Umsetzung von EU-Recht: drei Verfahren gegen Deutschland

Deutschland sieht sich selbst gern als Motor der europäi­schen Integration. Wenn es jedoch um die Umsetzung von EU-Recht geht, zeigt sich des Öfteren ein anderes Bild. Die Europäische Kommission hat nun gleich drei Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland einge­leitet. Diese betreffen zentrale Themen: Trink­was­ser­qua­lität, Barrie­re­freiheit und die energe­tische Sanierung von Gebäuden.

Sauberes Wasser – aber Transparenzlücken

Im ersten Verfahren geht es um die EU-Trink­was­ser­richt­linie, die eigentlich längst hätte vollständig umgesetzt sein müssen. Ziel der Richt­linie ist es, die Qualität von Leitungs­wasser weiter zu verbessern, neue Schad­stoffe wie Mikro­plastik oder hormon­wirksame Stoffe stärker zu regulieren und Wasser­ver­luste in den Netzen zu reduzieren. Deutschland hat zwar Teile der Richt­linie umgesetzt – aus Sicht der Kommission aber nicht ausrei­chend. Kriti­siert werden insbe­sondere Lücken bei Risiko­be­wer­tungen sowie beim Zugang der Öffent­lichkeit zu Infor­ma­tionen über Wasse­rü­ber­wa­chung und Gegen­maß­nahmen. Das ist kein rein techni­sches Detail: Gerade beim Thema Trink­wasser geht es auch um Trans­parenz und Vertrauen. Bürge­rinnen und Bürger sollen nachvoll­ziehen können, wie sicher ihr Wasser ist – und was passiert, wenn Probleme auftreten.

Barrie­re­freiheit: Anspruch und Wirklichkeit

Auch bei der Europäi­schen Barrie­re­frei­heits­richt­linie sieht Brüssel weiterhin Defizite. Diese verpflichtet die Mitglied­staaten, zentrale Produkte und Dienst­leis­tungen – etwa Smart­phones, Computer, E‑Books, Bankdienst­leis­tungen oder digitale Kommu­ni­kation – barrie­refrei zugänglich zu machen. Das Ziel ist klar: Mehr Teilhabe für rund 100 Millionen Menschen mit Behin­de­rungen in der EU. Deutschland hat nach Einschätzung der Kommission zwar Fortschritte gemacht, doch bestehen weiterhin Umset­zungs­lücken. Deshalb hat Brüssel nun eine weitere begründete Stellung­nahme geschickt – die letzte Stufe vor einer möglichen Klage vor dem Europäi­schen Gerichtshof. Damit wird deutlich: Geduld hat auch die Kommission nur begrenzt.

Klima­ziele ohne Sanierungsplan

Das dritte Verfahren betrifft die Gebäu­de­po­litik – ein Schlüs­sel­be­reich für den Klima­schutz. Deutschland hat den Entwurf seines natio­nalen Gebäu­de­sa­nie­rungs­plans nicht frist­ge­recht bei der Kommission einge­reicht. Dabei sollen diese Pläne zeigen, wie die Mitglied­staaten ihren Gebäu­de­be­stand bis 2050 energie­ef­fi­zient und klima­neutral machen wollen. Ohne solche Strategien fehlt nicht nur Brüssel der Überblick – auch Inves­toren, Bauwirt­schaft und Kommunen fehlt Planungssicherheit.

Zwei Monate Zeit – dann wird es ernst

Dass Deutschland in Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren landet, ist kein Einzelfall. Immer wieder zeigt sich ein struk­tu­relles Problem: EU-Recht wird politisch mitver­handelt, aber national dann verzögert oder unvoll­ständig umgesetzt. Für die Kommission sind solche Verfahren ein notwen­diges Instrument, um einheit­liche Regeln sicher­zu­stellen. Für Deutschland sind sie hingegen ein Hinweis darauf, dass europäische Politik nicht nur in Brüssel gemacht wird – sondern auch zuhause konse­quent umgesetzt werden muss. In allen drei Fällen hat Deutschland nun zwei Monate Zeit, auf die Schreiben der Kommission zu reagieren und die Mängel zu beheben. Bleibt eine überzeu­gende Antwort aus, werden die Verfahren vor dem Europäi­schen Gerichtshof landen. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-13T16:59:14+01:0013. März 2026|Wasser, Wasserrecht|

Bürger­radwege – jeder kann mitmachen!

Dass Bürger selbst für den Bau der Infra­struktur mitver­ant­wortlich sind, hat eigentlich lange Tradition. Jeden­falls mussten sie früher mit sogenannten Fron- oder Schip­pen­diensten dem Feudal­herren beim Bau von Landwehren, Straßen oder Deichen unter die Arme greifen. In Zeiten knapper Kommu­nal­kassen und entspre­chend geringer perso­neller Ressourcen stellt sich erneut die Frage, inwieweit bürger­schaft­liches Engagement beim Bau von Radwegen wieder eine Rolle spielen kann.

Radweg an Landstraße in Ostfriesland mit windschiefen Bäumen, Deich und Graben.

Tatsächlich gibt es inzwi­schen in Deutschland zahlreiche Vereine und Initia­tiven, die den Bau von Radwegen an Landstraßen voran­treiben. Im Gegensatz zu den Frondiensten des Feuda­lismus machen sie es aus freien Stücken, weil Planung und Bau von Radwegen gerade im ländlichen Raum oft lange auf sich warten lässt und die Förder­mittel vom Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium über die letzten Jahre immer weniger wurden. Im ländlichen Raum fällt die Kosten-Nutzen-Analyse von Radwegen zudem oft schlecht aus, wenn nur wenige Gehöfte oder kleine Dorfteile an das Radwe­genetz angebunden werden sollen. Das wiederum hat zur Folge, dass die Projekte sehr weit unten auf der Priori­tä­ten­liste landen.

Einen Radweg in kurzer Zeit zu bekommen geht daher oft nicht ohne Eigen­arbeit. In NRW wurden zwischen 2005 und 2024 immerhin fast 400 km Bürger­radwege fertig­ge­stellt. Weitere Projekte gibt es in Niedersachsen.

Natürlich bedeutet ein Bürger­radweg nicht, dass staat­liche Stellen nichts mehr mitreden zu hätten. Rechtlich ist es so, dass straßen­be­glei­tende Radwege Bestandteil der Straße sind, so dass an Landes­straßen das Land Träger der Straßen­baulast ist. Formal ist dann auch das Land Vorha­bens­träger. Anträge für einen Planfest­stel­lungs­be­schluss, der für Radwege oft immer noch erfor­derlich ist, muss das Land bei der Planfest­stel­lungs­be­hörde, also dem Landkreis oder der kreis­freien Stadt, stellen. Dafür werden Bürger­radwege in der Regel auch durch das Land gefördert. (Olaf Dilling)

 

2026-03-11T20:41:12+01:0011. März 2026|Allgemein, Verkehr|

Reform der Grund­ver­sorgung – Gutachten der FfE

Bekanntlich ist es so: Wer keinen Sonder­kun­den­vertrag abgeschlossen hat, wird vom Grund­ver­sorger beliefert (wir erläutern). Das betrifft sowohl Strom als auch Gas. In diesen Fälle erfüllt die Grund­ver­sorgung eine wichtige Funktion: Sie stellt sicher, dass jeder Haushalt jederzeit mit Strom beliefert wird, zumal der Grund­ver­sorger auch als Ersatz­ver­sorger fungiert. Gleich­zeitig gilt sie als vergleichs­weise teuer, was regel­mäßig Debatten über mögliche Reformen auslöst.

Eine neue Studie zu Optionen zur Reform der Grund­ver­sorgung greift diese Diskussion nun erneut auf. Die Forschungs­stelle für Energie­wirt­schaft e. V. im Auftrag von Octopus Energy sieht Reform­bedarf im heutigen System (hier das Gutachten). Ein zentraler (nicht ganz neuer) Vorschlag ist, die Rolle des Grund­ver­sorgers künftig nicht mehr automa­tisch dem größten lokalen Anbieter zuzuweisen. Statt­dessen könnten Grund­ver­sorger über Ausschrei­bungen bestimmt werden. Auf diese Weise würde mehr Wettbewerb entstehen, der im Idealfall zu niedri­geren Preisen für die Kunden führt.

Daneben betont die Studie die Bedeutung von Trans­parenz. Viele Verbraucher wüssten gar nicht, dass sie sich in der Grund­ver­sorgung befinden oder welche Alter­na­tiven es gibt. Bessere Infor­mation und klarere Preis­struk­turen könnten aus Sicht der Autoren dazu beitragen, dass mehr Haushalte aktiv Tarife vergleichen und wechseln.

Doch führen diese Vorschläge wirklich weiter? Der Kunde wird schon heute quasi erschlagen von den Infor­ma­tionen, die der Versorger ihm gem. § 40 EnWG per Rechnung zukommen lassen muss. Diese umfassen im Übrigen auch heute ausdrücklich, ob der Kunde grund­ver­sorgt ist, § 40 Abs. 2 Nr. 13 EnWG. Wenn er trotzdem nicht wechselt – vielleicht ist er am Ende schlicht zufrie­dener als viele glauben?

Auch die Frage, ob die Preise wirklich sinken, ist nicht so klar zu beant­worten. Es trifft zu, dass Grund­ver­sor­gungs­tarife meistens nicht die günstigsten Tarife vor Ort sind. Grund­ver­sorger müssen schließlich jeden Kunden beliefern, unabhängig davon, ob dieser wirtschaftlich attraktiv ist. Gerade in der Grund­ver­sorgung befinden sich häufig Haushalte, die Zahlungs­pro­bleme haben. Diese Risiken tragen derzeit vor allem die lokalen Versorger. Gekündigt werden darf nur unter ganz engen Voraus­set­zungen. Und anders als beim Sonder­kunden ist es auch nicht möglich, perspek­ti­visch einzu­kaufen, da der Haushalts­kunde in der Grund­ver­sorgung jederzeit wechseln kann, anders als in den meisten anderen Tarifen mit ein- oder zweijäh­riger Binde­frist. Welchen Unter­schied das machen kann, hat die Energie­preis­krise gezeigt, als am Ende viele Kunden aus der Vertrags­bindung fielen und der gewählte Versorger die Kunden in die Grund- und Ersatz­ver­sorgung durch das Stadtwerk hinein kündigte. Gar nicht so unwahr­scheinlich also, dass es Netzge­biete geben mag, in denen Ausschrei­bungen erfolglos verlaufen würden. Und dann? Soll der Gesetz­geber für diesen Fall dann doch ein Unter­nehmen bestimmen, das zuständig sein soll? Was, wenn in einer Kommune drei attraktive Netzge­biete mit guter Sozial­struktur und viel kleinerem Gewerbe per Ausschreibung vergeben werden, zwei andere sich aber als Laden­hüter erweisen mit der Folge drastisch höherer Preise gerade für arme Haushalte?

Es gibt also vielfältige Fragen rund um die Grund­ver­sorgung. Die Debatte um das künftige Design des Energie­ver­triebs ist längst nicht zu Ende (Miriam Vollmer).

2026-03-06T20:34:31+01:006. März 2026|Energiepolitik, Strom, Vertrieb|