Geplanter Verkauf von TenneT geplatzt

Wir hatten hier bereits vor kurzem über die Plände der deutschen Bundes­re­gierung berichtet, den Übertra­gungs­netz­be­treiber TenneT TSO GmbH zu kaufen, der dem nieder­län­di­schen Staat gehört.

Daraus wird jedoch nun offenbar nichts.

Die Bundes­re­gierung hat den geplanten Kauf von Tennet, dem nieder­län­di­schen Strom­netz­be­treiber, nach 2 Jahren Verhand­lungen nun abgesagt. Die Haushalts­kas­senlage gibt den erfor­der­lichen Kaufpreis nicht her. Finanz­mi­nister Christian Lindner legte ein Veto ein. Das wirkt sich wiederum negativ auf den nieder­län­di­schen Haushalt aus, der den erwar­teten Kaufpreis von 1,6 Milli­arden Euro bereits einge­plant hatte.

Für die deutsche Energie­wende könnte sich das negativ auswirken, da das Netz von TenneT (Suedlink) besonders wichtig ist, um EE-Strom aus dem Norden Deutsch­lands in den Süden zu trans­por­tieren und der bisherige Eigen­tümer aus deutscher Sicht nicht bereit ist, ausrei­chend in den Netzausbau zu investieren.

(Christian Dümke)

2024-06-21T16:42:01+02:0021. Juni 2024|Allgemein, Energiepolitik, Netzbetrieb, Strom|

Beschleu­nigung von Genehmigungsverfahren

Ja, Sie lesen richtig: Immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­mi­gungs­ver­fahren werden maßgeblich beschleunigt. Falls Sie nun ein Déjà-vu zu haben glauben, sind Sie sicherlich nicht allein. Dass Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu lange dauern, ist schließlich kein Geheimnis. Bestre­bungen, Verfahren zu straffen und zu verkürzen, gibt es daher schon länger bzw. immer wieder. So richtig gefruchtet hat alles bisher nicht. Die Anfor­de­rungen setzt das materielle Recht und dessen Komple­xität bestimmt die Machbar­keits­grenze. Vielfach liegt es auch an der Überlastung der Geneh­mi­gungs­re­ferate bei den Immis­si­ons­schutz­be­hörden. Des Öfteren besteht ein gewisser Unwillen zu pragma­ti­schen Entschei­dungen. Manchmal liegt es auch an schlechten Anträgen und undurch­dachten Vorhaben (dann sind die Probleme hausge­macht). Doch auch das Verfah­rens­recht bremst.

Nun ist eine aktuelle Novelle des BImSchG (und der 9. BImSchV) durch. Am 14.06.2024 hat auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Verbes­serung des Klima­schutzes beim Immis­si­ons­schutz, zur Beschleu­nigung immis­si­ons­schutz­recht­licher Geneh­mi­gungs­ver­fahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ (ursprüng­licher Entwurf: BT-Drs. 20/7502, Fassung der Beschluss­emp­fehlung BT-Drs. 20/11657) zugestimmt.

Kern der Novelle sind insbe­sondere Erleich­te­rungen für die Geneh­migung von EE-Anlagen, aber auch andere immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­mi­gungs­ver­fahren sollen beschleunigt werden. Hierfür sind die Verkürzung von Rückmelde- und Entschei­dungs­fristen anderer Behörden, der Einsatz eines Projekt­ma­nagers, mehr Digita­li­sierung im Verfahren und eine Stärkung des vorzei­tigen Beginns vorge­sehen. Liest sich alles erstmal ganz inter­essant. Im Detail kommen dann wieder Fragen auf. Ein Projekt­ma­nager – § 2a der 9. BImSchV-Neu – mag zwar auf den ersten Blick eine gute Idee sein. Doch Profes­sio­na­li­sierung ist auch heute schon möglich – gerade in der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung. Woher nehmen wir den Projekt­ma­nager und was macht er? Zu befürchten sind indes weitere Kosten und nur noch mehr Abstim­mungs­runden – nicht weniger.

Mit der Überar­beitung von § 8a BImSchG sollen wir erleich­terte Voraus­set­zungen für die Zulassung des vorzei­tigen Beginns für Vorhaben auf einem bereits bestehenden Standort und bei Änderungs­ge­neh­mi­gungen bekommen. Bisher kommt es auf die Prognose an, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antrag­stellers gerechnet werden kann. Der auf Antrag (!) erfol­gende Wegfall dieser Progno­se­ent­scheidung soll nun das Verfahren nachhaltig beschleu­nigen. Es ist eher unklar, wie es in der Praxis funktio­nieren soll, wenn Behörden ohne eine Progno­se­ent­scheidung über die Geneh­mi­gungs­fä­higkeit den vorzei­tigen Beginn zulassen, gleichwohl natürlich das Prüfpro­gramm im Rahmen der Zulassung vollum­fänglich beachten sollen. Warten wir’s ab. 

Mit straf­feren Fristen sollen Geneh­mi­gungs­be­hörden angehalten werden, schnellere Entschei­dungen zu treffen. Die bishe­rigen Fristen aus § 10 Abs. 6a BImSchG sind da eher stumpfe Schwerter, da die Behörde den Frist­beginn zum einen selbst in der Hand hat und zum anderen die Fristen auch verlängern kann. Dies soll nun nicht mehr so einfach gehen, bzw. die Zustimmung des Antrag­stellers bedürfen. Ob auch dies in der Praxis funktio­niert, bleibt abzuwarten. Ach ja, die neue IED kommt schließlich auch bald… (Dirk Buchsteiner)

2024-06-21T13:47:41+02:0021. Juni 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Kommentar|

Ein Contractor, keine Preisbremse?

Der Mandant ist Vermieter. In seinen Liegen­schaften hat er in den letzten zehn Jahren gasbe­triebene BHKW einbauen lassen. Die BHKW betreibt er aber nicht selbst. Er arbeitet mit einem Contractor zusammen, der die BHKW gepachtet hat, als Betreiber auftritt und ihm Heizwärme und Warmwasser verkauft. Der Preis für die Wärme hängt direkt am Börsen­preis für Erdgas.

Die Abrechnung wirft Fragen auf: Der Contractor wendet die Wärme­preis­bremse nicht an. Auf Nachfrage erklärt er, er sei kein Fernwär­me­lie­ferant. Und außerdem würde das von ihm bezogene Erdgas auch nicht entlastet.

Wir schreiben den Contractor an. Anders als er meint, erfasst § 11 Abs. 1 EWPBG nicht nur die Fernwärme, sondern auch Nahwärme. Er muss also die Entlastung gewähren. Selbst entlastet wird er nicht. Schließlich hat er nach § 31 EWPBG einen Erstat­tungs­an­spruch für die Entlastung, die er gewähren muss, ihm entsteht also gar kein Nachteil, der kompen­siert werden müsste.

Einige Zeit hören wir nichts vom Mandanten. Es scheint zu laufen, nehmen wir an. Dann aber meldet sich erneut der Gegner. Interne Nachfor­schungen hätten ergeben, dass die Preis­bremsen faktu­riert worden seien. Unsere Mandantin hätte aber keinen Antrag gestellt, auf den hin die Gelder „bereit gestellt würden“. Dies könnte die Mandantin nun aber nachholen.

Wir holen ganz tief Luft. Dann greifen wir zum Hörer. In den nächsten zehn Minuten geht es um die proaktive Infor­ma­ti­ons­pflicht nach § 11 Abs. 4 EWBG. Die Pflicht­an­gaben in der Endab­rechnung in § 20 Abs. 1 EWPBG. Und immer wieder um den Umstand, dass man die Entlastung nicht beantragen muss. Der Empfänger darf aktiv verzichten. Aber wer sich nicht meldet, ist und bleibt berechtigt.

Und nun warten wir auf die Mitteilung des Mandanten, dass der Contractor endlich zahlt (Miriam Vollmer).

2024-06-14T23:41:03+02:0014. Juni 2024|Allgemein|