Benut­zungs­pflicht von Radwegen

Radwege denken viele, sind ein Vorteil für den Radverkehr und alle Radfahrer sollten sich drüber freuen. Nun, diese Aussage lässt sich in ihrer Pauscha­lität nicht halten. Es gibt einfach zu viele unter­schied­liche Typen von Menschen, die das Rad als Verkehrs­mittel benutzen. Es gibt die Pedal­ritter, die möglichst schnell und ungehindert von A nach B wollen und so furchtlos sind, dass sie kein Problem haben, sich die Fahrbahn mit den Kfz zu teilen. Für sie sind Radwege eine unter­träg­liche Gängelei und sie beharren darauf, sie nicht benutzen zu müssen. „Vehicular Cycling“ ist auch im engli­schen Sprachraum das Stichwort.

Eine Zeitlang hat dieser Typus Radfahrer auch das deutsche Verkehrs­recht geprägt. In der Novelle der StVO 1998 wurde die generelle Benut­zungs­pflicht aufge­hoben worden. Das heißt, dass Radwege nur dort benutzt werden müssen, wo sie per Verkehrs­zeichen angeordnet sind. Seitdem haben Radfahrer, alleine oder mit Unter­stützung des ADFC, vielerorts gegen die Benut­zungs­pflicht von Radwegen geklagt. Oft sogar mit Erfolg, etwa wenn Radwege erheb­liche Mängel aufwiesen. Im Jahr 2010 hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) entschieden, dass eine Benut­zungs­pflicht nur angeordnet werden dürfe, wenn dies aufgrund einer quali­fi­zierten Gefah­renlage begründet werden kann. Die Latte hängt also ziemlich hoch. 

Dass die Benut­zungs­pflicht an Voraus­set­zungen geknüpft ist, ist grund­sätzlich gut. Denn oft dienen Radwege als „Feigen­blatt“, sind in schlechtem Zustand oder weisen Gefah­ren­quellen auf. In vielen Fällen ist es objektiv sogar weniger gefährlich auf der Fahrbahn zu fahren, da Radfahrer dort seltener übersehen werden.

Aber wie gesagt lassen sich Radfahrer kaum über eine Kamm scheren. Es gibt auch viele Fahrrad­fahrer, die langsam unterwegs sind und ihr Fahrzeug weniger gut beherr­schen. Für sie kann die Trennung vom Kraft­fahr­zeug­verkehr hilfreich und beruhigend sein. Inzwi­schen werden daher oft geschützte Radfahr­streifen als der Königsweg angesehen, da sie Schutz und Sicht­barkeit vereinen. (Olaf Dilling)

2024-05-09T21:35:48+02:009. Mai 2024|Verkehr|

Wäre ein Wieder­ein­stieg in die Atomkraft rechtlich möglich?

Der Atomaus­stieg in Deutschland ist jetzt schon seit einem guten Jahr vollzogen. Sämtliche AKW sind vom Netz und entgegen den Befürch­tungen einiger Kritiker gab es weder Blackouts noch einen Anstieg der Strom­preise. Gleichwohl gibt es weiterhin Stimmen, die am liebsten die Uhr zurück­drehen und die deutschen Kernkraft­werke wieder ans Netz nehmen würden. Aber ginge das rein rechtlich betrachtet überhaupt? Ist nicht durch den Ausstieg die Betriebs­ge­neh­migung der AKW erloschen?

Hierzu existiert ein Gutachten des Kollegen Dr. Raetzke aus dem Jahr 2022, welcher zu dem Ergebnis kommt, dass die  Ausstiegs­re­gelung in § 7 Abs. 1a Atomgesetz (AtG) zwar die Beendigung des Leistungs­be­triebs anordnet, wenn entweder eine zugeteilte Strom­menge produ­ziert worden ist oder ein festes Enddatum erreicht wird. Für eine Laufzeit­ver­län­gerung müsste der Gesetz­geber daher diese Daten umstellen. Die Rest-strom­mengen wären entweder aufzu­stocken oder ganz abzuschaffen. Die Betriebs­ge­neh­migung würde nach einer solchen Änderung dagegen aber einfach weiter­gelten. Durch das Gesetz sei laut Gutachten nur die „Berech­tigung zum Leistungs­be­trieb“ erloschen. Damit sei keine einzige konkrete Regelung der Betriebs­ge­neh­migung aufge­hoben worden; diese habe nur für den Leistungs­be­trieb zur Strom­erzeugung ihre Gestat­tungs­wirkung verloren. Werde die Gestat­tungs­wirkung per Gesetz wieder­her­ge­stellt, sei die Geneh­migung wieder vollständig gültig

Und auch ein recht­liche Betrachtung des wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundes­tages konsta­tiert, dass ein Weiter­be­trieb der AKWs eine Änderung des Atomge­setzes erfordern würde, mit der die kalen­der­mä­ßigen Befris­tungen in § 7 Abs. 1a AtG entfallen bzw. angepasst werden müssten.

Dass der Gesetz­geber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, dürfte jedoch extrem unwahr­scheinlich sein.

(Christian Dümke)

2024-05-09T22:31:07+02:009. Mai 2024|Allgemein|

Mieter­strom, mal wieder

Kennen Sie diesen Film, in dem Bill Murray versucht, eine ameri­ka­nische Klein­stadt zu verlassen, aber jeden Tag wieder in dem Kaff aufwacht, in dem er als Reporter über den Murmel­tiertag berichten soll? Ungefähr so fühlen sich die immer neuen Versuche des Gesetz­gebers an, Mieter­strom so zu regeln, dass Mieter unbüro­kra­tisch vom Dach versorgt werden können. Bisher scheitert das leider vielfach (wir haben 4 Dinge, die am Mieter­strom nerven, schon 2021 zusammengestellt).

Immerhin, der Gesetz­geber will es dabei nicht belassen. Mit dem nun endlich verab­schie­deten Solar­paket hat er den § 21 Abs. 3 EEG 2023 geändert. Bislang wurde der Mieter­strom­zu­schlag nur gewährt, wenn die Solar­anlage auf einem Wohnge­bäude instal­liert ist. Künftig entfällt diese Beschränkung: Auch auf gewerblich genutzten Gebäuden kann nun eine Solar­anlage instal­liert werden, die Anspruch auf den Mieter­strom­zu­schlag hat, wobei die Attrak­ti­vität vor allem aus den Privi­le­gie­rungen für Strom­bezug ohne Netzbe­rührung resul­tiert. Auch Neben­an­lagen können einfacher einbe­zogen werden, also etwa das Garagendach. Auch die Anlagen­zu­sam­men­fassung soll einfacher werden. Missbrauch soll eine Ausschluss­klausel für verbundene Unter­nehmen vorbeugen.

Auch die Schlech­ter­stellung des Mieter­strom­ver­sorgers gegenüber anderen Versorgern bei der Laufzeit der Verträge im § 42a EnWG wurde abgeändert. Statt der bisher maximal einjäh­rigen Laufzeit sind nun bei Verbrau­chern die üblichen zwei Jahre zulässig. Bei der Vollver­sor­gungs­pflicht bleibt es indes; diese wird nur bei der ganz neuen gemein­schaft­lichen Gebäu­de­ver­sorgung nach § 42b EnWG aufgehoben.

Immerhin: Für viele Gebäude besteht nun erstmals die Möglichkeit eines Mieter­strom­pro­jekts. Doch ob das nun die Wende beim Mieter­strom bewirkt? Oder wird die Branche auch in den kommenden Jahren wieder und wieder in Punxsa­tawney aufwachen, und es ist Murmel­tiertag? (Miriam Vollmer).

2024-05-04T00:53:50+02:004. Mai 2024|Erneuerbare Energien|