Benutzungspflicht von Radwegen

Radwege denken viele, sind ein Vorteil für den Radverkehr und alle Radfahrer sollten sich drüber freuen. Nun, diese Aussage lässt sich in ihrer Pauschalität nicht halten. Es gibt einfach zu viele unterschiedliche Typen von Menschen, die das Rad als Verkehrsmittel benutzen. Es gibt die Pedalritter, die möglichst schnell und ungehindert von A nach B wollen und so furchtlos sind, dass sie kein Problem haben, sich die Fahrbahn mit den Kfz zu teilen. Für sie sind Radwege eine unterträgliche Gängelei und sie beharren darauf, sie nicht benutzen zu müssen. “Vehicular Cycling” ist auch im englischen Sprachraum das Stichwort.

Eine Zeitlang hat dieser Typus Radfahrer auch das deutsche Verkehrsrecht geprägt. In der Novelle der StVO 1998 wurde die generelle Benutzungspflicht aufgehoben worden. Das heißt, dass Radwege nur dort benutzt werden müssen, wo sie per Verkehrszeichen angeordnet sind. Seitdem haben Radfahrer, alleine oder mit Unterstützung des ADFC, vielerorts gegen die Benutzungspflicht von Radwegen geklagt. Oft sogar mit Erfolg, etwa wenn Radwege erhebliche Mängel aufwiesen. Im Jahr 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass eine Benutzungspflicht nur angeordnet werden dürfe, wenn dies aufgrund einer qualifizierten Gefahrenlage begründet werden kann. Die Latte hängt also ziemlich hoch. 

Dass die Benutzungspflicht an Voraussetzungen geknüpft ist, ist grundsätzlich gut. Denn oft dienen Radwege als “Feigenblatt”, sind in schlechtem Zustand oder weisen Gefahrenquellen auf. In vielen Fällen ist es objektiv sogar weniger gefährlich auf der Fahrbahn zu fahren, da Radfahrer dort seltener übersehen werden.

Aber wie gesagt lassen sich Radfahrer kaum über eine Kamm scheren. Es gibt auch viele Fahrradfahrer, die langsam unterwegs sind und ihr Fahrzeug weniger gut beherrschen. Für sie kann die Trennung vom Kraftfahrzeugverkehr hilfreich und beruhigend sein. Inzwischen werden daher oft geschützte Radfahrstreifen als der Königsweg angesehen, da sie Schutz und Sichtbarkeit vereinen. (Olaf Dilling)

2024-05-09T21:35:48+02:009. Mai 2024|Verkehr|

Wäre ein Wiedereinstieg in die Atomkraft rechtlich möglich?

Der Atomausstieg in Deutschland ist jetzt schon seit einem guten Jahr vollzogen. Sämtliche AKW sind vom Netz und entgegen den Befürchtungen einiger Kritiker gab es weder Blackouts noch einen Anstieg der Strompreise. Gleichwohl gibt es weiterhin Stimmen, die am liebsten die Uhr zurückdrehen und die deutschen Kernkraftwerke wieder ans Netz nehmen würden. Aber ginge das rein rechtlich betrachtet überhaupt? Ist nicht durch den Ausstieg die Betriebsgenehmigung der AKW erloschen?

Hierzu existiert ein Gutachten des Kollegen Dr. Raetzke aus dem Jahr 2022, welcher zu dem Ergebnis kommt, dass die  Ausstiegsregelung in § 7 Abs. 1a Atomgesetz (AtG) zwar die Beendigung des Leistungsbetriebs anordnet, wenn entweder eine zugeteilte Strommenge produziert worden ist oder ein festes Enddatum erreicht wird. Für eine Laufzeitverlängerung müsste der Gesetzgeber daher diese Daten umstellen. Die Rest-strommengen wären entweder aufzustocken oder ganz abzuschaffen. Die Betriebsgenehmigung würde nach einer solchen Änderung dagegen aber einfach weitergelten. Durch das Gesetz sei laut Gutachten nur die „Berechtigung zum Leistungsbetrieb“ erloschen. Damit sei keine einzige konkrete Regelung der Betriebsgenehmigung aufgehoben worden; diese habe nur für den Leistungsbetrieb zur Stromerzeugung ihre Gestattungswirkung verloren. Werde die Gestattungswirkung per Gesetz wiederhergestellt, sei die Genehmigung wieder vollständig gültig

Und auch ein rechtliche Betrachtung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages konstatiert, dass ein Weiterbetrieb der AKWs eine Änderung des Atomgesetzes erfordern würde, mit der die kalendermäßigen Befristungen in § 7 Abs. 1a AtG entfallen bzw. angepasst werden müssten.

Dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, dürfte jedoch extrem unwahrscheinlich sein.

(Christian Dümke)

2024-05-09T22:31:07+02:009. Mai 2024|Allgemein|

Mieterstrom, mal wieder

Kennen Sie diesen Film, in dem Bill Murray versucht, eine amerikanische Kleinstadt zu verlassen, aber jeden Tag wieder in dem Kaff aufwacht, in dem er als Reporter über den Murmeltiertag berichten soll? Ungefähr so fühlen sich die immer neuen Versuche des Gesetzgebers an, Mieterstrom so zu regeln, dass Mieter unbürokratisch vom Dach versorgt werden können. Bisher scheitert das leider vielfach (wir haben 4 Dinge, die am Mieterstrom nerven, schon 2021 zusammengestellt).

Immerhin, der Gesetzgeber will es dabei nicht belassen. Mit dem nun endlich verabschiedeten Solarpaket hat er den § 21 Abs. 3 EEG 2023 geändert. Bislang wurde der Mieterstromzuschlag nur gewährt, wenn die Solaranlage auf einem Wohngebäude installiert ist. Künftig entfällt diese Beschränkung: Auch auf gewerblich genutzten Gebäuden kann nun eine Solaranlage installiert werden, die Anspruch auf den Mieterstromzuschlag hat, wobei die Attraktivität vor allem aus den Privilegierungen für Strombezug ohne Netzberührung resultiert. Auch Nebenanlagen können einfacher einbezogen werden, also etwa das Garagendach. Auch die Anlagenzusammenfassung soll einfacher werden. Missbrauch soll eine Ausschlussklausel für verbundene Unternehmen vorbeugen.

Auch die Schlechterstellung des Mieterstromversorgers gegenüber anderen Versorgern bei der Laufzeit der Verträge im § 42a EnWG wurde abgeändert. Statt der bisher maximal einjährigen Laufzeit sind nun bei Verbrauchern die üblichen zwei Jahre zulässig. Bei der Vollversorgungspflicht bleibt es indes; diese wird nur bei der ganz neuen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG aufgehoben.

Immerhin: Für viele Gebäude besteht nun erstmals die Möglichkeit eines Mieterstromprojekts. Doch ob das nun die Wende beim Mieterstrom bewirkt? Oder wird die Branche auch in den kommenden Jahren wieder und wieder in Punxsatawney aufwachen, und es ist Murmeltiertag? (Miriam Vollmer).

2024-05-04T00:53:50+02:004. Mai 2024|Erneuerbare Energien|