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Über Dirk Buchsteiner

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Umsetzung von EU-Recht: drei Verfahren gegen Deutschland

Deutschland sieht sich selbst gern als Motor der europäischen Integration. Wenn es jedoch um die Umsetzung von EU-Recht geht, zeigt sich des Öfteren ein anderes Bild. Die Europäische Kommission hat nun gleich drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Diese betreffen zentrale Themen: Trinkwasserqualität, Barrierefreiheit und die energetische Sanierung von Gebäuden.

Sauberes Wasser – aber Transparenzlücken

Im ersten Verfahren geht es um die EU-Trinkwasserrichtlinie, die eigentlich längst hätte vollständig umgesetzt sein müssen. Ziel der Richtlinie ist es, die Qualität von Leitungswasser weiter zu verbessern, neue Schadstoffe wie Mikroplastik oder hormonwirksame Stoffe stärker zu regulieren und Wasserverluste in den Netzen zu reduzieren. Deutschland hat zwar Teile der Richtlinie umgesetzt – aus Sicht der Kommission aber nicht ausreichend. Kritisiert werden insbesondere Lücken bei Risikobewertungen sowie beim Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Wasserüberwachung und Gegenmaßnahmen. Das ist kein rein technisches Detail: Gerade beim Thema Trinkwasser geht es auch um Transparenz und Vertrauen. Bürgerinnen und Bürger sollen nachvollziehen können, wie sicher ihr Wasser ist – und was passiert, wenn Probleme auftreten.

Barrierefreiheit: Anspruch und Wirklichkeit

Auch bei der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie sieht Brüssel weiterhin Defizite. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, zentrale Produkte und Dienstleistungen – etwa Smartphones, Computer, E-Books, Bankdienstleistungen oder digitale Kommunikation – barrierefrei zugänglich zu machen. Das Ziel ist klar: Mehr Teilhabe für rund 100 Millionen Menschen mit Behinderungen in der EU. Deutschland hat nach Einschätzung der Kommission zwar Fortschritte gemacht, doch bestehen weiterhin Umsetzungslücken. Deshalb hat Brüssel nun eine weitere begründete Stellungnahme geschickt – die letzte Stufe vor einer möglichen Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Damit wird deutlich: Geduld hat auch die Kommission nur begrenzt.

Klimaziele ohne Sanierungsplan

Das dritte Verfahren betrifft die Gebäudepolitik – ein Schlüsselbereich für den Klimaschutz. Deutschland hat den Entwurf seines nationalen Gebäudesanierungsplans nicht fristgerecht bei der Kommission eingereicht. Dabei sollen diese Pläne zeigen, wie die Mitgliedstaaten ihren Gebäudebestand bis 2050 energieeffizient und klimaneutral machen wollen. Ohne solche Strategien fehlt nicht nur Brüssel der Überblick – auch Investoren, Bauwirtschaft und Kommunen fehlt Planungssicherheit.

Zwei Monate Zeit – dann wird es ernst

Dass Deutschland in Vertragsverletzungsverfahren landet, ist kein Einzelfall. Immer wieder zeigt sich ein strukturelles Problem: EU-Recht wird politisch mitverhandelt, aber national dann verzögert oder unvollständig umgesetzt. Für die Kommission sind solche Verfahren ein notwendiges Instrument, um einheitliche Regeln sicherzustellen. Für Deutschland sind sie hingegen ein Hinweis darauf, dass europäische Politik nicht nur in Brüssel gemacht wird – sondern auch zuhause konsequent umgesetzt werden muss. In allen drei Fällen hat Deutschland nun zwei Monate Zeit, auf die Schreiben der Kommission zu reagieren und die Mängel zu beheben. Bleibt eine überzeugende Antwort aus, werden die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof landen. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-13T16:59:14+01:0013. März 2026|Wasser, Wasserrecht|

Kommunalabwasserrichtlinie – Pharmaunternehmen scheitern vor EuG

Die Kommunalabwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/3019 – “KARL” genannt) zielt darauf ab, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von kommunalem Abwasser zu schützen, insbesondere durch die Entfernung von Mikroschadstoffen wie Arzneimittelrückständen. Wer also Mikroschadstoffe verursacht, soll an den Kosten ihrer Entfernung beteiligt werden. Dafür führt die Richtlinie ein System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) ein – und nimmt vor allem Arzneimittel- und Kosmetikhersteller in die Pflicht, die vierte Reinigungsstufe zur Entfernung von Mikroschadstoffen in Kläranlagen mitzufinanzieren. Es geht um viel Geld. Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) geht davon aus, dass 600 Kläranlagen für die vierte Reinigungsstufe ausgebaut werden müssen. Investitionen und jährliche Betriebskosten summieren sich bis 2045 auf fast 9 Milliarden Euro.

Die Pharmabranche wollte genau das vor dem Europäischen Gericht kippen. Aus der Perspektive der Pharmabranche habe die Richtlinie eklatante Mängel. Dies betreffe die Grundannahmen, die Datengrundlage, die operative Umsetzung und die Kostenabschätzung, die den Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung zugrunde liegen. Man sieht in der Richtlinie eine Gefahr für den Wirtschaftsstandort und die Versorgung mit Human-Arzneimitteln in Deutschland und Europa. Mehrere Unternehmen und Verbände reichten Nichtigkeitsklagen ein. Das Ergebnis: Abweisung sämtlicher Klagen – nicht wegen fehlender Argumente in der Sache, sondern schlichtweg wegen Unzulässigkeit (hier, hier und hier).

Das Gericht macht früh klar: Es geht zunächst nicht um die Frage, ob die Regelung fair oder sachgerecht ist – sondern um die Hürde des Art. 263 Abs. 4 AEUV. Wer einen EU-Rechtsakt angreifen will, muss – vereinfacht gesagt – unmittelbar und individuell betroffen sein. Und genau an der „individuellen Betroffenheit“ scheitern die Kläger. Die Kläger argumentieren u.a., sie seien klar identifizierbar und wirtschaftlich überproportional belastet – etwa weil Generika große Volumina ausmachen, aber mit sehr geringen Margen arbeiten, und weil Rezeptur- oder Wirkstoffänderungen nicht „mal eben“ möglich sind. Auch Verbände führen an, ihre Mitgliedsunternehmen seien durch Zulassungspflichten und regulatorische Besonderheiten klar abgrenzbar. Wer durch eine allgemeine Regelung stärker leidet als andere, ist damit noch nicht individuell betroffen. Die EPR-Pflicht knüpft an objektive Kriterien an („Hersteller von Humanarzneimitteln/Kosmetika“) – sie adressiert keine identifizierte, abgeschlossene Gruppe, sondern eine abstrakte Kategorie. Dass man die „Betroffenen“ in der Praxis ziemlich genau benennen kann, hilft nicht.

Ein weiterer Versuch der Kläger: Sie verweisen auf Rechtsprechung, in der individuelle Betroffenheit angenommen wurde, weil bestehende Rechte entzogen oder konkret identifizierbare Gruppen betroffen waren. Das Gericht bleibt hart: Die Richtlinie entzieht keine Marktzulassungen, sie nimmt keine „erworbenen Rechte“ weg – sie legt neue Pflichten auf. Das ist rechtlich etwas anderes als der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition.

Eine inhaltliche Prüfung des klägerischen Vorbringens ist damit nicht erfolgt. Im Ergebnis bleibt der Pharmabranche nur der Umweg über nationale Verfahren. Womöglich wird sich letztlich der EuGH im Wege von Vorabentscheidungsersuchen damit befassen müssen, ob die Pharmabranche zurecht belastet werden darf und ob sich die EPR im vorliegenden Fall auf das Verursacherprinzip nach Art. 191 Abs. 2 AEUV stützen lässt. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-02T09:51:58+01:002. März 2026|Wasser, Wasserrecht|

Recht auf Reparatur – TÜV und NABU positionieren sich

Dinge gehen kaputt. Das ist der Lauf der Dinge. Wir haben jedoch weitgehend verlernt, Dinge zu reparieren. Wann haben Sie das letzte Mal Socken gestopft? Wie sieht es mit dem letzten Besuch beim Schuster aus. Klar, der rahmengenähte Herrenschnürer kann problemlos neu besohlt werden. Wie ist es jedoch mit dem Sneaker und der Cup-Sohle? Spannend ist das Thema Reparatur insbesondere bei Elektrogeräten. Ich selbst bin in einem Sammler- und Bastler-Haushalt groß geworden. In der Hauptstraße gab es in meinem Heimatdorf auch ein Elektrogeschäft, in dem man ein kaputtes Fernsehgerät reparieren konnte. Der Laden hat zugemacht, als ich in die dritte Klasse kam. Die Reparierbarkeit von Geräten hat in den letzten Jahren immer mehr abgenommen. Im Zuge der Ökodesignverordnung und der Green-Claims-Richtlinie und der Greenwashing-Richtline der EU soll sich das ändern. Das geplante „Recht auf Reparatur“, wie es nun auch ins deutsche Recht überführt werden soll, ist damit auch mehr als ein Verbraucherschutzthema. Es ist ein Testfall dafür, ob Kreislaufwirtschaft in Deutschland tatsächlich ernst gemeint ist.

Der Entwurf des Bundesjustizministeriums setzt EU-Recht um und verpflichtet Hersteller künftig, Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke oder Smartphones auch Jahre nach dem Kauf zu reparieren – kostenlos oder zu einem „angemessenen Preis“. Für Waschmaschinen soll das mindestens zehn Jahre gelten, für Smartphones sieben (wir berichteten). Ersatzteile und Werkzeuge müssen verfügbar sein, Software darf Reparaturen nicht blockieren. Wer sich im Gewährleistungsfall für Reparatur statt Neulieferung entscheidet, bekommt künftig sogar ein zusätzliches Jahr Gewährleistung. Das klingt nach einem Durchbruch. Ist es das auch?

NABU und TÜV begrüßen den Vorstoß ausdrücklich. Beide sehen darin einen wichtigen Schritt für Ressourcenschonung, weniger Abfall und mehr Unabhängigkeit von Rohstoffimporten. Längere Produktlebensdauer stärkt die Kreislaufwirtschaft – so weit, so richtig. Der NABU warnt vor einem zentralen Schwachpunkt: dem Preis. Was ist ein „angemessener“ Preis für Ersatzteile? Schon heute scheitern viele Reparaturen an überhöhten Kosten. Wenn Hersteller weiterhin Mondpreise für Ersatzteile verlangen können, bleibt das Reparaturrecht Theorie. Hinzu kommt ein strukturelles Problem: Fachkräftemangel. Die Zahl qualifizierter Reparaturbetriebe sinkt seit Jahren. Ein Rechtsanspruch hilft wenig, wenn niemand repariert. Der TÜV-Verband setzt einen anderen Schwerpunkt: Sicherheit. Gerade bei digital vernetzten Geräten können Eingriffe in Hard- und Software neue Risiken schaffen – von IT-Sicherheitslücken bis hin zu Produktsicherheitsproblemen.

Reparatur darf deshalb nicht auf Kosten der Sicherheit gehen. Gefordert werden sicherheitskompatible Ersatzteile, saubere Update-Prozesse und unabhängige Prüfungen. Zertifizierungen könnten Vertrauen schaffen – etwa durch ein Prüfzeichen wie „Ready for Repair“, das echte Reparierbarkeit sichtbar macht und Greenwashing erschwert.Ein weiteres Nadelöhr: Transparenz und Organisation. Verbraucherinnen und Verbraucher brauchen leicht auffindbare, verlässliche Reparaturangebote. Dafür braucht es funktionierende Plattformen, klare Zuständigkeiten und definierte Qualitätsstandards. Der politische Wille ist da. Das Ziel ist richtig: Ressourcen schützen, Abfall vermeiden, Kreislaufwirtschaft stärken. Doch ob das Gesetz tatsächlich mehr Reparaturen bringt, entscheidet sich nicht an der Überschrift, sondern an den Details. Reparieren heißt Ressourcen schützen. Aber nur, wenn Reparieren auch wirtschaftlich sinnvoll, praktisch möglich und technisch sicher ist. (Dirk Buchsteiner)

2026-02-27T17:28:30+01:0027. Februar 2026|Allgemein|