklung fehlende Flächen und Genehmigungen für Windkraftanlagen.

Das Klimapaket ist nun nicht geeignet, diese Bedenken auszuräumen. Denn statt die Bedingungen für mehr Windkraftanlagen zu schaffen, hat das Klimakabinett eine pauschale Abstandsregelung vorgesehen und zudem den aus Unternehmenssicht ausgesprochen schwierigen bayerischen Weg der 10H-Regelung für die Zukunft bestätigt. Mit mehr Flächen ist schon damit nicht zu rechnen.

Die Monopolkommission schlägt vor, notfalls die Ausschreibungsmengen zu verringern. Im Hinblick auf eine Verbesserung des Wettbewerbs wäre dies sicherlich denkbar, das Ziel von 65 % Erneuerbare im Jahr 2030 würde so aber konterkariert. Ohne zumindest diese Zielerreichung ist die Einhaltung der europäischen CO2-Minderungspflichten der Bundesrepublik aber so gut wie ausgeschlossen.

Einen Dritten Punkt hebt das Sektorgutachten hervor: Die Preisaufsicht im Stromgroßhandel bedürfe einer Nachsteuerung. Die Verknappung der flexiblen Erzeugungskapazitäten in den nächsten Jahren steigere das Risiko, dass einzelne Erzeuger durch bewusste Kapazitätszurückhaltung die Strompreise steigern. Hier wünscht sich die Monopolkommission mehr Kontrollmöglichkeiten durch das Bundeskartellamt und schlägt eine Anpassung des Entwurfs eines Leitfadens für die Anwendungspraxis der Missbrauchsaufsicht vor.

2019-09-24T19:35:48+02:0024. September 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Wettbewerbsrecht|