Fußverkehr in Berlin: Immer am Geländer lang

Während jeder Poller in Berlin große Diskus­sionen und Konflikte auslöst, gibt es kaum beachtet im Herzen Berlins ein über 150 m langes Geländer, das am südlichen Ende der Ebert­brücke in Stein­wurf­weite der Museums­insel Fußgänger am Queren der Kreuzung hindert. Ich wette um einen Poller in der Tuchol­sky­straße, dass unter Hundert zufällig befragten Passanten niemand errät, warum sich das Geländer dort befindet.

Nicht, dass sie das Geländer nicht kümmern würde. Denn es zwingt sie dazu, einen absurd langen Umweg zu gehen: Wer vom Bodemuseum am südlichen Spreeufer knapp 500 Meter zur Weiden­dammer Brücke an der Fried­rich­straße laufen will, muss einen über hundert Meter langen Umweg über die Ostseite der Ebert­brücke ans nördliche Spreeufer und auf der Westseite der Brücke wieder zurück laufen.

Google Maps Screenshot vom unnötigsten aller Geländer in Berlin mit Blick aufs Bode-Museum.

Natürlich gibt es für Menschen in guter körper­licher Verfassung, die in der Verkehrs­er­ziehung geschlafen haben und bei der theore­ti­schen Führer­schein­prüfung mit Glück die richtigen Fragen erwischt haben, eine simple Lösung: Sie steigen einfach über das Geländer und hoffen, sich dabei nicht zu verletzen. Alle anderen wissen, dass § 25 Abs. 4 StVO ihnen verbietet, als Fußgänger Stangen- und Ketten­ge­länder zu überschreiten und dass § 25 Abs. 1 StVO verbietet, neben ihnen auf der Fahrbahn zu laufen. Angesichts dieses doppelten Verbots müssen sie also den doppelten Weg über die Spree in Kauf nehmen. Wissen ist Macht, aber manchmal macht es auch nur Mühe.

Wenn sie keine Lust zum Laufen haben, könnten sie natürlich auch den Rechtsweg beschreiten. Voraus­setzung ist, dass sie neu in Berlin sind, weil sie beispiels­weise aus einem kleinen Ort in der Nähe von Stuttgart herge­zogen sind, wo es solche Geländer gar nicht braucht. Denn für alle, die schon länger in der Haupt­stadt wohnen und den Ort kennen, ist die Wider­spruchs­frist von einem Jahr abgelaufen.

Damit das Geländer erfolg­reich angefochten werden kann, müsste es im Übrigen eine Verkehrs­ein­richtung iSd § 43 Abs. 1 StVO sein. Denn so eine Einrichtung setzt dem Verkehrs­teil­nehmern nicht nur physisch eine Barriere, sie zwingt auch mit der Kraft hoheit­lichen Rechts: Mit ihr ist ein Verwal­tungsakt in Form einer Allge­mein­ver­fügung verbunden.

Da durch die Einrichtung der Fußverkehr buchstäblich beschränkt wird, müsste es eigentlich eine Recht­fer­tigung dafür geben. Typischer­weise in Form einer quali­fi­zierten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 3 StVO. Meistens findet man solche Stangen­ge­länder daher an viel befah­renen mehrspu­rigen Straßen. Wo liegt hier an diesen relativ beschau­lichen Kopfstein­pflas­ter­straßen  an der Spree mit Höchst­ge­schwin­digkeit Tempo 30 die quali­fi­zierte Gefahr?

Ein findiger Journalist der Berliner Zeitung hat sich mal auf eine Odyssee durch die Berliner Verwaltung gemacht und Stellen angeschrieben, die aus seiner Sicht zuständig sein könnten. Schließlich wurde er beim Bezirksamt Mitte von Berlin fündig. Dort hieß es, dass das Geländer nötig sei, weil die Bordsteine an dieser Stelle konstruk­ti­ons­be­dingt wegen der Brücke zu hoch seien. Es sei auch nicht möglich, diese abzusenken. Das Bezirksamt wollte sich um das Thema kümmern. Es kümmert sich drei Jahre später immer noch.

Ob diese Stolper-Bordsteine als quali­fi­zierte Gefahr ausreichen, um zu Umwegen von mehr als hundert Metern zu zwingen, ist sehr fraglich. Schließlich gibt es den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit und es wären auch durchaus mildere Mittel denkbar, wie etwa Warnhin­weise, rot-weiße Markie­rungen oder tatsächlich die bauliche Absenkung des Bordsteins.

Vermutlich würde das Stangen­ge­länder, das übrigens nach den Recherchen der Berliner Zeitung aus fünf Tonnen Edelstahl geschmiedet sein soll, einer gericht­liche Überprüfung nicht stand­halten. Aber wenn man öfter dort entlang geht und sieht, wie blank poliert die Geländer an der Kreuzung sind, dann wird deutlich, dass den meisten Berlinern das Thema buchstäblich am Aller­wer­testen vorbei rutscht: Sie bequemen sich einfach dazu, über das Geländer zu steigen. Das ist zwar illegal, aber es hält fit. (Olaf Dilling)

2025-07-08T23:07:19+02:008. Juli 2025|Kommentar, Verkehr|

Wie jetzt 90%? – Zum Zwischen­ziel­entwurf der Kommission

Mit Datum vom 2. Juli 2025 hat die Europäische Kommission vorge­schlagen, das Zwischenziel für die Minderung der Treib­haus­gas­emis­sionen für das Jahr 2040 auf 90 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 festzu­legen. Für das Jahr 2050 gilt weiterhin das Ziel der Klima­neu­tra­lität, also der vollstän­digen Vermeidung oder Kompen­sation sämtlicher Treibhausgasemissionen.

Mit diesem Vorschlag kommt die Kommission ihrem Auftrag gemäß Art. 4 Absatz 3 des EU-Klima­ge­setzes nach, ein zweites unions­weites Klima­zwi­schenziel für das Jahr 2040 zu unter­breiten. Bisher waren auf europäi­scher Ebene lediglich das Langfristziel für 2050 sowie das Zwischenziel für 2030, die Reduktion der Netto-Treib­haus­gas­emis­sionen um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990, festgelegt. Das 2040-Ziel war bislang offen.

Das nun vorge­schlagene 90-Prozent-Ziel ist ambitio­niert, und das in einer Phase, in der zentrale Elemente der europäi­schen Klima­schutz­stra­tegie zunehmend ins Wanken geraten. Der Markt­hochlauf von Wasser­stoff verläuft deutlich langsamer als erhofft. Auch großtech­nische Projekte zur Abscheidung und Speicherung von CO₂ (CCS) sind in der EU später als prognos­ti­ziert realis­tisch. Zudem verzögern sich vielerorts die geplanten Kernkraft­werke. Und der Ausbau erneu­er­barer Energien sowie die Trans­for­mation in den Bereichen Gebäude und Verkehr bleiben bislang in vielen Mitglied­staaten, auch Deutschland, deutlich hinter den Anfor­de­rungen zurück. Inzwi­schen überwiegen deswegen vielfach die Zweifel, ob die Zwischen­ziele überhaupt noch erreichbar sind.

Zum Vergleich: Um das 2030-Ziel zu erreichen, ist eine durch­schnitt­liche jährliche Emissi­ons­min­derung von rund 125 Millionen Tonnen CO₂ notwendig. Ab 2031 müsste diese Rate auf 163 Millionen Tonnen jährlich steigen, um das 2040-Ziel zu erreichen. Kommen neue Techno­logien zu spät und werden verfügbare Lösungen nur zögerlich ausgebaut, wachsen die Anfor­de­rungen in den 2030er Jahren deutlich.

Vor diesem Hinter­grund ist es wenig überra­schend, dass die Kommission den 90-Prozent-Zielvor­schlag mit Flexi­bi­li­täts­me­cha­nismen flankiert. Anders als das 2030-Ziel, das vollständig durch Emissi­ons­min­de­rungen innerhalb der EU erreicht werden soll, erlaubt der neue Vorschlag eine teilweise Anrechnung außer­eu­ro­päi­scher Minde­rungs­leis­tungen. Diese sollen über Gutschriften gemäß Artikel 6 des Pariser Abkommens einge­bracht werden: Ein EU-Mitglied­staat – etwa Deutschland – finan­ziert ein Emissi­ons­min­de­rungs­projekt in einem Dritt­staat, etwa den Ausbau erneu­er­barer Energien oder die Still­legung eines Kohle­kraft­werks, welches unabhängig überwacht und zerti­fi­ziert wird. Die daraus resul­tie­renden Gutschriften können dann auf die natio­nalen – und damit europäi­schen – Klima­ziele angerechnet werden.

Proble­ma­tisch ist jedoch die Qualität solcher Projekte. In der Theorie klingt der Mecha­nismus nach einer Win-Win-Lösung: Klima­schutz dort, wo er kosten­günstig ist, und gleich­zeitig Spielraum für schwer dekar­bo­ni­sierbare Indus­trien in Europa. In der Praxis zeigen jedoch zahlreiche Studien, dass viele Projekte nicht die verspro­chenen Emissi­ons­min­de­rungen liefern. Eine umfas­sende Metastudie, die unter anderem 14 Analysen zu insgesamt 2.346 Klima­schutz­pro­jekten und 51 Studien zu reali­sierten Maßnahmen ohne Zerti­fi­kats­ausgabe ausge­wertet hat, kam zu einem ernüch­ternden Ergebnis: Weniger als 16 Prozent der geprüften Emissi­ons­gut­schriften basierten auf realen Emissi­ons­min­de­rungen. Besonders schlecht schnitten dabei Projekte zur Windenergie und Waldbe­wirt­schaftung ab.

Mindestens eine bessere Überwa­chung und Quali­täts­si­cherung von Klima­schutz­pro­jekten außerhalb Europas sind damit dringend erfor­derlich. Ob es jedoch gelingen kann, ganz auf diese Auslands­gut­schriften im Umfang von bis zu drei Prozent der Emissionen des Jahres 1990 zu verzichten, erscheint derzeit zweifelhaft. Weder auf EU- noch auf natio­naler Ebene werden bislang Maßnahmen verfolgt, die eine Zieler­rei­chung ausschließlich mit inner­ge­mein­schaft­lichen Minde­rungen realis­tisch erscheinen lassen (Miriam Vollmer).

2025-07-05T00:49:22+02:005. Juli 2025|Energiepolitik, Energiewende weltweit, Klimaschutz|

Unwirksame Preis­klausel in Fernwär­me­ver­trägen – Kein Anspruch auf Zustimmung des Kunden zur Vertragsanpassung

Viele Fernwär­me­ver­sorger sehen sich derzeit mit dem Problem konfron­tiert, dass ältere Preis­än­de­rungs­klauseln in ihren Verträgen nicht mehr den recht­lichen Anfor­de­rungen genügen. Solche Klauseln sind insbe­sondere dann unwirksam, wenn sie für Kunden intrans­parent sind oder keine sachge­rechte Anpassung an Kosten­ent­wick­lungen mehr ermög­lichen oder den Wärme­markt nicht sagerecht abbilden. Doch wie kann ein Versorger auf eine solche Situation reagieren?

Die rechtlich sicherste Variante ist wahrscheinlich die einver­nehm­liche Vertrags­än­derung. Der Versorger bietet dem Kunden eine neue Preis­klausel an, der dieser ausdrücklich zustimmen muss. Der Aufwand ist jedoch hoch – und Kunden könnten die Änderung ablehnen.

Oder gibt es vielleicht einen Anspruch des Wärme­ver­sorgers, dass der Kunde einer sachge­rechten Vertrags­än­derung zustimmen muss?

Nein – sagt zumindest das Landge­richt Frankfurt/Main – in einer aktuellen Entscheidung, über die wir hier bereits berichtet hatten. Im dortigen Verfahren hatte der Versorger (in Gestalt einer hilfs­weisen Wider­klage) gerichtlich gegen seinen Kunden geklagt und gefordert, dass dieser die Zustimmung zur Änderung der bishe­rigen vertrag­lichen Preis­klausel im Falle der Unwirk­samkeit der alten Regelung erklären müsse.

Eine solche Klage ist zulässig, aber unbegründet, befand das Landge­richt Frankfurt. Der Versorger habe nach der Recht­spre­chung des BGH die Möglichkeit der einsei­tigen Änderung einer unwirk­samen Preis­klausel und daher keinen Anspruch, dass der Kunde hierzu eine zustim­mende Willens­er­klärung abgeben müsse.

Ein Anspruch auf Vertrags­an­passung, wie er Gegen­stand der Hilfs­wi­der­klage ist, kann auch nicht auf eine andere dogma­tische Grundlage gestützt werden, insbe­sondere nicht auf § 242 BGB. Auch dies stünde im Wider­spruch zur Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs, der der Ersetzung einer nichtigen Preis­an­pas­sungs­klausel für die Zukunft bislang einzig über ein einsei­tiges Änderungs­recht des Versorgers einen dogma­ti­schen Rahmen gegeben hat. Zudem würde die Stattgabe der Hilfs­wi­der­klage einen Kontra­hie­rungs­zwang bedeuten, der mit der verfas­sungs­recht­lichen, in das Privat­recht ausstrah­lenden Werte­ordnung unver­einbar wäre. Es unter­fällt der nach Art. 2 I GG verfas­sungs­rechtlich verbürgten Privat­au­to­nomie, dass Parteien im Sinne einer negativen Abschluss­freiheit eigen­ver­ant­wortlich darüber befinden dürfen, ob sie einen Vertrag schließen (vgl. etwa Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 54; Huber/Voßhule, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 118 jeweils m.w.N.). Diese Freiheit gilt nicht
schran­kenlos, ihre Einschränkung bedarf aber recht­fer­ti­gender Gründe. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich, weil die von der Beklagten gegenüber der Klägerin verlangte Zustimmung zu einer Vertrags­än­derung weder erfor­derlich noch angemessen ist.

Es steht ihr als relativ milderes Mittel die Nutzung ihrer einsei­tigen Änderungs­be­fugnis offen. Diese Befugnis ist für die Klägerin milder, weil sie dadurch nicht gezwungen wird, in eine von ihr nicht gewollte Vertrags­än­derung einzu­wil­ligen. Die Unter­scheidung zwischen einer solchen Einwil­ligung und einer einsei­tigen Vertrags­än­derung ist auch kein reiner Forma­lismus. Denn mit der Zustimmung zur Vertrags­än­derung können zusätz­liche Risiken verbunden sein. Ändert die Beklagte die nichtige Anpas­sungs­klausel einseitig ab, so steht der Klägerin beispiels­weise offen, auch die Unwirk­samkeit einer neuen Klausel auf Grundlage der AVBFern­wärmeV anzugreifen“

(Christian Dümke)

2025-07-03T16:58:39+02:003. Juli 2025|Rechtsprechung, Wärme|