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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Alle Jahre wieder – Stichtag 31.05. für Korrektur von EEG Abrechnungen naht

Alle Jahre wieder steht für Netzbetreiber und deren vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber die Endabrechnung der vom Netzbetreiber an Anlagenbetreiber ausgezahlte Förderungen nach dem EEG auf dem Plan. Der örtliche Stromverteilnetzbetreiber, dem Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung oder die Marktprämie auszahlt, tut dies nämlich nicht aus eigener Tasche, sondern bekommt diese Ausgaben seinerseits von seinem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Die Abrechnung erfolgt zum 31. Mai eines jeden Jahres– und bis zu diesem Stichtag müssen auch Abrechnungsfehler der Vorjahre korrigiert werden, wenn man nicht ein weiteres Jahr warten möchte.

Allerdings sind Fehler bei der Abwicklung der EEG Vergütung, bei denen zum Beispiel der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber fehlerhaft eine zu geringe Einspeisevergütung erhalten hat, in der Praxis nur mit Aufwand zu korrigieren. Der betroffene Netzbetreiber kann die korrigierten Mengen und Beträge erst in der nächsten jährlichen Abrechnungsrunde mit seinem Übertragungsnetzbetreiber unterbringen, auch wenn es sich um einen Vorgang aus einem früheren Jahr handelt.

Die Korrektur muss weiterhin gem. § 62 EEG 2021 eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder ein zwischen den Verfahrensparteien durchgeführtes Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 EEG vorausgegangen sein oder aber es existiert ein vollstreckbarer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagenbetreiber / Netzbetreiber oder im Verhältnis Netzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Ist der Fall eigentlich klar und bedarf keiner streitigen gerichtlichen oder behördlichen Auseinandersetzung, bietet es sich an einen solchen Titel durch einen außergerichtlichen Vergleich zu erzeugen. Das ist möglich, wenn dieser Vergleich durch anwaltliche Vertreter der Parteien abgeschlossen wird, der Schuldner sich darin neben der Zahlungspflicht auch direkt der Zwangsvollstreckung unterwirft – und die so erstellte Vergleichsurkunde dann vom örtlich zuständigen Gericht (§ 796a ZPO) oder aber einem Notar am Gerichtsstandort für vollstreckbar erklärt wird (§ 796c ZPO). Das Prozedere erfordert also einen gewissen Aufwand, die Beteiligung von Rechtsanwälten, sowie eines Notars und verursacht Kosten.

Betroffene Netzbetreiber müssen also zeitnah aktiv werden.

(Christian Dümke)

2022-05-10T10:46:17+02:0010. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|

Wie mächtig ist der Klimaschutz? Zu BVerwG 9 A 7.21 vom 4. Mai 2022

Im vergangenen Jahr schrieb das Bundesverfassungsgericht (BverfG) dem Gesetzgeber ins Stammbuch, dass die jungen Beschwerdeführer Anspruch auf mehr Klimaschutz haben als das Klimaschutzgesetz (KSG) damals vorsah (hierzu hier). Inzwischen hat der Bundesgesetzgeber nachgebessert. Doch wie mächtig ist das neue KSG? Ganz konkret: Welche Bedeutung hat § 13 Abs. 1 KSG, der bestimmt, dass die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen haben? Unter anderem mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) in einem Urteil vom 4. Mai 2022 zum Autobahnausbau A 14 beschäftigt (bisher liegt nur die PM vor).

Mit dem Auftrag zur Berücksichtigung des Klimaschutzes sei es unvereinbar, so meinte die klagende Umweltvereinigung, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Nordverlängerung der A 14 per Planfeststellungsbeschluss genehmigt habe. Ursprünglich hatte der Planungsträger Klimaschutzbelange gar nicht berücksichtigt, hierzu dann aber in einem Planergänzungsbeschluss nachgeliefert. Doch den Klägerin reichte dies nicht: Dem Autobahnbau müssen Waldflächen weichen, und die Kläger vermuten, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht dieselbe Emissionsmenge absorbieren wie die abzuholzenden Bäume.

Milchstraße, Sterne, Himmel, Sternenhimmel

Im Ergebnis drangen die Kläger mit dem Argument, das Landesverwaltungsamt hätte den Klimaschutz beim Autobahnbau zu wenig berücksichtigt, nicht durch. Auch das Argument, man bräuchte im notorisch dünn besiedelten Sachsen-Anhalt mangels ausreichend Verkehrsaufkommen gar keinen Lückenschluss im Autobahnnetz, überzeugte die Richter nicht. Doch bedeutet das, dass das Berücksichtigungsgebot im KSG ein zahnloser Tiger ist und Behörden die Norm schnell wieder vergessen dürfen? So scheint es nun auch wieder nicht zu, denn die Richter erklärten, ihnen würden vor allem konkretisierende Vorschriften, Leitfäden oder sonstige Handreichungen fehlen. Hier könnte die Verwaltung also möglicherweise noch einmal nachlegen. Und offen bleibt auch: Existiert möglicherweise ein verfassungsrechtliches Gebot, diese Leitfäden o. ä. zu erlassen, um dem Klimaschutz die praktische Bedeutung zu verleihen, die das BVerfG ihm in seiner Entscheidung aus dem April 2021 beigemessen hat? (Miriam Vollmer).

2022-05-06T23:28:29+02:006. Mai 2022|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Bundesverfassungsgericht bestätigt Pflicht zur Bürger- und Gemeindebeteiligung an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundesverfassungsgericht hat heute mit Beschluss zum Aktenzeichen 1 BvR 1187/17 entschieden, dass das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG) ganz überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

In dem Gesetz ist geregelt, dass Betreiber von Windenergieanlagen Anwohner und Gemeinden am Standort mit mindestens 20 % am Ertrag beteiligen müssen. Dies kann durch den Erwerb von Gesellschaftanteilen oder besonderen Sparprodukten realisiert werden. Zweck des Gesetzes ist es, die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen zu verbessern und so den weiteren Ausbau zu fördern.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes sind die damit verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen zu können.

Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei gegeben. Die im Gesetz geregelte Abgabe sei keine Steuer im Sinne des Art. 105 GG. Die Abgabe diene nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nicht der Finanzierung gemeindlicher Aufgaben, sondern – wie auch die alternative Pflicht zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Projektgesellschaft – unmittelbar dem gemeinwohldienlichen Ausbau der Windenergie an Land. Mit dieser Zielsetzung unterfalle sie der Sachgesetzgebungskompetenz des „Energiewirtschaftsrechts“ nach Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

Vorhabenträger seien hierdurch nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Die den Vorhabenträgern auferlegten Pflichten seien im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich, um die bezweckten Gemeinwohlziele erreichen zu können. Insbesondere sei die Annahme des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass die Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land durch eine Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks verbessert werden kann. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger stehe auch – trotz erkennbar hoher Eingriffsintensität – nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dringlichkeit der verfolgten Gemeinwohlzwecke. Die insgesamt beträchtliche Gemeinwohlbedeutung der den Vorhabenträgern auferlegten Pflichten vermag nach Wertung des BVerfG die damit verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit derselben trotz ihrer Intensität zu rechtfertigen.

Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil dieses Grundrecht vorliegend durch das sachnähere Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt werde, so das Gericht. Es läge auch keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG vor, weil der Staat hier nicht gezielt auf Anteile einzelner Vorhabenträger an Projektgesellschaften zugreift, um mit diesen Anteilen bestimmte öffentliche Aufgaben erfüllen zu können.

Unverhältnismäßig sei lediglich die mit erheblichen Aufwendungen verbundene Pflicht zur unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abzugebenden umfassenden Information der standortnahen Gemeinden über das Vorhaben und die wirtschaftlichen Daten eines Erwerbs von Anteilen an der Projektgesellschaft, soweit sie auch für diejenigen Vorhabenträger besteht, welche den Gemeinden anstelle eines Anteilserwerbs die Zahlung einer Abgabe anbieten möchten. Nach Auffassung des Gerichts hängt die Entscheidung der Gemeinden nämlich weniger von den näheren wirtschaftlichen Rahmendaten des Erwerbs von Anteilen an der Gesellschaft ab, zumal angesichts des strengen, ausschließlich auf die Erzeugung von Windenergie bezogenen Projektcharakters derselben ohnehin nicht von einem ernsthaften Verlustrisiko ausgegangen werden könne.

(Christian Dümke)

2022-05-05T16:17:02+02:005. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|