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CCS: Novelle Kohlen­dioxid-Speicher­gesetz (KSpG)

Carbon Capture and Storage (CCS) bezeichnet Techno­logien, bei denen Kohlen­dioxid (CO₂) an der Quelle – etwa in Indus­trie­an­lagen – abgeschieden und anschließend dauerhaft unter­ir­disch gespei­chert wird, sodass es nicht in die Atmosphäre gelangt. Ziel ist es, unver­meidbare Emissionen aus Prozessen zu reduzieren, die sich nicht oder nur mit sehr großen Schwie­rig­keiten elektri­fi­zieren oder defos­si­li­sieren lassen (z. B. Zement- oder Stahl­in­dustrie) – hier ist CCS im Grunde alter­na­tivlos.  Aller­dings ist CCS nicht ohne Diskussion: Es erfordert zusätz­lichen Energie­aufwand, großräumige Infra­struktur (Trans­port­lei­tungen, Speicher­stätten) und strengste Sicher­heits- und Überwa­chungs­regeln, damit das CO₂ dauerhaft sicher gebunden bleibt. Gerade erst am Mittwoch habe ich vor der Handels­kammer Hamburg zu diesem Thema (und vielen anderen) im Rahmen des Fortbil­dungs­lehr­gangs betrieb­licher Umwelt­schutz referiert. Klar ist, die Hamburger Wirtschaft verfolgt bereits ambitio­nierte Klima­ziele. Durch den Volks­ent­scheid, wonach Hamburg bereits 2040 klima­neutral sein soll, wird der Druck auf die Industrie noch einmal deutlich steigen. Doch wie kommen wir zu Net-Zero? Die Angst vor der Deindus­tria­li­sierung schwingt dabei mit.

Heute hat der Bundesrat dem novel­lierten Gesetz zur Änderung des KSpG seine Zustimmung gegeben. Es gab nur ein paar Proto­kol­lerklä­rungen. Bisher war in Deutschland die dauer­hafte Speicherung von CO₂ nur für Demons­tra­tions- und Forschungs­pro­jekte erlaubt. Mit der Novelle wird nun ein recht­licher Rahmen geschaffen, der die Speicherung im indus­tri­ellen Maßstab erlaubt – insbe­sondere über Forschung hinaus. Der Transport von CO₂ (z. B. über Leitungen) wird ausdrücklich in das Gesetz aufge­nommen und damit die Infra­struktur-Voraus­set­zungen gestärkt. Die Speicherung soll primär offshore (also im Meeres­un­ter­grund bzw. auf dem Festland­sockel) umgesetzt werden. Onshore-Speicher bleiben bundesweit weitgehend verboten – mit der Option, dass einzelne Bundes­länder entspre­chendere Regelungen treffen können. Umwelt- und Meeres­schutz bekommen Vorrang: Speicher in Meeres­schutz­ge­bieten sind grund­sätzlich ausge­schlossen, es gelten Schutz- und Überwa­chungs­stan­dards. Die Verfahren für Planung und Geneh­migung werden verein­facht bzw. an bestehende Regelungen (z. B. im Energie­wirt­schafts­gesetz) angeglichen, um Inves­ti­tions- und Rechts­si­cherheit zu schaffen.

Mit dem grünen Licht des Bundesrats markiert die Novelle des KSpG einen wichtigen Schritt hin zu einer Syste­matik, die CO₂-Abscheidung und ‑Speicherung in größerem Umfang ermög­licht. Ob CCS in Deutschland nun eine breite Anwendung findet – und wie schnell – hängt von Infra­struk­tur­aufbau, wirtschaft­lichen Anreizen sowie dem gesell­schaft­lichen Mittragen ab. Letzterer Punkt dürfte entscheidend sein. So zeigt gerade Norwegen, dass mit politi­scher Akzeptanz und klare Regulierung viel geht: Hohe Akzeptanz, wenige Konflikte. Die gut etablierte Offshore-Kompetenz aus der Öl- und Gasin­dustrie sprechen dafür. Für die Klima­ziele könnte CCS ein Schlüssel sein. Es wird sicherlich kein Selbst­läufer. (Dirk Buchsteiner)

2025-11-21T21:03:43+01:0021. November 2025|Allgemein|

Circular Economy Act – UBA fordert ambitio­nier­teren EU-Rechtsrahmen

Das Umwelt­bun­desamt (UBA) hat seine Stellung­nahme zum geplanten europäi­schen Rechtsakt über die Kreis­lauf­wirt­schaft (Circular Economy Act) veröf­fent­licht und macht deutlich, dass der bisherige Entwurf aus natio­naler Sicht nicht ausreicht, um den dringend notwen­digen Wandel hin zu einer echten zirku­lären Wirtschafts­weise einzu­leiten (siehe hierzu auch EUWID). Im Zentrum steht das EU-Ziel, die Circular Material Use Rate (CMUR) bis 2030 zu verdoppeln. Das UBA betont jedoch, dass dies nur gelingen kann, wenn die EU nicht nur mehr Sekun­där­roh­stoffe nutzt, sondern vor allem den Gesamt­ma­te­ri­al­ver­brauch deutlich reduziert. Eine höhere Recycling­quote allein reiche nicht aus, solange Produkte zu kurz genutzt, schlecht reparierbar oder schwer recycelbar sind. Das UBA fordert daher einen syste­mi­schen Wandel entlang des gesamten Produkt­le­bens­zyklus – vom Design über Produktion und Nutzung bis zur Abfall­be­handlung. Nur ein breiter Ansatz könne den Rohstoff- und Umwelt­fuß­ab­druck der EU auf ein global verträg­liches Niveau senken.

Zu den zentralen Empfeh­lungen gehören:

  • Ambitio­niertere Vorgaben für Produkt­design und Lebens­dauer: Produkte sollen reparier­barer, langle­biger und leichter wieder­ver­wendbar werden.

  • Stärkere Nutzung hochwer­tiger Sekun­där­roh­stoffe und klare Quali­täts­an­for­de­rungen an Rezyklate, um Downcy­cling zu vermeiden.

  • Verbind­liche Standards für Abfal­lende-Kriterien (End-of-Waste), insbe­sondere für Holz, Kunst­stoffe, Papier und minera­lische Stoffe.

  • Harmo­ni­sierung europäi­scher Regeln, z. B. zur Sammlung und Regis­trierung von Elektro­ge­räten oder zur Berechnung von Sammelquoten.

  • Mehr Trans­parenz in den Liefer­ketten: Sorgfalts­pflichten sollen über Batterien hinaus auf weitere rohstoff­in­tensive Branchen ausge­dehnt werden, etwa die Automobil‑, Elektronik- oder Bauindustrie.

  • Neue wirtschaft­liche Anreize, etwa Finan­zie­rungs­me­cha­nismen für hochwer­tiges Metall­re­cy­cling oder eine reduzierte Mehrwert­steuer für Repara­turen und Gebrauchtwaren.

Das UBA macht deutlich: Eine Kreis­lauf­wirt­schaft ist weit mehr als Recycling. Sie erfordert weniger Ressour­cen­ver­brauch, längere Produkt­nutzung und faire wie nachhaltige Liefer­ketten. Der neue EU-Rechtsakt bietet die Chance für einen großen Schritt in diese Richtung – doch nur, wenn er deutlich mutiger wird, als es der aktuelle Entwurf vorsieht. (Dirk Buchsteiner)

2025-11-14T18:29:51+01:0014. November 2025|Abfallrecht|

Die ElektroG-Novelle 2025: Ein wichtiger Schritt für eine sichere Elektrogeräte-Entsorgung

Die Novelle des Elektro- und Elektronik­ge­rä­te­ge­setzes (ElektroG) ist ein großes Stück weiter. Der Bundestag hat den Gesetz­entwurf 6.11.2025 beschlossen (Vorsicht, das Datum im verlinkten Dokument ist noch falsch) und adres­siert zwei zentrale Heraus­for­de­rungen: die zu niedrige Sammel­quote von Elektro­alt­ge­räten und die wachsenden Brand­ri­siken durch unsach­gemäß entsorgte Lithium-Batterien.

Deutschland verfehlt die europäi­schen Zielmarken deutlich. Mit einer Sammel­quote von nur 38,6 Prozent im Berichtsjahr 2021 bleiben wir hierzu­lande weit hinter der von der EU gefor­derten Quote von 65 Prozent zurück. Dies ist nicht nur eine Frage der Ressour­cen­ver­schwendung – mehr als 300 Millionen ausge­diente Handys, Tablets und Laptops lagern ungenutzt in privaten Haushalten – sondern auch ein Sicher­heits­problem. Die zuneh­mende Anzahl von Lithium-Batterien, die häufig fest in modernen Elektro­ge­räten verbaut sind, birgt erheb­liche Brand­ge­fahren. Besonders elektro­nische Einweg-Zigaretten stellen eine neue Problem­ka­te­gorie dar: Sie werden oft nicht als Elektro­geräte erkannt und landen im Restmüll, verur­sachen dort aber Brände in Müllfahr­zeugen und Sortier­an­lagen. Es brennt daher täglich in Entsor­gungs­an­lagen. Der Bundesrat drängte daher auf ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten, konnte sich aber nicht durch­setzen. Zwar bewertet die Bundes­re­gierung das Inver­kehr­bringen von Einweg-E-Zigaretten kritisch. Die Imple­men­tierung eines solchen Verbots würde jedoch die „Pflicht zur techni­schen Notifi­zierung“ auslösen, wodurch sich der Gesetz­ge­bungs­prozess erheblich verzögern. Aus Zeitgründen verzichtet man also darauf. Die Idee eines Pfand­systems für bestimmte Lithium-Ionen-Batterien konnte sich ebenfalls nicht durch­setzen – dies war ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen.

Die ElektroG-Novelle soll dennoch konkrete Verbes­se­rungen bringen. Ein (zumindest auch von Verbands­seite begrüßter) Aspekt soll das sogenannte Theken­modell sein. An kommu­nalen Sammel­stellen dürfen Elektro­alt­geräte künftig nicht mehr von Verbrau­chern direkt selbst einsor­tiert werden. Statt­dessen übernimmt geschultes Personal die Annahme und sichere Sortierung. Dieses Fachper­sonal kann Lithium-Batterien gezielt identi­fi­zieren und entfernen sowie diese separat und sicher entsorgen. Dies reduziert drastisch das Risiko von Beschä­di­gungen durch unsach­gemäße Handhabung und mecha­nische Verdichtung. Ein weiterer Schwer­punkt liegt auf verbrau­cher­naher Infor­mation. Sammel­stellen in Geschäften werden künftig einheitlich mit dem Symbol der durch­ge­stri­chenen Mülltonne gekenn­zeichnet, sodass Kundinnen und Kunden diese sofort erkennen können. Auch direkt im Laden­regal erfahren Käufer durch dieses Symbol, dass ein Produkt nach Gebrauch getrennt zu entsorgen ist. Zusätzlich sollen Verbraucher besser über ihre Rückga­be­pflichten infor­miert werden, insbesondere zur Entnahme von Batterien und die Risiken beim Umgang mit lithi­um­hal­tigen Batterien. (Dirk Buchsteiner)

2025-11-07T17:59:19+01:007. November 2025|Abfallrecht|