Das neue Klimaanpassungsgesetz
Der Klimawandel ist schon da und setzt sich weiter fort. Es ist nur noch offen, wie viel wärmer es in Deutschland wird. Manche sprechen sogar schon von 6°C, um die Deutschland wärmer wird, wenn weltweit die Temperatur um 3° C zunimmt. Deswegen kann Klimaschutzpolitik sich nicht nur darauf beschränken, die Emissionen zu senken. Sondern auch Anpassungsstrategien an eine veränderte Umwelt zu entwickeln. Um dies zu gewährleisten hat der Bundestag am 16.11.2023 ein Bundesklimaanpassungsgesetz verabschiedet (wir haben über den Entwurf schon berichtet).
Wer eine konkrete Strategie sucht, wird aber nicht fündig. Diese soll erst entwickelt werden, und zwar durch die Bundesregierung bis zum 30.09.2025, also einige Tage nach der voraussichtlich nächsten Bundestagswahl. Diese Strategie soll ausgesprochen breit ausfallen, und außer naheliegenden Themen wie Küstenschutz oder Stadtentwicklung auch Aspekte wie Gesundheitsschutz oder Finanzwirtschaft umfassen. Entwickelt werden sollen Ziele, Indikatoren und Maßnahmen.
§ 4 sieht eine Klimarisikoanalyse vor, die rollierend alle acht Jahre überarbeitet wird. Fortschritte sollen in regelmäßigen Monitoring-Berichten alle vier Jahre dokumentiert und veröffentlicht werden. Auf Basis des Monitorings wird dann die Anpassungsstrategie fortgeschrieben. In jedem Fall will der Bund mit seinen eigenen Liegenschaften mit gutem Vorbild vorangehen.
Ein wichtiger Punkt: Das Gesetz enthält ein Berücksichtigungsgebot bei Planungen und Entscheidungen durch die öffentliche Hand. Viele dieser Punkte sind bereits in anderen Fachgesetzen berücksichtigt, wie etwa der Hochwasserschutz oder der Schutz des Grundwassers. Neu ist aber vor allem der übergreifende Charakter: Bei allem, was Behörden tun, müssen sie mitbedenken, dass es wärmer wird und die Umwelt sich verändert. In diesen Kontext gehört auch ein – allerdings recht weiches – Entsiegelungsgebot.
Doch nicht nur der Bund soll aktiv werden: Auch die Länder müssen einen Umgang mit der Erderwärmung finden. Sie müssen eigene Strategien entwickeln und bis 2027 dem Bund vorlegen. Auch diese Strategien werden regelmäßig fortgeschrieben und Fortschritte berichtet. Auch die Pflicht zur Konzeptentwicklung gilt auch für die Länder.
Ausdrücklich gewährt das Gesetz keine individuellen Rechte. Es sollen also weder Bürger auf einen (besseren) Plan klagen können, noch Schadensersatz geltend machen können, wenn der Plan versagt und sie spezifisch durch den Klimawandel bedingte Schäden erleiden. In diesem Fall hätte vielleicht der Planungsträger versagt. Doch Bürger oder Unternehmen nützt das nichts (Miriam Vollmer).