Nun aber: Energy Sharing ab Juni 2026

Nun hat der Gesetz­geber es nach dem ersten Break wegen des Endes der Ampel doch noch geschafft und die in Art. 15a der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie angelegte Pflicht, Energy Sharing zu ermög­lichen, umgesetzt. Energy Sharing meint dabei die gemein­schaft­liche Nutzung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung erneu­er­barer Energien wie Photo­voltaik oder Windkraft, bei der erzeugter Strom über das öffent­liche Netz an mehrere Verbraucher verteilt werden kann, ohne dass dafür ein privates Netz oder eine klassische Kunden­anlage notwendig ist (wir erläu­terten). Am Beispiel: Familie Schulze hat auf dem Dach ihres Einfa­mi­li­en­hauses eine PV-Anlage und versorgt damit nicht nur sich selbst, sondern auch die studie­rende Tochter in der Innen­stadt und ein befreun­detes Pärchen zwei Straße weiter.

Anders als bei gemein­schaft­lichen Gebäu­de­ver­sor­gungen oder Mieter­strom­mo­dellen müssen sich also Produ­zenten und Abnehmer nicht in derselben Kunden­anlage (wir erinnern uns an ein großes Problem) befinden. Das ist schon deswegen eine große Erlei­cherung, weil die enge Bindung an einen räumlichen Zusam­menhang entfällt: Für den Transport wird schlicht das Netz der öffent­lichen Versorgung genutzt. Aller­dings fallen entspre­chend auch Netzent­gelte und Abgaben/Umlagen an. Die Kosten­struktur unter­scheidet sich also nicht groß von einem ganz normalen Strom­lie­fer­vertrag. Immerhin: Familie Schulze muss für die Belie­ferung von Tochter und Freunden nur den Strom liefern, den sie produ­zieren, und nicht die Differenz zum Verbrauch. Außerdem entfallen – so der neue § 42c Abs. 7 EnWG – bei kleineren Anlagen von Haushalts­kunden einige Versor­ger­pflichten vor allem bei der Ausge­staltung von Rechnungen.

Was steht sonst noch in § 42c EnWG? Die Regelung begrenzt – noch – die Lieferung auf dasselbe Bilan­zie­rungs­gebiet. Ab 2028 sind auch benach­barte Bilan­zie­rungs­ge­biete möglich. Liefern dürfen nach Abs. 1 Nr. 1 nur Privat­per­sonen, KMU, Gemeinden und andere öffent­liche Einrich­tungen sowie Bürgerenergiegesellschaften.

Erfor­derlich sind nach § 42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG zwei Verträge, ein klassi­scher Liefer­vertrag zwischen Betreiber und Abneh­menden sowie ein Vertrag zur gemein­samen Nutzung, in dem Energie­mengen, Vertei­lungs- und Vergü­tungs­schlüssel geregelt werden. Da der Kunde ja noch für die Diffe­renz­mengen einen anderen Liefe­ranten braucht, hat er also drei Strom­lie­fer­ver­träge, was für die Versorgung eines Privat­haus­halts seltsam überdi­men­sio­niert wirkt. Technisch verlangt § 42c eine 15-Minuten-Bilan­zierung von Strom­erzeugung und ‑verbrauch. Dienst­leister können in den Betrieb, Vertrags­ab­schluss und die Abrechnung einge­bunden werden, was schnell zum Regelfall werden dürfte, denn den Anfor­de­rungen an einen Liefe­ranten sind auch in der abgespeckten Version absehbar nur Profis gewachsen.

Ob nach den eher überschau­baren Erfolgen mit Mieter­strom und gemein­schaft­licher Gebäu­de­ver­sorgung nun dieses Modell am Markt überzeugt? Die Voraus­set­zungen sind weniger schwer zu reali­sieren, aber mit Netzent­gelten dürfte sich das Modell nicht rechnen. Es ist zu befürchten, dass ohne Erleich­te­rungen auf der Kosten­seite kaum Menschen den erheb­lichen bürokra­ti­schen Aufwand auf sich nehmen, um am Ende teurer Strom zu beziehen als bei einem kommer­zi­ellen Ökostrom­tarif (Miriam Vollmer).

2026-01-16T20:17:02+01:0016. Januar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

Reparieren statt Wegwerfen wird Pflicht: Das Recht auf Reparatur kommt

Das Bundes­mi­nis­terium der Justiz und für Verbrau­cher­schutz (BMJV) hat gestern einen Referen­ten­entwurf für ein neues Recht auf Reparatur vorgelegt. Damit soll die EU-Richt­linie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren frist­ge­recht bis zum 31. Juli dieses Jahres in natio­nales Recht umgesetzt werden. Produkte wie Wasch­ma­schinen, Kühlschränke oder Smart­phones sind damit auch nach Ablauf der gesetz­lichen Gewähr­leis­tungs­frist zu reparieren – unent­geltlich oder zumindest zu einem „angemes­senen Preis“. Konkret sieht der Entwurf etwa eine Repara­tur­ver­pflichtung von mindestens zehn Jahren für Wasch­ma­schinen und sieben Jahren für Smart­phones vor. Maßgeblich ist dabei jeweils der Zeitpunkt des Produk­ti­ons­endes des konkreten Modells.

Der Gesetz­entwurf stellt klar, dass ein Produkt künftig als mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gilt, wenn es sich nicht reparieren lässt, obwohl dies bei Produkten dieser Art üblicher­weise erwartet werden kann. Hersteller werden verpflichtet, Ersatz­teile und notwendige Werkzeuge zu einem angemes­senen Preis bereit­zu­stellen. Gleich­zeitig sollen Software oder technische Schutz­maß­nahmen, die Repara­turen erschweren oder verhindern, grund­sätzlich unzulässig sein. Dies gilt ausdrücklich auch für Repara­turen durch unabhängige Dritte sowie für den Einsatz nicht origi­naler Ersatz­teile, soweit nicht zwingende Gründe des geistigen Eigentums entgegenstehen.

Entscheiden sich Käufer zukünftig bei einem Mangel für eine Reparatur statt für eine Neulie­ferung, soll sich die Verjäh­rungs­frist für Mängel­an­sprüche nach Durch­führung der Nachbes­serung von zwei auf drei Jahre verlängern. Voraus­setzung ist, dass der Mangel bereits bei Gefahr­übergang vorlag, wobei die bestehende Beweis­last­umkehr von einem Jahr unver­ändert bleibt. Verkäufer sollen weiterhin Regress­an­sprüche gegenüber ihren Liefe­ranten geltend machen können; § 445a BGB wird entspre­chend angepasst. Darüber hinaus sieht der Entwurf umfang­reiche Infor­ma­ti­ons­pflichten vor. Hersteller sollen Verbraucher verständlich und kostenlos über bestehende Repara­tur­mög­lich­keiten infor­mieren. Zudem wird das Europäische Formular für Repara­tur­in­for­ma­tionen in das Einfüh­rungs­gesetz zum BGB aufge­nommen, das Repara­tur­be­triebe freiwillig einsetzen können, um Trans­parenz über Leistungen und Kosten zu schaffen.

Zeitlich diffe­ren­ziert der Entwurf zwischen den einzelnen Neure­ge­lungen. Das eigent­liche Recht auf Reparatur soll für bestimmte Produkte bereits gelten, selbst wenn diese vor Inkraft­treten des Gesetzes gekauft wurden. Die Änderungen zur Reparier­barkeit und zur Verlän­gerung der Gewähr­leis­tungs­frist sollen hingegen erst für Produkte Anwendung finden, die ab dem 31. Juli 2026 erworben werden.

Das alles wird Geld kosten: Das BMJV rechnet mit einem einma­ligen Erfül­lungs­aufwand für die Wirtschaft von rund 23,3 Millionen Euro. Der Aufwand soll sich jedoch im Rahmen halten, da viele Unter­nehmen bereits heute über Gewähr­leistung und Rekla­mation infor­mieren und bestehende Webauf­tritte meist mit überschau­barem Aufwand angepasst werden können. Flankiert wird der Gesetz­entwurf von breiter gesell­schaft­licher Zustimmung. Umfragen im Auftrag des Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­bands zeigen, dass rund 90 Prozent der Bevöl­kerung ein Recht auf Reparatur befür­worten. Als größtes Hemmnis für Repara­turen gelten bislang die Kosten. Entspre­chend werden Forde­rungen nach einem bundes­weiten Repara­tur­bonus laut, wie ihn andere EU-Staaten bereits kennen (siehe auch hier). (Dirk Buchsteiner)

2026-01-16T14:22:13+01:0016. Januar 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Produktrecht|

Strom­ausfall und resiliente Energieversorgung

Ein Brand­an­schlag hat Anfang Januar in Teilen von Berlin bekanntlich vier Tage lang die Strom­ver­sorgung lahmgelegt. Da es zu der Zeit auch sehr kalt war und Schnee lag, kam es zu erheb­lichen Einschrän­kungen für die Bevöl­kerung. Wer die Möglichkeit hatte, zog zu Verwandten oder Freunden.

Wie so oft bei solchen Ausnah­me­si­tua­tionen brodelte die Gerüch­te­küche. Da es mehrere wider­sprüch­liche angeb­liche Beken­ner­schreiben und Dementi einer „Vulkan­gruppe“ gab, ist die Urheber­schaft des Anschlags weiterhin unklar. Außerdem schlach­teten rechte Nachrich­ten­portale wie NIUS die Situation aus und schürten unbegründete Ängste, indem sie von einer „Explo­si­ons­gefahr“ von Wärme­pumpen bei Strom­ausfall im Winter sprachen. Allgemein wird bei Strom­aus­fällen oft die Energie­wende und vor allem der Verzicht auf die Atomenergie verant­wortlich gemacht.

Was dagegen regel­mäßig unter­schätzt wird, ist dagegen die Stabi­lität und Resilienz von Strom­netzen und die Dezen­tra­lität der Energie­ver­sorgung: Auch in Frank­reich und Großbri­tannien kam es nach einem Winter­sturm vor ein paar Tagen zu größeren Strom­aus­fällen, obwohl dort weniger auf alter­native Energien gesetzt wird. Die Energie­wende verbessert durch den Netzausbau und die Speicherung von Strom grund­sätzlich die Resilienz des Energie­systems. Sie trägt außerdem zur Dezen­tra­lität der Energie­ver­sorgung bei, jeden­falls dann, wenn nicht ausschließlich auf Offshore-Windenergie gesetzt wird.

Angeblich ist in den besonders betrof­fenen reichen Stadt­teilen Zehlendorf während und nach dem Strom­ausfall die Nachfrage nach Diesel-Notstrom­ag­gre­gaten erheblich angestiegen. Aber was für Möglich­keiten gibt es eigentlich für Privat­haus­halte, dezen­trale Resilienz für den Notfall mit einem energie­wen­de­kom­pa­tiblen Normal­be­trieb zu kombinieren?

Eine Möglichkeit ist zunächst ein E‑Auto und eine Wallbox, die bidirek­tio­nales Laden ermög­licht, das seit diesem Jahr steuerlich und regula­to­risch erleichtert wurde. Denn dadurch können zumindest – je nach Ladezu­stand – die ersten Stunden bis hin zu mehreren Tagen eines Strom­aus­falls überbrückt werden. Zumindest die Gasheizung kann dann weiter mit Ladestrom betrieben werden bzw auch eine Wärmepumpe.

Noch besser ist eine Dach- oder ausrei­chend große Balkon­so­lar­anlage in Kombi­nation mit einem Strom­speicher, der eine Notstrom­ver­sorgung ermög­licht. Dann ist nicht nur die Wärme- sondern auch die Strom­ver­sorgung bei einem Strom­ausfall sicher­ge­stellt. (Olaf Dilling)

 

2026-01-13T19:07:29+01:0013. Januar 2026|E-Mobilität, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|