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Über Dr. Olaf Dilling

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Sonnenenergie per Gesetz

Erneuerbare Energien haben häufig einen großen Raumbedarf. Dabei lassen sich Windenergieanlagen zwar ziemlich gut mit landwirtschaftlichen Nutzungen kombinieren. Allerdings gibt es Konflikte mit Naturschutz, Erholungsfunktion und Bebauung der Landschaft, auch wenn sich darüber streiten lässt, wie schwerwiegend sie sind.

Bei der Photovoltaik (PV) ist der Flächenbedarf erheblich und hier ergeben sich tatsächlich auch Konflikte mit der Landwirtschaft. Insofern läge es nahe, besonders solche Bereiche zu nutzen, die ohnehin bereits überbaut sind: Parkplätze oder auch Wohngebäude zum Beispiel. Dennoch sind die Dächer mit PV-Anlagen in deutschen Städten weiterhin eher rar.

In Berlin sollen nun die Hauseigentümer gesetzlich verpflichtet werden, zumindest einen Teil ihrer Dachfläche für PV-Anlagen zu nutzen. Dies gilt zwar nicht für den Bestand, grundsätzlich aber bei Neubau oder wesentlichen Umbauten. Gelten soll die Pflicht ab 01.01.2023. Überbaut werden sollen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche. Je nach Gebäudetyp variiert die Leistung: So sollen bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen eine PV-Anlage mit drei Kilowatt, bei größeren Wohn- oder Nichtwohngebäuden Anlagen bis 6 Kilowatt installiert werden. Wegen Denkmalschutz, Statik oder Dachausrichtung sind Ausnahmen von der Pflicht möglich.

Inzwischen wurde der Gesetzesentwurf vom Wirtschaftsausschuss des Abgeordnetenhauses gebilligt. Das Plenum muss allerdings noch darüber abstimmen. Ähnliche Vorstöße für eine gesetzliche PV-Pflicht für Hauseigentümer gibt es auf Bundesebene seitens des Umweltministeriums.

Die Pflicht könnte PV-Pachtmodellen Auftrieb geben, die bereits jetzt von einigen Stadtwerken Hauseigentümern angeboten werden. Zwar ist der Kauf der Anlagen durch die Eigentümer ökonomisch sinnvoller. Aber das “Pachtmodell” (eigentlich handelt es sich laut Rechtsprechung des BGH um Miete) beinhaltet in der Regel ein Rundum-Sorglos-Paket und nimmt den Eigentümern die Investitionskosten ab (Olaf Dilling).

2021-07-12T17:24:57+02:0012. Juli 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Was ist eigentlich Verkehr?

Fußgänger auf breitem Zebrastreifen

Fußverkehr (Foto: Brian Merrill)

Zur Frage, was genau Verkehr ist, schweigen sich unsere Kommentare zum Straßen- und Straßenverkehrsrecht merkwürdig aus. Dabei lieben Juristen eigentlich Definitionen. Aber auch hier zeigt sich eine typische, das öffentliche Verkehrsrecht prägende Charakteristik: Es ist eine scheinbar aus praktischen Notwendigkeiten geborene Materie, ohne  überflüssige Schnörkel und ideologischen und theoretischen Ballast. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall.

Nehmen wir zum Beispiel die zentrale Vorschrift des Straßenverkehrsrechts, § 45 StVO, in dem die Voraussetzungen von Verkehrsbeschränkungen insbesondere durch Verkehrszeichen geregelt sind. Diese Vorschrift ist von gradezu barocker Unübersichtlichkeit mit zahlreichen Ausnahmen und Gegenausnahmen geprägt. Die ursprüngliche und später noch verschärfte Intention, Beschränkungen eine hohe Begründungslast aufzuerlegen: Sie ist aus guten Gründen inzwischen durch zahlreiche Ausnahmen relativiert worden. Rechtstechnisch macht dies die Sache jedoch nicht besser.

Was die unklare und vor allem wenig explizite Definition des Verkehrs angeht: In der Praxis führt es in oft dazu, dass unter “Verkehr” in vielen Zusammenhängen nur der motorisierte Individualverkehr verstanden wird. An sich dürften sich alle Juristen zwar einig sein, dass dies unzutreffend ist. Und es gibt auch Entscheidungen, in denen das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) z.B. auch den Fahrradverkehr als Verkehr betrachtet. Die Rechtsprechung lässt sogar kommunikative Funktionen des Verkehrs zu, also so etwas wie das Gespräch an der Dorflinde.

Trotzdem tappen auch Befürworter der Verkehrwende häufig in die Denkfalle, ausschließlich den Autoverkehr als “Verkehr” zu akzeptieren: Sie treten dann entweder gegenüber der Verwaltung als Bittsteller auf, obwohl sie eigentlich gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer sein sollten. Oder sie fordern rechtspolitisch etwas, was ihnen rechtlich längst zusteht. Schlimmstenfalls führt das dann zu einer weiteren Ausnahme im Gesetz, die von der Rechtsprechung dann maximal restritiv ausgelegt wird und daher an der Behördenpraxis nichts ändert.

Gefährlich ist in diesem Zusammenhang auch die Tendenz, dass “zugunsten von Fuß- und Radverkehr” die Sicherheit vor der Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt werden soll. Denn am sichersten sind Fußgänger aufgehoben, wenn sie gar nicht dem Verkehr … ääh, dem fließenden motorisierten Individualverkehr in die Quere kommen. So dass sie mit Barrieren überall dort vom Queren der Fahrbahnen abgehalten werden, wo keine Ampel steht. Die Ampel versteht sich, ist so eingestellt, dass “der Verkehrsfluss” optimiert wird (wobei die zuständigen Planer in der Regel wenig Worte darüber verlieren, wer zu beim Fluss des Verkehrs berücksichtigt wird und wer nicht) (Olaf Dilling).

2021-07-07T12:54:05+02:007. Juli 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Klimaklagen: Nun sind die Ländern dran…

Nicht nur der Bund, auch die Ländern sollen nun mit rechtliche Mitteln zum beschleunigten Klimaschutz gebracht werden. Jedenfalls berichtet die Deutsche Umwelthilfe (DUH), dass sie gegen drei Bundesländer, NRW, Bayern und Brandenburg, Verfassungsbeschwerden eingereicht habe. In der Sache ist das durchaus folgerichtig. Denn nachdem der Bund durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.) zur schnelleren Umsetzung der Klimaziele verpflichtet wurde, sind nun auch die Länder am Zug: Denn die Umsetzung der Klimaziele ist nicht nur Sache des Bundes, sondern auch die Länder, soweit ihre Zuständigkeiten berührt sind.

Ein Beispiel ist die Verkehrswende: Hier wäre zwar vor allem auf Bundesebene eine Reform des Rechtsrahmens gefragt, um auch Klimaschutzaspekte berücksichtigen zu können. Aber viele konkrete Fragen, wie die Umverteilung von Verkehrsflächen zugunsten des Fahrrad- und Fußverkehrs oder die Förderung des ÖPNV stellen sich dann doch den Ländern. Ebenso bei der Energiewende: Hier hat der Bund den Ländern in § 249 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit zu großzügigen Abstandsregeln für Windkraftanlagen eröffnet. Wenn die Länder davon Gebrauch machen, sind sie aber dann auch in der Pflicht, wenn der Ausbau der Windenergie stagniert.

Laut Angaben der DUH sind vor allem Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 21 Jahren beteiligt. Bisher ist die Klage, die beim BVerfG in Karlsruhe, nicht bei den Verfassungsgerichten der Länder eingelegt wurde, nicht veröffentlicht worden. Interessant wäre zu wissen, wie die Zulässigkeit der Klage begründet wurde. Normalerweise muss bei verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Klagen in Deutschland immer an einen Eingriff in subjektive Rechte angeknüpft werden.

Und daran könnte es bei den Ländern fehlen. So hat mit Brandenburg eines der Länder noch nicht einmal ein Klimagesetz. So paradox es klingt: Bei gar keinen staatlichen Verpflichtungen zum Klimaschutz könnte die Klage ins Leere stoßen. Jedenfalls besteht nach der Argumentation des BVerfG keine originäre Schutzpflicht des Staates vor Klimawandel. Es ging in der Entscheidung daher auch primär darum, wie Einsparungen, die bereits beschlossen wurden, auf die Generationen gerecht verteilt werden (Olaf Dilling).

 

2021-07-05T19:34:01+02:005. Juli 2021|Kommentar, Umwelt|