Nun aber: Energy Sharing ab Juni 2026

Nun hat der Gesetzgeber es nach dem ersten Break wegen des Endes der Ampel doch noch geschafft und die in Art. 15a der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie angelegte Pflicht, Energy Sharing zu ermöglichen, umgesetzt. Energy Sharing meint dabei die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien wie Photovoltaik oder Windkraft, bei der erzeugter Strom über das öffentliche Netz an mehrere Verbraucher verteilt werden kann, ohne dass dafür ein privates Netz oder eine klassische Kundenanlage notwendig ist (wir erläuterten). Am Beispiel: Familie Schulze hat auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine PV-Anlage und versorgt damit nicht nur sich selbst, sondern auch die studierende Tochter in der Innenstadt und ein befreundetes Pärchen zwei Straße weiter.

Anders als bei gemeinschaftlichen Gebäudeversorgungen oder Mieterstrommodellen müssen sich also Produzenten und Abnehmer nicht in derselben Kundenanlage (wir erinnern uns an ein großes Problem) befinden. Das ist schon deswegen eine große Erleicherung, weil die enge Bindung an einen räumlichen Zusammenhang entfällt: Für den Transport wird schlicht das Netz der öffentlichen Versorgung genutzt. Allerdings fallen entsprechend auch Netzentgelte und Abgaben/Umlagen an. Die Kostenstruktur unterscheidet sich also nicht groß von einem ganz normalen Stromliefervertrag. Immerhin: Familie Schulze muss für die Belieferung von Tochter und Freunden nur den Strom liefern, den sie produzieren, und nicht die Differenz zum Verbrauch. Außerdem entfallen – so der neue § 42c Abs. 7 EnWG – bei kleineren Anlagen von Haushaltskunden einige Versorgerpflichten vor allem bei der Ausgestaltung von Rechnungen.

Was steht sonst noch in § 42c EnWG? Die Regelung begrenzt – noch – die Lieferung auf dasselbe Bilanzierungsgebiet. Ab 2028 sind auch benachbarte Bilanzierungsgebiete möglich. Liefern dürfen nach Abs. 1 Nr. 1 nur Privatpersonen, KMU, Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen sowie Bürgerenergiegesellschaften.

Erforderlich sind nach § 42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG zwei Verträge, ein klassischer Liefervertrag zwischen Betreiber und Abnehmenden sowie ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, in dem Energiemengen, Verteilungs- und Vergütungsschlüssel geregelt werden. Da der Kunde ja noch für die Differenzmengen einen anderen Lieferanten braucht, hat er also drei Stromlieferverträge, was für die Versorgung eines Privathaushalts seltsam überdimensioniert wirkt. Technisch verlangt § 42c eine 15-Minuten-Bilanzierung von Stromerzeugung und -verbrauch. Dienstleister können in den Betrieb, Vertragsabschluss und die Abrechnung eingebunden werden, was schnell zum Regelfall werden dürfte, denn den Anforderungen an einen Lieferanten sind auch in der abgespeckten Version absehbar nur Profis gewachsen.

Ob nach den eher überschaubaren Erfolgen mit Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung nun dieses Modell am Markt überzeugt? Die Voraussetzungen sind weniger schwer zu realisieren, aber mit Netzentgelten dürfte sich das Modell nicht rechnen. Es ist zu befürchten, dass ohne Erleichterungen auf der Kostenseite kaum Menschen den erheblichen bürokratischen Aufwand auf sich nehmen, um am Ende teurer Strom zu beziehen als bei einem kommerziellen Ökostromtarif (Miriam Vollmer).

2026-01-16T20:17:02+01:0016. Januar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

Reparieren statt Wegwerfen wird Pflicht: Das Recht auf Reparatur kommt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat gestern einen Referentenentwurf für ein neues Recht auf Reparatur vorgelegt. Damit soll die EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren fristgerecht bis zum 31. Juli dieses Jahres in nationales Recht umgesetzt werden. Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke oder Smartphones sind damit auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu reparieren – unentgeltlich oder zumindest zu einem „angemessenen Preis“. Konkret sieht der Entwurf etwa eine Reparaturverpflichtung von mindestens zehn Jahren für Waschmaschinen und sieben Jahren für Smartphones vor. Maßgeblich ist dabei jeweils der Zeitpunkt des Produktionsendes des konkreten Modells.

Der Gesetzentwurf stellt klar, dass ein Produkt künftig als mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gilt, wenn es sich nicht reparieren lässt, obwohl dies bei Produkten dieser Art üblicherweise erwartet werden kann. Hersteller werden verpflichtet, Ersatzteile und notwendige Werkzeuge zu einem angemessenen Preis bereitzustellen. Gleichzeitig sollen Software oder technische Schutzmaßnahmen, die Reparaturen erschweren oder verhindern, grundsätzlich unzulässig sein. Dies gilt ausdrücklich auch für Reparaturen durch unabhängige Dritte sowie für den Einsatz nicht originaler Ersatzteile, soweit nicht zwingende Gründe des geistigen Eigentums entgegenstehen.

Entscheiden sich Käufer zukünftig bei einem Mangel für eine Reparatur statt für eine Neulieferung, soll sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach Durchführung der Nachbesserung von zwei auf drei Jahre verlängern. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wobei die bestehende Beweislastumkehr von einem Jahr unverändert bleibt. Verkäufer sollen weiterhin Regressansprüche gegenüber ihren Lieferanten geltend machen können; § 445a BGB wird entsprechend angepasst. Darüber hinaus sieht der Entwurf umfangreiche Informationspflichten vor. Hersteller sollen Verbraucher verständlich und kostenlos über bestehende Reparaturmöglichkeiten informieren. Zudem wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen in das Einführungsgesetz zum BGB aufgenommen, das Reparaturbetriebe freiwillig einsetzen können, um Transparenz über Leistungen und Kosten zu schaffen.

Zeitlich differenziert der Entwurf zwischen den einzelnen Neuregelungen. Das eigentliche Recht auf Reparatur soll für bestimmte Produkte bereits gelten, selbst wenn diese vor Inkrafttreten des Gesetzes gekauft wurden. Die Änderungen zur Reparierbarkeit und zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist sollen hingegen erst für Produkte Anwendung finden, die ab dem 31. Juli 2026 erworben werden.

Das alles wird Geld kosten: Das BMJV rechnet mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von rund 23,3 Millionen Euro. Der Aufwand soll sich jedoch im Rahmen halten, da viele Unternehmen bereits heute über Gewährleistung und Reklamation informieren und bestehende Webauftritte meist mit überschaubarem Aufwand angepasst werden können. Flankiert wird der Gesetzentwurf von breiter gesellschaftlicher Zustimmung. Umfragen im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands zeigen, dass rund 90 Prozent der Bevölkerung ein Recht auf Reparatur befürworten. Als größtes Hemmnis für Reparaturen gelten bislang die Kosten. Entsprechend werden Forderungen nach einem bundesweiten Reparaturbonus laut, wie ihn andere EU-Staaten bereits kennen (siehe auch hier). (Dirk Buchsteiner)

2026-01-16T14:22:13+01:0016. Januar 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Produktrecht|

Stromausfall und resiliente Energieversorgung

Ein Brandanschlag hat Anfang Januar in Teilen von Berlin bekanntlich vier Tage lang die Stromversorgung lahmgelegt. Da es zu der Zeit auch sehr kalt war und Schnee lag, kam es zu erheblichen Einschränkungen für die Bevölkerung. Wer die Möglichkeit hatte, zog zu Verwandten oder Freunden.

Wie so oft bei solchen Ausnahmesituationen brodelte die Gerüchteküche. Da es mehrere widersprüchliche angebliche Bekennerschreiben und Dementi einer “Vulkangruppe” gab, ist die Urheberschaft des Anschlags weiterhin unklar. Außerdem schlachteten rechte Nachrichtenportale wie NIUS die Situation aus und schürten unbegründete Ängste, indem sie von einer “Explosionsgefahr” von Wärmepumpen bei Stromausfall im Winter sprachen. Allgemein wird bei Stromausfällen oft die Energiewende und vor allem der Verzicht auf die Atomenergie verantwortlich gemacht.

Was dagegen regelmäßig unterschätzt wird, ist dagegen die Stabilität und Resilienz von Stromnetzen und die Dezentralität der Energieversorgung: Auch in Frankreich und Großbritannien kam es nach einem Wintersturm vor ein paar Tagen zu größeren Stromausfällen, obwohl dort weniger auf alternative Energien gesetzt wird. Die Energiewende verbessert durch den Netzausbau und die Speicherung von Strom grundsätzlich die Resilienz des Energiesystems. Sie trägt außerdem zur Dezentralität der Energieversorgung bei, jedenfalls dann, wenn nicht ausschließlich auf Offshore-Windenergie gesetzt wird.

Angeblich ist in den besonders betroffenen reichen Stadtteilen Zehlendorf während und nach dem Stromausfall die Nachfrage nach Diesel-Notstromaggregaten erheblich angestiegen. Aber was für Möglichkeiten gibt es eigentlich für Privathaushalte, dezentrale Resilienz für den Notfall mit einem energiewendekompatiblen Normalbetrieb zu kombinieren?

Eine Möglichkeit ist zunächst ein E-Auto und eine Wallbox, die bidirektionales Laden ermöglicht, das seit diesem Jahr steuerlich und regulatorisch erleichtert wurde. Denn dadurch können zumindest – je nach Ladezustand – die ersten Stunden bis hin zu mehreren Tagen eines Stromausfalls überbrückt werden. Zumindest die Gasheizung kann dann weiter mit Ladestrom betrieben werden bzw auch eine Wärmepumpe.

Noch besser ist eine Dach- oder ausreichend große Balkonsolaranlage in Kombination mit einem Stromspeicher, der eine Notstromversorgung ermöglicht. Dann ist nicht nur die Wärme- sondern auch die Stromversorgung bei einem Stromausfall sichergestellt. (Olaf Dilling)

 

2026-01-13T19:07:29+01:0013. Januar 2026|E-Mobilität, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|