Avatar-Foto

Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

ETS I: Was wird wohl aus der Zuteilung?

In diesen Tagen entscheidet sich, wie sich das Europäische Parlament zu den #Fitfor55-Vorschlägen der Europäischen Kommission aus Juli 2021 verhalten will (hierzu u. a. hier). Am 17.05.2022 tagt der Umweltauschuss ENVI und stimmt ab. Abzustimmen gilt es dabei für eine Vielzahl von einzelnen Reformvorschlägen, davon viele, die (wie die Taxonomie, wie die Löschung überschüssiger Zertifikate etc. pp.) im politischen Raum ebenso relevant wie kontrovers sind. Dem gegenüber interessiert die Frage der Zuteilung von Emissionsberechtigungen an emissionshandelspflichtige Anlagen nur wenige Kenner der Materie über den Kreis der Betroffenen hinaus, denn die Frage, ob Unternehmen Zertifikate kaufen oder per Bescheid erhalten ist emissionsneutral. Für den Klimaschutz ist an sich nur wichtig, wie viele Zertifikate es insgesamt gibt.

Doch schon bei dieser Frage will wohl eine Mehrheit des Umweltaussschusses über die bisherigen Pläne hinausgehen. Bekanntlich plante schon die Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag die Menge an Berechtigungen deutlich zu kürzen. 2030 sollen 62% weniger emittiert werden als 2005, 2050 gar nichts mehr. Nun will ein relevanter Teil des Ausschusses sogar 67% mindern, und zwar durch Löschung überschüssiger Zertifikate und durch eine Erhöhung des linearen Minderungspfades, also der allmählichen Abschmelzung der Zertifikate statt um 4,2% (wie die KOM es vorsah) auf jährlich 0,1% mehr. Berechtigungen würden also knapper und damit wertvoller, also teurer. Da auch der Marktstabilitätsmechanismus ertüchtigt werden soll, würden die Kurse sicher deutlich steigen.

Wie dieses rare Gut verteilt werden soll, ist noch umstritten. Die KOM hatte eine Abschmelzung der Zertifikate bis 2036 vorgesehen. Zwischen 2026 und 2036 sollte über eine jährliche Kürzung um je 10% ausgeschlichen werden. Nun gibt es im ENVI – abseits des konservativen Berichterstatters – wohl eine Mehrheit, die sich einen früheren Ausstieg aus der CO2-Zuteilung wünscht. Danach soll schon 2031 nicht mehr kostenlos zugeteilt werden. Um eine Abwanderung betroffener Branchen zu vermeiden, soll dann stufenweise der CBAM, also eine Abgabe für Importe an der Grenze in Höhe der ETS-Belastung greifen. Geplant ist auch keine reine Verteuerung, die nur die Staatskassen füllt, sondern das eingenommene Geld soll in Gestalt von Klimainvestitionen in die Industrie zurückgeführt werden. Dabei geht es um hohe Summen im dreistelligen Milliardenbereich.

Kostenlose Fotos zum Thema Raffinerie

Doch auch in der Zwischenzeit bis zum Ende der freien Zuteilung soll sich viel ändern. Die Zuteilung soll stärker incentivieren, also nicht in erster Linie der Bedarfsdeckung und damit der Kostendämpfung dienen, sondern dekarbonisierte Industrieanlagen sollen über fünf Jahre Zuteilungen und damit eine Teilfinanzierung von Maßnahmen erhalten, die besten 10% der Anlagen erhalten sogar eine extra Prämie in Gestalt von 10% mehr Berechtigungen. Um neben diesem Zuckerbrot auch die Peitsche nicht zu verschweigen: Die schlechtesten 10% sollen ihre Zuteilung verlieren. Diese soll zudem auf anspruchsvolleren Benchmarks beruhen, aber erst ab 2026. Zudem soll durch einen reinen Produktbezug, der bereits dekarbonisierte Verfahren einbezieht, eine weitere Verschärfung der Benchmarks erreicht werden, auf denen die Zuteilung arithmetisch fußt.

Für viele Unternehmen heißt das: Höhere Kosten in wenigen Jahren. Doch ob es wirklich so kommt? Der Umweltausschuss ist noch nicht das Parlament. Und die Mitgliedstaaten im Rat haben auch noch ein Wörtchen mitzureden. Doch die Richtung dürfte klar sein (Miriam Vollmer).

2022-05-17T01:15:51+02:0017. Mai 2022|Emissionshandel|

Fernwärmepreisgleitklauseln: BGH v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20

Im nächsten Winter wird Wärme teuer. Denn dann kommen die Preissteigerungen für Gas, aber auch Heizöl, vermittelt über Preisgleitklauseln, die auf den Kostensteigerungen des Versorgers fußen, beim Kunden an. Um so aufmerksamer verfolgen Versorger, aber auch die Immobilienwirtschaft, die Rechtsprechung zur Frage, welchen Gesetzmäßigkeiten Preisanpassungen für Fernwäme gelten. Hierzu hat sich nun erneut am 6. April 2022 der Bundesgerichtshof geäußert (VIII ZR 295/20).

Was war passiert?

Ein Wärmeversorger belieferte einen Kunden auf der Basis von Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die einen festen, nicht verbrauchsabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis pro kWh vorsahen.

2019 verlor der Versorger einen Rechtsstreit vorm Berliner Kammergericht (so heißt in Berlin das Oberlandesgericht), in dem es um die Preisgleitklausel für den vebrauchsabhängigen Arbeitspreis ging. Die Klausel sei nicht transparent, wie § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV es aber verlangt.

Kostenlose Fotos zum Thema Minimalismus

Unwirksame Preisgleitklauseln können nicht nur keine zukünftigen Preisanpassungen legitimieren. Ist eine Preisgleitklausel unwirksam, wurden auch alle Gelder, die aufgrund früherer Preisgleitungen gezahlt worden, rechtsgrundlos entrichtet. Zwar muss der Versorger nur um die letzten drei Jahren vor der Beanstandung zittern. Aber es gibt genug Unternehmen und sogar Privatpersonen, die in den letzten drei Jahren gezahlte Erhöhungsbeträge zurückfordern. So war es auch hier: Der Kläger des nun entschiedenen BGH-Verfahrens zog vors Landgericht und dann vors KG, um die in den Jahren 2015 bis 2018 möglicherweise zu viel gezahlten Erhöhungsbeträge zurückzubekommen. Diese umfassten Erhöhungen beider Preiskomponenten, also der, die das KG für unwirksam erklärt hatte, als auch den, auf den das nicht zutraf. Außerdem wollte der Kläger feststellen lassen, dass der Versorger nicht berechtigt gewesen wäre, die damals rechtswidrige Preisgleitklausel auf die Entscheidung des KG hin einseitig zu ändern.

Zur Unwirksamkeit der Preisgleitung beider Preiskomponenten

Die entscheidende Frage in diesem Fall war: Handelt es sich bei den Formeln für Bereitstellungspreis und Arbeitspreis um einen Preis im Sinne des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV oder mehrere? Der BGH sah im Ergebnis die beiden Formeln als jeweils von einander trennbare Klauseln an, ging also von zwei Regelungen aus, die unabhängig voneinander unwirksam oder wirksam sein können. Da nach § 306 Abs. 1 BGB einzelne unwirksame AGB nicht dazu führen, dass der Vertrag im Ganzen unwirksam würde, wurde in dem vom BGH entschiedenen Fall also zwar der Arbeitspreis unwirksam, ein Rückzahlungsanspruch war also in Hinblick auf diese Teilbeträge gegeben. Aber in Hinblick auf den Bereitstellungspreis stellte sich der BGH gegen die Position des Klägers: Wenn eine von mehreren Preisbestandteilen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, so kann diese entlang der Preisformel geändert werden, auch wenn andere Komponenten sich als unwirksam erweisen.

Zur einseitigen Anpassung unwirksamer Klauseln

Weiter bestätigte der BGH noch einmal seine Entscheidung vom 26. Januar 2022, nach der der Versorger unwirksame Klauseln auch einseitig anpassen kann. Das Verbot, ohne die Zustimmung des Kunden an die Preisbestimmungen zu gehen, betrifft damit zwar Änderungen wie eine Umstellung der Systematik o. ä., aber wenn der Versorger erkennen muss, dass seine alte Klausel nichts taugt, so kann er an dieser nicht für die Zukunft festgehalten werden.

Was bedeutet das?

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie schafft ein Plus an Sicherheit für Versorger und Versorgte, wie mit unwirksamen einzelnen Preisbestimmungen umzugehen ist. Gleichzeitig bestätigt der Senat, dass ein Versorger an rechtswidrige Klauseln nicht gebunden ist (Miriam Vollmer).

 

2022-05-14T01:10:30+02:0014. Mai 2022|Vertrieb, Wärme|

Fälle aus der Praxis: Haftung des Netzbetreibers für PV-Netzanschlusserstellung bei Dreipersonenverhältnis

Jeder angehende Jurist lernt sehr schnell, Rechtsbeziehungen im Dreipersonenverhältnis sind oft schwierig. So auch in einem Fall, den wir selbst für unseren Mandanten erfolgreich rechtlich begleitet haben:

Dort hatte ein Grundstückseigentümer die Dachfläche eines in seinem Eigentum stehenden Gebäudes einem Anlagenprojektierer zur Nutzung überlassen. Der Projektierer wollte darauf eine PV-Anlage errichten und diese dann aber nicht selber betreiben sondern einspeisebereit gegen Entgelt einem Investor übergeben. Hierfür hatte der Projektierer dem Investor auch bereits ein bestimmtes Fertigstellungsdatum zugesichert.

Für die Umsetzung dieses Projektes benötigte man allerdings noch den Netzbetreiber, damit dieser den Netzanschluss erstellt und hierfür insbesondere einen Transformator liefert und auf dem Grundstück errichtet. Der entsprechende Vertrag sollte dabei zwischen Netzbetreiber und Grundstückseigentümer geschlossen werden. Weil Letzterer mit der praktischen Umsetzung aber nicht viel zu tun haben wollte, stelte er dem Projektierer eine Vollmachtsurkunde aus, die diesen berechtigte, alle hierfür erforderlichen Verträge für den Grundstückseigentümer abzuschließen.

Leider lief dann wie so oft im Leben alles etwas anders als geplant und der Transformator wurde später geliefert als erwartet. Der Projektierer konnte seine Zusage gegenüber dem Investor nicht einhalten und leistete diesem Schadenersatz für die Verzögerung. Diese Summe wollte er dann gerne vom Netzbetreiber erstattet bekommen. Der verwies darauf, dass er mit dem Projektierer gar keinen Vertrag abgeschlossen habe. Sein Vertragspartner sei allein der Grundstückseigentümer, der Projektierer sei nur als dessen Vertreter tätig geworden. Und dem Grundstückseigentümer sei jedenfalls kein Schaden entstanden.

Daraufhin erklärte der Grundstückseigentümer dem Netzbetreiber, er verweigere jetzt die Bezahlung des Trafo in Höhe des Schadens, der dem Projektierer entstanden sei. Es läge ein Fall der sog. „Drittschadensliquidation“ vor, so dass er als Vertragspartner des Netzbetreibers den Schaden des Projektierers liquidieren könne. Zudem habe der Projektierer auch einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen den Netzbetreiber, da die Vereinbarung über den Netzanschluss rechtlich als sog. „Vertrag mit Schutzwirkung Dritter“ einzustufen sei. Diesen Ersatzanspruch habe er sich jetzt vom Projektierer abtreten lassen und halte ihn dem Anspruch auf Bezahlung des Trafo entgegen.

Der Netzbetreiber verklagte daraufhin den Grundstückseigentümer auf Bezahlung des Trafo. Das für den Fall zuständige Landgericht Lüneburg löste den Fall pragmatisch:

Vertragspartner des Netzbetreibers und Schuldner des Lieferpreises für den Trafo sei der Grundstückseigentümer, der Projektierer sei eindeutig nur als dessen Vertreter aufgetreten. Eine Drittschadensliquidation scheide aus, da es an der erforderlichen „zufälligen Schadensverlagerung“ fehle.

Der Vertrag zwischen Netzbetreiber und Grundstückseigentümer sei auch kein „Vertrag mit Schutzwirkung Dritter“.

Um eine Haftung beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht uferlos auszu-weiten und dadurch die Grenzen zwischen Vertrags- und Deliktshaftung zu verwischen, sei der Kreis der Begünstigten grundsätzlich eng zu ziehen. Das vertragliche Haftungsri-siko (für vermutetes Verschulden!) müsse kalkulierbar bleiben. Wenn es daher – wie hier – keine ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages gibt, müssten vier Voraussetzungen erfüllt sein: Vertrags-/Leistungsnähe, Interesse am Schutz des Dritten (Gläubigernähe), Erkennbarkeit des geschützten Perso-nenkreises und Schutzbedürfnis.

Vorliegend fehle es an der ausreichenden Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises für den Netzbetreiber, für die der beklagte Grundstückseigentümer nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast trägt. Darüber hinaus seit es der Beklagten auch nicht gelungen, den Abschluss eines Fixgeschäftes hinsichtlich dem geschuldeten Lieferdatum des Trafo zu beweisen.

Landgericht Lüneburg, Urteil vom 04.04.2022, 10 O 179/21

(Christian Dümke)

 

2022-05-12T18:29:05+02:0012. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb, Rechtsprechung|