BGH: Nichteinhaltung der Vorgaben des § 41 Abs. 5 EnWG führt zur Unwirksamkeit der Preisanpassung

Der Streit über die Anforderungen an eine rechtswirksame Anpassung der Strom- und Gaspreise durch den Energieversorger gährt schon eine ganze Weile in der Rechtsprechung. Bisher stand zumindest fest, dass Preisanpassungen unwirksam sind, wenn der Versorger es gänzlich unterlassen hat, den Kunden rechtzeitig nach § 41 Abs. 5 EnWG über eine zukünftige Preisanpassung zu unterrichten oder wenn in dieser Unterrichtung der Hinweis auf das gesetzliche Sonderkündigungsrecht fehlt. Dann kam der BGH und hat in einer Grundsatzentscheidung die übrigen inhaltlichen Anforderung an eine transparente Preisanpassungsmitteilung präzisiert dabei festgestellt, dass der Versorger nicht nur den bisherigen Lieferpreis und den neuen Lieferpreis gegenüberstellen muss, sondern sämtliche Preisrelevanten Bestandteile des Energiepreises tabellarisch aufgeschlüsselt alt vs. neu gegenüberstellen muss.

Offen geblieben war dabei jedoch, was die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese erhöten Anforderungen ist. Hier gingen die Meinungen auseinander. Das Landgericht düsseldorf ging schon frühh von einer Unwirksamkeit entsprechender Preisänderungen aus, während zum Beispiel Landgericht Hamburg und Landgericht Köln vertraten, dass der Verstoß gegen § 41 Abs. 5 EnWG keine Auswirkungen auf die Preisänderung habe.

Jetzt hat der BGH entschieden und – für uns wenig überraschend – in seinem Leitsatz nochmal eindeutig festgestellt:

“Eine Preisänderung ist unwirksam, wenn der Energielieferant den Letztverbraucher unter Verstoß gegen die Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 5 Satz 1, 3 EnWG nicht über den Anlass der Preisänderung unterrichtet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. September 2024 – EnVR 75/23 – Rückerstattungsanordnung).”

Auf die Branche könnten in Folge unruhige Zeiten zukommen, denn sehr viele Versorger haben bei Preisänderungen der vergangenheit die vom BGH verlangte Aufschlüsselung nicht vorgenommen.

(Christian Dümke)

2025-11-14T17:41:15+01:0014. November 2025|Gas, Rechtsprechung, Strom, Vertrieb|

Außer Spesen nichts gewesen? Was ist neu an der Kraftwerksstrategie?

Man war ja schon mal weiter: Vor über einem Jahr, am 11. September 2024, startete das Bundeswirtschaftsministerium die Konsultation über die Kraftwerksstrategie, mit der insgesamt 12,5 GW Gaskraftwerke als Reserve für die Netzstabilität Stromnetze ausgeschrieben werden sollten. Doch diese Ausschreibungen reichten der neuen Bundesregierung nicht. Die CDU/CSU unterstützte den Entwurf nicht in der “letzten Runde” vor den Wahlen, in der einige besonders wichtige Energiegesetze noch im Konsens verabschiedet werden sollten. Man werde aber nach den Wahlen schnell liefern, aber die Kraftwerksstrategie der Ampel war der Union zu klein und sie wollte sich nicht auf H2 verengen.

Nach den Wahlen bekräftigte die Union, dass deutlich mehr ausgeschrieben werden sollte, die Wirtschaftsministerin sprach von bis zu 20 GW. Dies indes erwies sich bei der Europäischen Kommission als nicht durchsetzbar, ohne deren Notifizierung Deutschland bekanntlich keine Beihilfen zahlen darf. Es begann ein zähes Ringen, das nun im Koalitionsausschuss vom 13. November 2025 offenbar beschlossen wurde: Es sollen 2026 Gaskraftwerke mit insgesamt 8 GW Kapazität ausgeschrieben werden. Weitere 4 GW sollen 2026/2028 folgen. Die aktuelle Bundesregierung konnte also in Brüssel auch nicht mehr Kapazität durchsetzen als die Ampel. Die bisher einzige sichtbare markante Veränderung besteht in der Dekarbonisierungsstrategie für die neuen Kraftwerke: Die Ampel wollte sie gleich oder später auf Wasserstoff umstellen. Die Regierung Merz möchte auch CCS/CCU erlauben, also die Abscheidung und Speicherung von CO2 in fossil betriebenen Kraftwerken. Doch ob dies realistisch ist? Die Internationale Energieagentur (IEA) stuft die Technologiereife von CCS an Gaskraftwerken mit einer 8 (Skala 1–11) ein, was bedeutet, dass die Technologie in Demonstrationsanlagen funktioniert, aber noch keine großtechnische Marktreife erreicht hat. Ob Unternehmen unter diesen Voraussetzungen von der Option Gebrauch machen, wenn sie ansonsten Geld zurückzahlen müssen?

Doch wie auch immer – für 2026 ist damit endlich mit den Ausschreibungen zu rechnen. Es ist anzunehmen, wenn auch nicht sicher, dass auch im kommenden Entwurf die Bundesnetzagentur die Kapazitäten ausschreiben wird. Unternehmen, die Kraftwerke errichten und betreiben wollen, geben dann Gebote ab, indem sie den aus ihrer Sicht erforderlichen Förderbetrag nennen. Die wirtschaftlich günstigsten Gebote, die den Teilnahmekriterien entsprechen, bekommen den Zuschlag für den Abschluss langfristiger Differenzverträge (Contracts for Difference), die den Betreibern die Differenz zwischen Strike Price und Marktpreis ersetzen, gekoppelt mit Einhaltung der Dekarbonisierungspflichten und einer Förderung der Kapazitätsbereitstellung an sich.

Und nun sind wir mal alle sehr gespannt auf den Referentenwurf (Miriam Vollmer).

2025-11-14T13:16:55+01:0014. November 2025|Strom|

Mit Quartiersmanagement zum besseren Stadtbild

In der Politik ist es ein bisschen wie auch sonst im Leben. Es gibt Menschen, die lange an vielen kleinen Baustellen arbeiten, deren Sinn sich nicht immer gleich allen erschließt, die sich aber irgendwann zu echten Verbesserungen zusammensetzen. Es gibt auch den gegensätzlichen Typus: Leute, die eher plaktive und vermeintlich einfache Lösungen propagieren, es sich dann aber bei der Umsetzung zeigt, dass die Welt komplizierter ist als gedacht.

Ende letzter Woche war ich beim 3rd European Forum on City Centers. Erfreulicherweise waren dort aus ganz Europa viele Menschen des ersteren Typus angereist, z.B.  Bürgermeisterinnen, Stadträte, Quartiersmanager, Logistik- und Mobilitätsexperten sowie Mitglieder von Initiativen der lokalen Wirtschaftsförderung. Was dort nicht anzutreffen war, waren Menschen, die entweder die Probleme, die es eigentlich in ganz Europa im Stadtbild gibt, gänzlich geleugnet haben, noch solche, die sie einseitig auf eine einzige Dimension, etwa Migration, zugeschrieben haben.

Die Diagnose, die gezeichnet wurde, war vielmehr multifaktoriell. Die Lösungen waren pragmatisch und setzten auf unterschiedlichen Ebenen an. Als besondere Herausforderungen für die Innenstädte wurden genannt:

  • Ablösung des lokalen Einzelhandels durch Versandhandel und Einkaufzentren
  • Soziale und wirtschaftliche Dynamiken wie Gentrifizierung, Tourismus oder Ghettoisierung
  • Zunehmender Logistikverkehr und neue Mobilitätsformen
  • Erfordernisse der klimagerechten Stadt

Die zahlreichen Projekte die präsentiert wurden, beinhalteten Logistikzentren für die “letzte Meile”, Förderung des Fußverkehrs durch Fußgängerzonen oder andere Infrastruktur, klimagerechte Umgestaltung des Stadtzentrums z.B. in Freising durch Freilegen eines Wasserlaufs, Stärkung des lokalen Einzelhandels oder Initiativen zur Verbindung von e-commerce mit Geschäften vor Ort.

Foto vom offengelegten Fluss in der Stadt Freising mit Sitzbänken und Steinen im Wasser, darum Häuser mit Geschäften.

Vuxi, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons

Am Freitag war ich auf zwei Exkursionen zu einem Zentrum für Lastenrad-Logistik in Paris im 15. Arrondissement und in dem hübschen Vorort Sceaux, wo eine Fußgängerzone eingerichtet wurde und der Einzelhandel durch verschiedene Interventionen gestärkt worden war.

Es war sowohl aufschlussreich als auch ermutigend zu sehen, dass Europa sich auf kommunaler Ebene weder in einem Teufelskreis aus Verzagtheit und Populismus versinkt, noch sich pseudoharmonischen Illusionen hingibt. Vielmehr gibt es überall auf dem Kontinent Menschen, die die Herausforderungen sehen und anpacken. Ganz ohne große Polemik, Panikmache und Hass. Man würde sich aktuell auch in Deutschland mehr davon wünschen. Der rechtliche Handwerkskasten, die Instrumente des Planungsrechts, des Straßenrechts und Wirtschaftsförderung liegen bereit – und das Beispiel Freising zeigt, dass es mit etwas Durchhaltevermögen auch politisch möglich ist, anspruchsvolle Projekte durchzusetzen. (Olaf Dilling)

 

2025-11-11T13:52:34+01:0011. November 2025|Allgemein, Kommentar, Kommunalrecht, Städtebaurecht, Verkehr|