Avatar-Foto

Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Was genau macht eigentlich die „Schlichtungsstelle Energie“?

Wir hatten neulich auf diesem Blog eine interessante Entscheidung des Kammergerichts zur Frage der Angemessenheit der Kosten der Schlichtungsstelle Energie vorgestellt. Grund genug sich die Schlichtungsstelle und ihre Funktion noch einmal grundsätzlich anzuschauen.

Die Schlichtungsstelle Energie ist kein ordentliches Gericht, sondern soll – wie der Name bereits andeutet – der außergerichtlichen Streitschlichtung zwischen Kunde und Energieversorger dienen und so auch die ordentlichen Gerichte entlasten. Die Funktion der Schlichtungsstelle ist in § 111b EnWG gesetzlich geregelt.

In ihrer Arbeit wird die Schlichtungsstelle Energie laut Information auf ihrer Website durch einen Beirat unterstützt. Dieser hat beratende Funktion und umfasst 15 Personen, welche die Verbraucher, die Energiewirtschaft sowie die zuständigen Bundesministerien repräsentieren sollen. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre.

Wendet sich ein Kunde im Streitfall an die Schlichtungsstelle, ist der betroffene Versorger verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 111b Abs. 1 S. 2 EnWG). Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist allerdings erst zulässig, wenn der Energieversorger zuvor einer an ihn gerichteten Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.

Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister sind nämlich verpflichtet, Verbraucherbeschwerden, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen dabei nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen und ausdrücklich auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen. Der Versorger hat zugleich anzugeben, dass er zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Auch auf seiner Webseite muss der Versorger auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, inklusive der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinweisen.

Anders als bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren müssen die pauschalierten Kosten eines solchen Schiedsverfahrens dabei grundsätzlich vom Energieversorger getragen werden, unabhängig davon zu wessen Gunsten die Schlichtungsstelle am Ende dann entscheidet. Will ein Versorger diese Situation vermeiden, kann er eigentlich nur den Streit an einem ordentlichen Gericht anhängig machen – denn in diesem Fall nimmt die Schlichtungsstelle den Fall nicht mehr zur Entscheidung an.

(Christian Dümke)

2022-05-23T20:00:20+02:0023. Mai 2022|Allgemein, Grundkurs Energie, Vertrieb|

Wie weiter mit dem ETS II?

Der Umweltausschuss des EP, ENVI, hat sich in seiner Sitzung vom 17. Mai 2022 auch mit dem ETS II, der Ausweitung des europäischen Emissionshandels auf die Sektoren Gebäude und Verkehr beschäftigt (hier die PM). Hier hatte die Europäische Kommission in ihrem Richtlinienentwurf vom 14. Juli 2022 vorgeschlagen, wie im deutschen nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandel (BEHG) das Inverkehrbringen von fossilen Brenn- und Treibstoffen mit einer Abgabepflicht von handelbaren Zertifikaten zu belegen.

Indes stellte sich heraus, dass diese Ausweitung der CO2-Bepreisung nicht konsensfähig ist. Der Beschluss des ENVI bildet damit nun eine Kompromiss ab: Der ETS II wird eingeführt. Er gilt aber zunächst nur für gewerbliche Gebäude (also keine Wohngebäude) und gewerblichen Verkehr. Und auch hierbei sollen die Bäume (vorerst) nicht in den Himmel wachsen, denn zunächst soll ein Höchstpreis von 50 EUR gelten.

Die Kommission soll zunächst ermitteln, ob die sozialen Voraussetzungen für einen CO2-Preis bestehen. Nur, wenn dies bejaht werden kann, kann der ETS II für private Haushalte ab 2029 eingeführt werden. Voraussetzung hierfür soll eine Entschädigung von Haushalten aus dem Klima- und Sozialfonds seit mindestens drei Jahren sein, die Energiepreise müssen unter den Durchschnittspreisen für März 2022 liegen und die Weitergabe von Kosten durch die Energieversorger soll auf maximal 50% gedeckelt werden. Dies soll sanktioniert werden. Wie dies genau aussehen soll, ist noch unklar.

Kostenlose Fotos zum Thema Treibstoff

Was bedeutet das nun für Deutschland? Deutschland hat bekanntlich schon einen nationalen CO2-Preis. Da niemand der Bundesrepublik verbietet, weiter zu gehen als die EU, kann die nationale Regelung fortgeführt werden, ohne dass Privatpersonen sich auf das Scheitern einer entsprechenden EU-Regelung berufen könnten (Miriam Vollmer).

2022-05-20T18:53:47+02:0020. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

OLG Düsseldorf verpflichtet Versorger ENNI Kunden auf mögliche Erstattungsansprüche hinzuweisen

Heute möchten wir auf eine interessante aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.04.2022 hinweisen.

Auf Betreiben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V wurde der Energieversorger ENNI Energie Umwelt Niederrhein GmbH darin zunächst verpflichtet es zu unterlassen ihre Kunden über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte nicht auf transparente und verständliche Weise zu unterrichten oder die Allgemeine Geschäftsbedingung

„Sollten Sie sich nicht bei uns melden, dann versorgen wir Sie ab dem 1. Januar 2020 zu den unten aufgeführten Preisen und ihrer bisherigen Wunschlaufzeit.“

gegenüber ihren Kunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Das OLG bestätigte damit die Wertung der Vorinstanz Landgericht Kleve, wonach das von ENNI gegenüber ihren Kunden verwendete Preisanpassungsschreiben intransparent formuliert sei und ein Schweigen der Kunden hierauf keineswegs als Zustimmung gewertet werden könne.

Darüber hinaus verpflichtete das OLG die ENNI die betroffenen Kunden einzeln anzuschreiben und auf die Unwirksamkeit der Preisanpassung sowie auf mögliche Erstattungsansprüche der Kunden hinzuweisen. Der Inhalt des entsprechenden Musterschreibens wurde der ENNI dabei auf Antrag der Verbraucherschutzzentrale vom Gericht wörtlich vorgeschrieben.

Eine unangenehme Rechtsfolge für den Versorger, denn wer macht gerne auf eigene Fehler aufmerksam und lädt dann noch Kunden dazu ein, mögliche Erstattungsansprüche zu prüfen? Möglich macht dies §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, der nicht nur die Pflicht zur Unterlassung von unlauteren Wettbewerbsmethoden, sondern auch eine Pflicht zur Folgenbeseitigung vorsieht.

Die betroffenen Kunden der ENNI erhalten so nach Auffassung des OLG Düsseldorf vielmehr einen nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls gebotenen Hinweis auf die Möglichkeit zur Klärung von Erstattungsansprüchen. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an einer von ihr begehrten Abschwächung der Aussagekraft des Berichtigungsschreibens bestände nicht, denn es gehe ihr ersichtlich darum, die Erträge aus ihrem unlauteren Verhalten zu sichern – so das OLG.

Es bleibt abzuwarten, ob der Versorger nun mit Rückforderungsansprüchen seiner Kunden konfrontiert wird.

(Christian Dümke)

2022-05-17T19:54:56+02:0017. Mai 2022|Rechtsprechung|