Fußverkehr in Berlin: Immer am Geländer lang

Während jeder Poller in Berlin große Diskussionen und Konflikte auslöst, gibt es kaum beachtet im Herzen Berlins ein über 150 m langes Geländer, das am südlichen Ende der Ebertbrücke in Steinwurfweite der Museumsinsel Fußgänger am Queren der Kreuzung hindert. Ich wette um einen Poller in der Tucholskystraße, dass unter Hundert zufällig befragten Passanten niemand errät, warum sich das Geländer dort befindet.

Nicht, dass sie das Geländer nicht kümmern würde. Denn es zwingt sie dazu, einen absurd langen Umweg zu gehen: Wer vom Bodemuseum am südlichen Spreeufer knapp 500 Meter zur Weidendammer Brücke an der Friedrichstraße laufen will, muss einen über hundert Meter langen Umweg über die Ostseite der Ebertbrücke ans nördliche Spreeufer und auf der Westseite der Brücke wieder zurück laufen.

Google Maps Screenshot vom unnötigsten aller Geländer in Berlin mit Blick aufs Bode-Museum.

Natürlich gibt es für Menschen in guter körperlicher Verfassung, die in der Verkehrserziehung geschlafen haben und bei der theoretischen Führerscheinprüfung mit Glück die richtigen Fragen erwischt haben, eine simple Lösung: Sie steigen einfach über das Geländer und hoffen, sich dabei nicht zu verletzen. Alle anderen wissen, dass § 25 Abs. 4 StVO ihnen verbietet, als Fußgänger Stangen- und Kettengeländer zu überschreiten und dass § 25 Abs. 1 StVO verbietet, neben ihnen auf der Fahrbahn zu laufen. Angesichts dieses doppelten Verbots müssen sie also den doppelten Weg über die Spree in Kauf nehmen. Wissen ist Macht, aber manchmal macht es auch nur Mühe.

Wenn sie keine Lust zum Laufen haben, könnten sie natürlich auch den Rechtsweg beschreiten. Voraussetzung ist, dass sie neu in Berlin sind, weil sie beispielsweise aus einem kleinen Ort in der Nähe von Stuttgart hergezogen sind, wo es solche Geländer gar nicht braucht. Denn für alle, die schon länger in der Hauptstadt wohnen und den Ort kennen, ist die Widerspruchsfrist von einem Jahr abgelaufen.

Damit das Geländer erfolgreich angefochten werden kann, müsste es im Übrigen eine Verkehrseinrichtung iSd § 43 Abs. 1 StVO sein. Denn so eine Einrichtung setzt dem Verkehrsteilnehmern nicht nur physisch eine Barriere, sie zwingt auch mit der Kraft hoheitlichen Rechts: Mit ihr ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung verbunden.

Da durch die Einrichtung der Fußverkehr buchstäblich beschränkt wird, müsste es eigentlich eine Rechtfertigung dafür geben. Typischerweise in Form einer qualifizierten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 3 StVO. Meistens findet man solche Stangengeländer daher an viel befahrenen mehrspurigen Straßen. Wo liegt hier an diesen relativ beschaulichen Kopfsteinpflasterstraßen  an der Spree mit Höchstgeschwindigkeit Tempo 30 die qualifizierte Gefahr?

Ein findiger Journalist der Berliner Zeitung hat sich mal auf eine Odyssee durch die Berliner Verwaltung gemacht und Stellen angeschrieben, die aus seiner Sicht zuständig sein könnten. Schließlich wurde er beim Bezirksamt Mitte von Berlin fündig. Dort hieß es, dass das Geländer nötig sei, weil die Bordsteine an dieser Stelle konstruktionsbedingt wegen der Brücke zu hoch seien. Es sei auch nicht möglich, diese abzusenken. Das Bezirksamt wollte sich um das Thema kümmern. Es kümmert sich drei Jahre später immer noch.

Ob diese Stolper-Bordsteine als qualifizierte Gefahr ausreichen, um zu Umwegen von mehr als hundert Metern zu zwingen, ist sehr fraglich. Schließlich gibt es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und es wären auch durchaus mildere Mittel denkbar, wie etwa Warnhinweise, rot-weiße Markierungen oder tatsächlich die bauliche Absenkung des Bordsteins.

Vermutlich würde das Stangengeländer, das übrigens nach den Recherchen der Berliner Zeitung aus fünf Tonnen Edelstahl geschmiedet sein soll, einer gerichtliche Überprüfung nicht standhalten. Aber wenn man öfter dort entlang geht und sieht, wie blank poliert die Geländer an der Kreuzung sind, dann wird deutlich, dass den meisten Berlinern das Thema buchstäblich am Allerwertesten vorbei rutscht: Sie bequemen sich einfach dazu, über das Geländer zu steigen. Das ist zwar illegal, aber es hält fit. (Olaf Dilling)

2025-07-08T23:07:19+02:008. Juli 2025|Kommentar, Verkehr|

Wie jetzt 90%? – Zum Zwischenzielentwurf der Kommission

Mit Datum vom 2. Juli 2025 hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, das Zwischenziel für die Minderung der Treibhausgasemissionen für das Jahr 2040 auf 90 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 festzulegen. Für das Jahr 2050 gilt weiterhin das Ziel der Klimaneutralität, also der vollständigen Vermeidung oder Kompensation sämtlicher Treibhausgasemissionen.

Mit diesem Vorschlag kommt die Kommission ihrem Auftrag gemäß Art. 4 Absatz 3 des EU-Klimagesetzes nach, ein zweites unionsweites Klimazwischenziel für das Jahr 2040 zu unterbreiten. Bisher waren auf europäischer Ebene lediglich das Langfristziel für 2050 sowie das Zwischenziel für 2030, die Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990, festgelegt. Das 2040-Ziel war bislang offen.

Das nun vorgeschlagene 90-Prozent-Ziel ist ambitioniert, und das in einer Phase, in der zentrale Elemente der europäischen Klimaschutzstrategie zunehmend ins Wanken geraten. Der Markthochlauf von Wasserstoff verläuft deutlich langsamer als erhofft. Auch großtechnische Projekte zur Abscheidung und Speicherung von CO₂ (CCS) sind in der EU später als prognostiziert realistisch. Zudem verzögern sich vielerorts die geplanten Kernkraftwerke. Und der Ausbau erneuerbarer Energien sowie die Transformation in den Bereichen Gebäude und Verkehr bleiben bislang in vielen Mitgliedstaaten, auch Deutschland, deutlich hinter den Anforderungen zurück. Inzwischen überwiegen deswegen vielfach die Zweifel, ob die Zwischenziele überhaupt noch erreichbar sind.

Zum Vergleich: Um das 2030-Ziel zu erreichen, ist eine durchschnittliche jährliche Emissionsminderung von rund 125 Millionen Tonnen CO₂ notwendig. Ab 2031 müsste diese Rate auf 163 Millionen Tonnen jährlich steigen, um das 2040-Ziel zu erreichen. Kommen neue Technologien zu spät und werden verfügbare Lösungen nur zögerlich ausgebaut, wachsen die Anforderungen in den 2030er Jahren deutlich.

Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass die Kommission den 90-Prozent-Zielvorschlag mit Flexibilitätsmechanismen flankiert. Anders als das 2030-Ziel, das vollständig durch Emissionsminderungen innerhalb der EU erreicht werden soll, erlaubt der neue Vorschlag eine teilweise Anrechnung außereuropäischer Minderungsleistungen. Diese sollen über Gutschriften gemäß Artikel 6 des Pariser Abkommens eingebracht werden: Ein EU-Mitgliedstaat – etwa Deutschland – finanziert ein Emissionsminderungsprojekt in einem Drittstaat, etwa den Ausbau erneuerbarer Energien oder die Stilllegung eines Kohlekraftwerks, welches unabhängig überwacht und zertifiziert wird. Die daraus resultierenden Gutschriften können dann auf die nationalen – und damit europäischen – Klimaziele angerechnet werden.

Problematisch ist jedoch die Qualität solcher Projekte. In der Theorie klingt der Mechanismus nach einer Win-Win-Lösung: Klimaschutz dort, wo er kostengünstig ist, und gleichzeitig Spielraum für schwer dekarbonisierbare Industrien in Europa. In der Praxis zeigen jedoch zahlreiche Studien, dass viele Projekte nicht die versprochenen Emissionsminderungen liefern. Eine umfassende Metastudie, die unter anderem 14 Analysen zu insgesamt 2.346 Klimaschutzprojekten und 51 Studien zu realisierten Maßnahmen ohne Zertifikatsausgabe ausgewertet hat, kam zu einem ernüchternden Ergebnis: Weniger als 16 Prozent der geprüften Emissionsgutschriften basierten auf realen Emissionsminderungen. Besonders schlecht schnitten dabei Projekte zur Windenergie und Waldbewirtschaftung ab.

Mindestens eine bessere Überwachung und Qualitätssicherung von Klimaschutzprojekten außerhalb Europas sind damit dringend erforderlich. Ob es jedoch gelingen kann, ganz auf diese Auslandsgutschriften im Umfang von bis zu drei Prozent der Emissionen des Jahres 1990 zu verzichten, erscheint derzeit zweifelhaft. Weder auf EU- noch auf nationaler Ebene werden bislang Maßnahmen verfolgt, die eine Zielerreichung ausschließlich mit innergemeinschaftlichen Minderungen realistisch erscheinen lassen (Miriam Vollmer).

2025-07-05T00:49:22+02:005. Juli 2025|Energiepolitik, Energiewende weltweit, Klimaschutz|

Unwirksame Preisklausel in Fernwärmeverträgen – Kein Anspruch auf Zustimmung des Kunden zur Vertragsanpassung

Viele Fernwärmeversorger sehen sich derzeit mit dem Problem konfrontiert, dass ältere Preisänderungsklauseln in ihren Verträgen nicht mehr den rechtlichen Anforderungen genügen. Solche Klauseln sind insbesondere dann unwirksam, wenn sie für Kunden intransparent sind oder keine sachgerechte Anpassung an Kostenentwicklungen mehr ermöglichen oder den Wärmemarkt nicht sagerecht abbilden. Doch wie kann ein Versorger auf eine solche Situation reagieren?

Die rechtlich sicherste Variante ist wahrscheinlich die einvernehmliche Vertragsänderung. Der Versorger bietet dem Kunden eine neue Preisklausel an, der dieser ausdrücklich zustimmen muss. Der Aufwand ist jedoch hoch – und Kunden könnten die Änderung ablehnen.

Oder gibt es vielleicht einen Anspruch des Wärmeversorgers, dass der Kunde einer sachgerechten Vertragsänderung zustimmen muss?

Nein – sagt zumindest das Landgericht Frankfurt/Main – in einer aktuellen Entscheidung, über die wir hier bereits berichtet hatten. Im dortigen Verfahren hatte der Versorger (in Gestalt einer hilfsweisen Widerklage) gerichtlich gegen seinen Kunden geklagt und gefordert, dass dieser die Zustimmung zur Änderung der bisherigen vertraglichen Preisklausel im Falle der Unwirksamkeit der alten Regelung erklären müsse.

Eine solche Klage ist zulässig, aber unbegründet, befand das Landgericht Frankfurt. Der Versorger habe nach der Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit der einseitigen Änderung einer unwirksamen Preisklausel und daher keinen Anspruch, dass der Kunde hierzu eine zustimmende Willenserklärung abgeben müsse.

“Ein Anspruch auf Vertragsanpassung, wie er Gegenstand der Hilfswiderklage ist, kann auch nicht auf eine andere dogmatische Grundlage gestützt werden, insbesondere nicht auf § 242 BGB. Auch dies stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Ersetzung einer nichtigen Preisanpassungsklausel für die Zukunft bislang einzig über ein einseitiges Änderungsrecht des Versorgers einen dogmatischen Rahmen gegeben hat. Zudem würde die Stattgabe der Hilfswiderklage einen Kontrahierungszwang bedeuten, der mit der verfassungsrechtlichen, in das Privatrecht ausstrahlenden Werteordnung unvereinbar wäre. Es unterfällt der nach Art. 2 I GG verfassungsrechtlich verbürgten Privatautonomie, dass Parteien im Sinne einer negativen Abschlussfreiheit eigenverantwortlich darüber befinden dürfen, ob sie einen Vertrag schließen (vgl. etwa Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 54; Huber/Voßhule, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 118 jeweils m.w.N.). Diese Freiheit gilt nicht
schrankenlos, ihre Einschränkung bedarf aber rechtfertigender Gründe. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich, weil die von der Beklagten gegenüber der Klägerin verlangte Zustimmung zu einer Vertragsänderung weder erforderlich noch angemessen ist.

Es steht ihr als relativ milderes Mittel die Nutzung ihrer einseitigen Änderungsbefugnis offen. Diese Befugnis ist für die Klägerin milder, weil sie dadurch nicht gezwungen wird, in eine von ihr nicht gewollte Vertragsänderung einzuwilligen. Die Unterscheidung zwischen einer solchen Einwilligung und einer einseitigen Vertragsänderung ist auch kein reiner Formalismus. Denn mit der Zustimmung zur Vertragsänderung können zusätzliche Risiken verbunden sein. Ändert die Beklagte die nichtige Anpassungsklausel einseitig ab, so steht der Klägerin beispielsweise offen, auch die Unwirksamkeit einer neuen Klausel auf Grundlage der AVBFernwärmeV anzugreifen”

(Christian Dümke)

2025-07-03T16:58:39+02:003. Juli 2025|Rechtsprechung, Wärme|