Wann ist kein Netz kein Netz? – Einmal mehr zur Kundenanlage

Nun liegen die Entscheidungsgründe zum Beschluss des BGH vom 13.05.2025 (EnVR 83/20) vor. In dem Verfahren hatte der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die stark umstrittene Frage vorgelegt, wann ein elektrisches Leitungssystem nicht als Verteilernetz einzuordnen ist, sondern als Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). In diesem Fall unterliegt das System nicht der Regulierung und kann Strom ohne Erhebung von Netzentgelten und Umlagen transportieren.

Der EuGH hatte mit Urteil vom 28.11.2024 (C-293/23) entschieden, dass der Netzbegriff der EltRL maßgeblich ist. Vor diesem Hintergrund gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen und Grenzen von Kundenanlagen auf. Es kommt also weder auf die Anzahl der Anschlüsse noch auf die Ausdehnung des Leitungssystems an.

 

Interessant immerhin: Der BGH sieht weiterhin einen Anwendungsbereich für den Begriff der Kundenanlage. Auch künftig soll es also Stromtransport geben, der nicht den Regelungen für den Netzbetrieb unterfällt. Dies hatte sich bereits aus der Pressemitteilung des BGH im Mai angedeutet, die allerdings vielerorts zu Rätselraten führte. Nun lüftet der BGH in den Entscheidungsgründen das Geheimnis: Nach seiner Auffassung sind Leitungssysteme als Kundenanlagen einzuordnen, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist. Damit seien insbesondere Eigenversorgungsanlagen gemeint, also beispielsweise Leitungssysteme, die mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind und von Eigentümern einer Wohngemeinschaft oder von Grundstückseigentümern gemeinsam betrieben und genutzt werden wie etwa das BHKW im Keller oder die PV auf dem Dach. Nach Ansicht des BGH ist es also nicht einmal erforderlich, dass Erzeuger, Transporteur und Verbraucher vollständig identisch sind, offenbar darf auch eine WEG ihre Mitglieder mit Strom versorgen.

Was nach Auffassung des BGH jedoch nicht ausreicht: Wenn die in einem Blockheizkraftwerk erzeugte Energie wie im entschiedenen Fall an die Mieter verkauft wird. Modelle, bei denen Strom an einen anderen Letztverbraucher als den Erzeuger geliefert wird, scheinen somit nicht mehr als Kundenanlagen qualifiziert zu werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Möglicherweise kehrt nun – in neuem Gewand – die Eigenversorgung zurück, die einst zur Vermeidung der EEG-Umlage kreative Blüten trieb. Gemeinschaftliche und genossenschaftliche Modelle könnten dagegen künftig privilegiert sein, während klassische Liefermodelle offenbar vollständig aus dem Anwendungsbereich der Kundenanlage herausfallen. Das wirft insbesondere Fragen zum Stromtransport „hinter dem Hausanschluss“ auf. Diese kann letztlich nur der Gesetzgeber beantworten, doch im aktuell diskutierten aktuellen Entwurf des EnWG findet sich hierzu kein klärendes Wort. Das ist insofern bedauerlich, als der EuGH deutlich gemacht hat, dass er bei der Auslegung des Verteilernetzbegriffs keine großzügige Linie verfolgen wird. Eigentlich müsste deswegen die EU tätig werden, um eine klare Abgrenzung zwischen Netzen und Kundenanlagen zu schaffen und Quartierslösungen nicht zu erschweren (Miriam Vollmer).

2025-07-11T20:26:40+02:0011. Juli 2025|Allgemein|

Warum Solarparks keine toten Flächen sind

In der öffentlichen Debatte über den Ausbau erneuerbarer Energien wird Freiflächensolaranlagen (Photovoltaik-Anlagen auf offenen Flächen) häufig unterstellt, sie würden landwirtschaftliche Flächen “versiegeln” oder ökologisch „entwerten“. Dabei hält sich hartnäckig das Vorurteil, dass die Flächen unter den Solarmodulen ungenutzt und ökologisch wertlos seien – sogenannte “tote Flächen”. Doch das Gegenteil ist der Fall: Unter Solarmodulen herrscht häufig eine erstaunliche Vielfalt an Nutzungs- und Lebensmöglichkeiten für Natur, Landwirtschaft und sogar die lokale Gemeinschaft.

Zwischen und unter den PV-Modulen bleibt der Boden in der Regel weitgehend unversiegelt. Anders als bei klassischen baulichen Anlagen oder Straßen wird keine Betonfläche geschaffen. Das ermöglicht es, dass sich eine artenreiche Vegetation entwickeln kann – insbesondere dann, wenn die Fläche gezielt ökologisch gepflegt wird. Gerade bei extensiver Pflege – also ohne Pestizide und mit reduziertem Mähintervall – können diese Flächen wichtige Rückzugsräume für bedrohte Arten darstellen, insbesondere in ausgeräumten Agrarlandschaften.

Ein besonders spannendes Konzept ist die Agri-Photovoltaik (Agri-PV) – die Kombination von landwirtschaftlicher Nutzung mit Photovoltaik. Hier werden die Flächen bewusst doppelt genutzt: Beweidung durch Schafe oder Ziegen ist in vielen Solarparks üblich. Die Tiere halten das Gras kurz, fördern die Biodiversität und ersparen den Einsatz von Maschinen. Spezialkulturen wie Kräuter, Beeren oder Pilze, die mit teilweiser Beschattung gut zurechtkommen, lassen sich ebenfalls anbauen. Forschung zeigt, dass bestimmte Kulturen sogar vom Mikroklima unter den Modulen profitieren können – etwa durch reduzierte Verdunstung oder Windschutz. Damit wird deutlich: Freiflächenanlagen stehen nicht im Widerspruch zur Landwirtschaft – sie können ein integrativer Bestandteil zukunftsfähiger Landnutzung sein.

Die pauschale Behauptung, unter Solaranlagen entstünden tote Zonen, greift zu kurz. Mit einer durchdachten Planung und naturschutzfachlicher Begleitung können Freiflächensolaranlagen einen wichtigen Beitrag leisten – nicht nur zur Energiewende, sondern auch zur Stärkung der Biodiversität, zur umweltfreundlichen Landwirtschaft und zur nachhaltigen Flächennutzung.

Statt Flächenkonkurrenz zu befürchten, sollten wir die Chancen der Mehrfachnutzung erkennen und fördern. Denn unter dem richtigen Licht betrachtet, ist unter den Solarmodulen mehr Leben, als man denkt.

Im Agri-PV-Versuch in Heggelbach wachsen zum Beispiel unter hoch aufgeständerten PV-Modulen Feldfrüchte wie Kartoffeln und Sellerie. Die Pflanzen profitieren vom Mikroklima, während gleichzeitig Strom erzeugt wird. Auch Obstbauern wie der Obsthof Bernhard testen die Kombination von Apfelplantagen und Photovoltaik – mit großem Potenzial für die Landwirtschaft der Zukunft.

Der Solarpark Weesow-Willmersdorf ist mit 164 Hektar ist  einer der größten Solarparks Deutschlands – und ein Musterbeispiel für ökologische Integration. Biologen zählten hier über 170 brütende Feldlerchenpaare auf nur 10 Hektar – ein Beweis dafür, dass PV-Flächen bei naturnaher Pflege wertvolle Rückzugsorte für bedrohte Arten sein können.

(Christian Dümke)

 

2025-07-11T20:09:53+02:0011. Juli 2025|Erneuerbare Energien, Naturschutz|

Wie steht es um den Circular Economy Act?

Mit dem „Circular Economy Act“ (CEA – so zumindest ein Arbeitstitel) will die EU-Kommission ab 2026 einen zentralen Baustein für eine klimaneutrale und ressourcenschonende Industriepolitik auf den Weg bringen. Der CEA ist als Teil des Clean Industrial Deal (CID) gedacht und soll insbesondere einen funktionierenden Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe schaffen, die Wiederverwendung stärken und rechtliche Hürden für Recycling und Rezyklate abbauen. Damit soll der Anteil wiederverwendeter Materialien bis 2030 auf 24 % verdoppelt werden. Die EU-Wirtschaft soll bis 2030 weltweit führend in der Kreislaufwirtschaft zu werden.

Bereits im April 2025 hat die EU im Rahmen des „Clean Industrial Stakeholder Dialogue on Circularity“ rund 500 Akteure aus Industrie, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Politik nach Brüssel geladen, um Impulse für die Ausgestaltung des CEA zu sammeln. Am 2. Juli fand ein zweiter Termin statt. Der Bedarf an klaren Regeln für hochwertige Rezyklate, einheitlichen End-of-Waste-Kriterien sowie digitalen Standards für Rückbau und Wiederverwendung ist groß. Gleichzeitig wurde auch Kritik laut: Ohne finanzielle Förderung, insbesondere durch das Clean Industrial State Aid Framework (CISAF), sei die Transformation zur Kreislaufwirtschaft wirtschaftlich kaum tragfähig.

Die EU-Kommission will 2026 den Gesetzesentwurf für den Circular Economy Act vorlegen. Schon jetzt fließen Rückmeldungen aus dem Dialog in die laufenden Arbeiten ein. Die politische Debatte wird ab 2026 Fahrt aufnehmen, wenn das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag beraten. Es ist zu erwarten, dass dabei Fragen zur Verbindlichkeit von Rezyklateinsatzquoten, zur Harmonisierung nationaler Standards und zur Rolle öffentlicher Beschaffung eine zentrale Rolle spielen werden. Klar ist schon jetzt: Der CEA wird entscheidend dafür sein, ob aus den bisherigen Strategien für eine Kreislaufwirtschaft endlich konkrete Regeln und messbare Fortschritte werden. Denn hier ist noch Luft nach oben. Auch hierzulande wird stets vom Abfall her gedacht und nicht von der Kreislaufwirtschaft. Das müsste sich ändern. (Dirk Buchsteiner)

2025-07-11T11:50:25+02:0011. Juli 2025|Abfallrecht|