Der richtige Umgang mit der Sperrandrohung eines Energieversorgers

Als Verbraucher von der Androhung einer Unterbrechung der Stromversorgung betroffen zu sein ist sehr unangenehm. Und zwar unabhängig davon, ob diese Androhung berechtigt oder unberechtigt ist. Aber wie sollten Kunden sich in dieser Situation verhalten?

Zunächst muss man wissen, dass eine Unterbrechung der Stromversorgung droht, wenn Kunden ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen und elektrische Energie beziehen, ohne hier für das geschuldete Entgelt in Gestalt von Abschlägen oder Verbrauchsabrechnungen zu entrichten.

Ist ein Letztverbraucher hierzu nicht bereit oder in der Lage muss der Versorger ihm die Unterbrechung der Versorgung zunächst androhen. Die gesetzliche Frist beträgt 4 Wochen vor der tatsächlichen Versorgungsunterbrechung. Diese Frist sollten betroffene Kunden nutzen um entweder die Angelegenheit einvernehmlich mit ihrem Versorger zu klären oder aber rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sind die Forderungen auf denen die Versorgungsunterbrechung beruht streitig, dann ist dies dem Versorger anzuzeigen. Beruht die Nichtzahlung dagegen auf wirtschaftlicher Not, kann mit dem Versorger zum Beispiel eine Ratenzahlung vereinbart werden. Der gesetzliche Grundversorger ist dabei sogar gesetzlich verpflichtet seinen von einer Sperrandrohung betroffenen Kunden eine entsprechende Abwendungsvereinbarung zukommen zu lassen.

Auch bei offenen Forderungen des Versorgers ist die Unterbrechnung unzulässig, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt

Der größte Fehler von Betroffenen besteht darin in dieser Situation nichts zu unternehmen und weder eine Bereinigung der Situation anzustrengen, noch rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Forderungen des Versorgers unberechtigt erscheinen.

Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Preiserhöhungen ist eine Versorgungsunterbrechung unzulässig, solange der Kunde zumindest den bis zur streitigen Erhöhung geltenden Preis weiter bezahlt. Eine unzulässige Versorgungsunterbrechnung kann rechtlich mit einer einstweiligen Verfügung des zuständigen Gerichts abgewendet werden.

Die Androhung einer Stromsperre sollte ernst genommen werden – sie bietet aber auch eine letzte Chance zur Klärung. Wer rechtzeitig reagiert, hat gute Möglichkeiten, die Versorgung aufrechtzuerhalten und langfristige Lösungen zu finden.

(Christian Dümke)

2025-07-25T21:03:12+02:0025. Juli 2025|Allgemein|

IGH: Staatenverantwortung für Klimaschäden

Es ist ein Widerspruch: In den letzten Jahren wurde immer deutlicher, mit welchem Ausmaß an Klimaveränderungen, Schäden und Anpassungskosten zu rechnen ist. Dennoch sind die Staaten Europas und Nordamerikas immer weniger bereit, etwas für Klimaschutz zu tun. Sozialpsychologisch lässt sich das vielleicht als eine Art kollektiver Resignation erklären. Sie ist mit einer Realitätsverweigerung verbunden, die uns früher oder später auf die Füße fallen wird. Denn die Industrieländer können sich ihrer Verantwortung für die Klimakatastrophe nicht dadurch entledigen, dass sie sie ignorieren.

Das ist auch die zentrale Botschaft eines Gutachtens, dass die UNO-Vollversammlung dem Internationalen Gerichtshof (IGH) aufgetragen hatte und das dieser Tage nun als sogenannte “Advisory Opinion” in den Arbeitssprachen Englisch und Französisch veröffentlicht wurde. Die Aussagen, die der IGH dort trifft, sollten zum Teil eigentlich trivial sein: Verträge sind einzuhalten! Das gilt für die Klimarahmenkonvention (UN FCCC) und das Kyoto-Protokoll genauso wie für das Klimaabkommen von Paris. Es ist aber nicht trivial.

Denn wenn die aktuelle Bundesregierung so weiter macht, wird sie mit den Klimazielen krachend scheitern. Aus Projektionen des Umweltbundesamts vom April diesen Jahres ergibt sich jedenfalls, dass Deutschland sich bis 2040 nur auf einem Pfad von einer Minderung von 80 % befindet und damit das Ziel für 2040 von 88% verfehlt. Auch das Gesamtziel der Treibhausgasneutralität in 2045 würde damit ebenfalls verfehlt. Die neue, CDU-geführte Regierung hat deutlich gemacht, dass ihre Prioritäten nicht beim Klimaschutz liegen und investiert Gelder für den Klimaschutz lieber in eine stabile Energieversorgung als in den Ausbau der erneuerbaren Energien. Die Erreichung der Ziele ist daher in noch weitere Ferne gerückt.

Nun werden sich viele Regierungspolitiker auf beiden Seiten des Atlantiks sagen, dass sie die Meinung des IGH nicht kratzen muss:

  • So scheinen nur die Staaten betroffen zu sein, die sich selbst zu Klimaschutz verpflichtet haben. Nicht aber z.B. die USA, die sich nun von allen vertraglichen Verpflichtungen lösen will.
  • Zudem ist es lediglich eine “Advisory Opinion” also gerade kein verbindliches Urteil.
  • Schließlich ist Völkerrecht notorisch “zahnlos”, weil es international oft an Durchsetzungsmechanismen mangelt. 

Diese drei Einschätzungen stimmen nur zum Teil:

  • Zum Einen entwickelt sich Recht schrittweise. Im Gutachten ist bereits die Möglichkeit angelegt und benannt, die Staatenverantwortung auch über das Vertragsrecht “erga omnes” also gegenüber allen Staaten auszudehnen. Dies beruht auf einer etablierten Rechtsprechung und lässt sich damit begründen, dass durch Klimawandel auch Menschenrechte, etwa der Bevölkerung von Inselstaaten, betroffen sind.
  • Die schrittweise Entwicklung betrifft auch den Konkretisierungsgrad der vertraglichen und allen gegenüber wirkenden Pflichten: Es ist zu erwarten, dass der IGH seine Grundsätzen in zukünftigen Entscheidungen noch spezifiziert. Auch dies wird in der Entscheidung angekündigt, wenn der IGH schreibt, dass die Details der Pflichten von Fall zu Fall entwickelt werden müssen. Auch andere internationale Spruchkörper könnten diese Grundsätze aufgreifen (oder haben bereits ähnliche Pflichten entwickelt).
  • Tatsächlich hat Völkerrecht oft ein Vollzugsproblem (wobei sich genau besehen auch im staatlichen Recht ähnliche Vollzugsprobleme stellen, wie die Klimaschutzgesetze zeigen). Gerade wenn es um Geld (also zum Beispiel Reparationszahlungen für völkerrechtswidrige THG-Emissionen) geht, ergeben sich jedoch mitunter erstaunlich “harte” Möglichkeiten des Vollzugs. Zum Beispiel lassen sich im Ausland befindliche Güter von Staatsbetrieben enteignen oder Staatsschulden aufrechnen. In manchen Fällen könnten sich auch völkerrechtliche Verpflichtungen auf privatrechtlicher Ebene auswirken, so dass u.U. deutsche Unternehmen anteilig für ihre Emissionen einstehen müssen.

Die aktuellen Tendenzen, Klimaschutz zu vernachlässigen, könnten sich in nicht allzuferner Zukunft rächen. Denn die Schäden, die durch Klimawandel potentiell verursacht werden, übersteigen die Kosten für Klimaschutz um ein Vielfaches. Es würde sich daher auch aus völkerrechtlicher Sicht auszahlen, die Pflichten aus den Klimaabkommen und auf menschenrechtlicher Grundlage einzuhalten. (Olaf Dilling)

 

 

2025-07-25T18:14:41+02:0025. Juli 2025|Klimaschutz, Kommentar, Rechtsprechung, Umwelt|

Quo vadis PPWR? – EU Verpackungsverordnung auf dem Prüfstand

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist seit Februar 2025 in Kraft und soll ab 12. August 2026 angewendet werden. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie und bringt einheitliche Regelungen zur Reduktion, Wiederverwendung und zum Recycling von Verpackungen in der EU. Ab 2030 gelten u. a. verbindliche Recyclingfähigkeitsvorgaben und Rezyklatquoten.

Aktuell fordern 17 deutsche Wirtschaftsverbände eine Verschiebung des Anwendungsbeginns auf den 1. Januar 2027. Sie kritisieren fehlende nationale Umsetzung, unklare Begriffe und organisatorische Doppelstrukturen durch einen unterjährigen Start. Auch Bundesumweltminister Carsten Schneider hat sich gegenüber den Spitzenverbänden der Entsorgungs- und Verpackungswirtschaft eindeutig positioniert und spricht sich ebenfalls für eine Verschiebung (siehe auch hier). In einem  aktuellen Antwortschreiben an den BDE versichere Schneider, er habe bereits im Juni gegenüber EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall dafür geworben, den derzeit vorgesehenen Anwendungszeitpunkt vom 12. August 2026 auf den 1. Januar 2027 zu verlegen. Eine Entscheidung steht noch aus.

Für Unternehmen bedeutet das: Trotz möglicher Verschiebung besteht akuter Handlungsbedarf. Verpackungsdesigns, Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Kennzeichnung sollten frühzeitig überprüft und angepasst werden. Die PPWR bringt tiefgreifende Änderungen – eine rechtzeitige Vorbereitung ist entscheidend, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu minimieren. (Dirk Buchsteiner)

2025-07-25T14:15:36+02:0025. Juli 2025|Abfallrecht|