Das neue Klimaanpassungsgesetz

Der Klima­wandel ist schon da und setzt sich weiter fort. Es ist nur noch offen, wie viel wärmer es in Deutschland wird. Manche sprechen sogar schon von 6°C, um die Deutschland wärmer wird, wenn weltweit die Tempe­ratur um 3° C zunimmt. Deswegen kann Klima­schutz­po­litik sich nicht nur darauf beschränken, die Emissionen zu senken. Sondern auch Anpas­sungs­stra­tegien an eine verän­derte Umwelt zu entwi­ckeln. Um dies zu gewähr­leisten hat der Bundestag am 16.11.2023 ein Bundes­kli­ma­an­pas­sungs­gesetz verab­schiedet (wir haben über den Entwurf schon berichtet).

Wer eine konkrete Strategie sucht, wird aber nicht fündig. Diese soll erst entwi­ckelt werden, und zwar durch die Bundes­re­gierung bis zum 30.09.2025, also einige Tage nach der voraus­sichtlich nächsten Bundes­tagswahl. Diese Strategie soll ausge­sprochen breit ausfallen, und außer nahelie­genden Themen wie Küsten­schutz oder Stadt­ent­wicklung auch Aspekte wie Gesund­heits­schutz oder Finanz­wirt­schaft umfassen. Entwi­ckelt werden sollen Ziele, Indika­toren und Maßnahmen.

§ 4 sieht eine Klima­ri­si­ko­analyse vor, die rollierend alle acht Jahre überar­beitet wird. Fortschritte sollen in regel­mä­ßigen Monitoring-Berichten alle vier Jahre dokumen­tiert und veröf­fent­licht werden. Auf Basis des Monito­rings wird dann die Anpas­sungs­stra­tegie fortge­schrieben. In jedem Fall will der Bund mit seinen eigenen Liegen­schaften mit gutem Vorbild vorangehen.

Ein wichtiger Punkt: Das Gesetz enthält ein Berück­sich­ti­gungs­gebot bei Planungen und Entschei­dungen durch die öffent­liche Hand. Viele dieser Punkte sind bereits in anderen Fachge­setzen berück­sichtigt, wie etwa der Hochwas­ser­schutz oder der Schutz des Grund­wassers. Neu ist aber vor allem der übergrei­fende Charakter: Bei allem, was Behörden tun, müssen sie mitbe­denken, dass es wärmer wird und die Umwelt sich verändert. In diesen Kontext gehört auch ein – aller­dings recht weiches – Entsiegelungsgebot.

Flut, Unterzeichnen, Untergang, Wasser

Doch nicht nur der Bund soll aktiv werden: Auch die Länder müssen einen Umgang mit der Erder­wärmung finden. Sie müssen eigene Strategien entwi­ckeln und bis 2027 dem Bund vorlegen. Auch diese Strategien werden regel­mäßig fortge­schrieben und Fortschritte berichtet. Auch die Pflicht zur Konzept­ent­wicklung gilt auch für die Länder.

Ausdrücklich gewährt das Gesetz keine indivi­du­ellen Rechte. Es sollen also weder Bürger auf einen (besseren) Plan klagen können, noch Schadens­ersatz geltend machen können, wenn der Plan versagt und sie spezi­fisch durch den Klima­wandel bedingte Schäden erleiden. In diesem Fall hätte vielleicht der Planungs­träger versagt. Doch Bürger oder Unter­nehmen nützt das nichts (Miriam Vollmer).

Von |2023-11-24T00:32:02+01:0024. November 2023|Energiepolitik|

Der Entwurf des Klimaanpassungsgesetzes

Schon heute hat sich die Durch­schnitts­tem­pe­ratur der Erde um etwa 1,2° C erhöht. Es gibt mehr Unwetter, wie etwa Stark­regen, in denen in kurzer Zeit extreme Wasser­mengen fallen, daneben aber mehr lange Phasen der Trockenheit, und die Tage, an denen es wärmer wird als 30° C haben sich erheblich vermehrt. Doch bis heute ist die Bundes­re­publik auf diese Verän­de­rungen, die nicht mehr durch künftige Klima­schutz­be­mü­hungen abgewendet werden können, nicht gut vorbe­reitet. Das will die Bundes­re­gierung nun durch den Entwurf eines Klima­an­pas­sungs­ge­setzes ändern, den das Bundes­ka­binett am 13.07.2023, zwei Jahre nach dem Hochwasser im Ahrtal, beschlossen hat.

Das Klima­an­pas­sungs­gesetz enthält selbst keine verbind­lichen Regeln, wie Deutsch­lands Anpas­sungs­stra­tegie aussehen soll, sondern gibt Bund, Ländern und über diese der kommu­nalen Ebene vor, jeweils im Rahmen ihrer Zustän­dig­keiten eine Klima­an­pas­sungs­stra­tegie zu entwi­ckeln. Der Bund soll dabei bis September 2025, dem Ende der Legis­la­tur­pe­riode, in der Pflicht sein, danach ist das Konzept alle vier Jahre fortzu­ent­wi­ckeln. Es ist augesprochen breit angelegt und berührt Bereiche wie Wasser ebenso wie Gebäude, Wälder, die Landwirt­schaft, die Auswir­kungen auf die Gesundheit und die Entwicklung der Städte. Es soll messbare Ziele und Maßnahmen enthalten, aber – das gilt für das gesamte Gesetz – nicht durch Bürger oder Unter­nehmen einklagbar sein. Es bleibt abzuwarten, ob das dem Planungselan der Verwaltung nicht abträglich ist.

Free Flood Road photo and picture

Die Länder können eigene Klima­an­pas­sungs­ge­setze erlassen, sie sind aber alle verpflichtet, bis Ende Januar 2026 eine eigene Klima­an­pas­sungs­stra­tegie zu entwi­ckeln. Es obliegt ihnen, dass für die Städte und Gemeinden und die Landkeise jeweils Klima­an­pas­sungs­kon­zepte entwi­ckelt und auch umgesetzt werden. Sie berichten darüber an den Bund.

Ein wichtiger Punkt: Das Klima­an­pas­sungs­gesetz soll ein Berück­sich­ti­gungs­gebot für die Klima­an­passung enthalten, das bei Planungen und Entschei­dungen berück­sichtigt werden soll, und zwar sollen sowohl bereits einge­tretene, als auch künftige Auswir­kungen des Klima­wandels berück­sichtigt werden. Besonders genannt wird dabei die Entsie­gelung von Böden.

Wie geht es nun weiter? Nach der Sommer­pause werden sich Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetz beschäf­tigen. Noch steht also nichts fest (Miriam Vollmer).

 

Von |2023-07-14T20:56:58+02:0014. Juli 2023|Umwelt|

Klima­an­passung: Auch eine Heraus­for­derung für Kommunen

Eine mobile Barriere mit Verbotsschild und Hinweis auf Hochwasser neben einer Autobahnbrücke

Hochwas­ser­er­eig­nisse dürften sich aufgrund des Klima­wandels trotz der Zunahme von Dürren in Deutschland häufen (Foto: Markus Distelrath – Pixabay).

Das Kompe­tenz­zentrum Klima­folgen und Anpassung (KomPass) im Umwelt­bun­desamt hatte für heute Vormittag einge­laden. Anlass war die Veröf­fent­li­chung einer neuen UBA-Studie über die Risiken und Anpas­sungs­er­for­der­nisse, die der Klima­wandel in Deutschland bringen wird.

Der Präsident des Umwelt­bun­desamts Professor Dirk Messmer machte gleich von Anfang an klar: Wenn wir nichts tun, droht alles instabil zu werden und die Kosten des Klima­wandels werden langfristig untragbar. Das gilt sowohl für die Vermeidung der schlimmsten Verläufe als auch für die Maßnahmen zur Anpassung, die schon jetzt notwendig werden. Ein Beispiel sind „Schwamm­städte“, die so konstruiert und geplant sind, dass sie Extrem­wetter abfedern: große Hitze und Stark­regen. Oder eine klima­re­sis­tente Landwirt­schaft, die trotz Trockenheit ertrag­reich wirtschaftet.

Denn bis die Maßnahmen greifen, dauert es einige Zeit. Mag sein, dass in Zukunft der Wein auch an Eider und Weser wächst, aber bis ein Weinstock reichlich trägt, können schon mal 15 bis 20 Jahre vergehen. Das Problem bei dieser langfris­tigen Planung ist, so Walter Kahlenborn von Adelphi, einem Berliner umwelt­po­li­ti­schen ThinkTank, dass die Prognosen bisher im Detail oft noch unsicher sind. Das ist gerade für die Forst­wirt­schaft mit ihren langen Wachstums- und Preis­zyklen schwierig.

Klar ist aller­dings bereits jetzt, dass es Heraus­for­de­rungen in unter­schied­lichen Branchen und Lebens­be­reichen gibt, die sich in ihren Auswir­kungen zum Teil poten­zieren könnten: Betroffen sind sicher vor allem die natur­nut­zenden Wirtschafts­zweige wie Land- und Forst­wirt­schaft, Fischerei und Wasser­wirt­schaft. Küsten­schutz, Gesund­heits­sektor und Städtebau.

Letzterem war auch eigens eine der paral­lelen Sitzungen gewidmet: Vor allem Stadt­planer und Vertre­te­rinnen von Kommunen haben dort in Form einer Podiums­dis­kussion darüber debat­tiert, was für Heraus­for­de­rungen das Management von Hochwasser und Klima­er­wärmung in Städten und Gemeinden mit sich bringt. Mitunter ging es dabei um altbe­kannte Forde­rungen, dass es mehr Grün in den Städten geben sollte und dass zu viel Beton für ein ungüns­tiges Mikro­klima sorgt. Daran schließen sich jedoch oft auch ganz konkrete recht­liche oder rechts­po­li­tische Fragen an: Was genau gehört in Bebau­ungs­pläne, wie lassen sich Frisch­luft­schneisen freihalten, welche Hebel bietet das Baupla­nungs- und das Wasser­recht, um Boden­ver­sie­gelung entge­gen­zu­wirken und inner­städ­tische Gewässer natur­näher und resili­enter zu gestalten. Auf die Kommunen kommen auch bei der Klima­an­passung eine Menge neuer Hausauf­gaben hinzu. Eine Abstimmung unter den Teilnehmer ergab aber, dass die Mehrheit der Gemeinden das Problem zumindest erkannt haben soll (Olaf Dilling).

 

Von |2021-06-14T22:13:05+02:0014. Juni 2021|Allgemein, Umwelt|

Klima­an­passung beim Küstenschutz

Während immer eifriger, aber zugleich weitgehend folgenlos, darüber gestritten wird, wie der Klima­wandel zu stoppen sei, haben die notwen­digen Anpas­sungen an den Klima­wandel längst begonnen. Schließlich ist es ja nicht so, dass kein Klima­schutz kostenlos zu haben wäre. Im Gegenteil, vermutlich werden die Maßnahmen zur Anpassung an die Erwärmung des Klimas und das Ansteigen des Meeres­spiegels und die zu erwar­tenden Einbußen am Ende insgesamt sehr viel teurer, als recht­zeitige Maßnahmen zur Senkung der Treib­haus­gas­emis­sionen gewesen wären. Aber es ist wie so oft im Leben, das Hemd ist halt immer näher als die Hose.

Aber mal zu einem Beispiel der Anpas­sungen: An unseren Küsten ist mit einer Erhöhung des Meeres­spiegels und mit der Zunahme von Extrem­wet­ter­lagen zu rechen. Das wirkt sich ziemlich direkt auf den Küsten­schutz und die Deichsi­cherheit aus. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 des Grund­ge­setzes (GG) unter­liegt der Küsten­schutz der konkur­rie­renden Gesetz­gebung. Da der Bund bislang die Möglichkeit zur Gesetz­gebung nicht wahrge­nommen hat, sind die Länder zuständig. Schleswig-Holstein und Nieder­sachsen mit Bremen haben jeweils einen Generalplan Küsten­schutz ausge­ar­beitet, der für die nächsten Jahre die Höhe und Beschaf­fenheit der Deiche festlegt. 

Für Nieder­sachsen und Bremen wurden bei den letzten Festle­gungen für die Haupt­deiche 2007 noch relativ konser­vative Schät­zungen hinsichtlich des Anstiegs des Meeres­spiegels von ca. 25 cm bis Ende des Jahrhun­derts angenommen. In Bremen führte dies dazu, dass ein Großteil der Deiche im Mittel um 1,0 m erhöht werden müssen. Nach aktuellen Schät­zungen könnte der Meeres­spiegel bis zum Jahr 2100 sogar um mehr als einen Meter ansteigen.

Dabei ist es jedoch mit der bloßen Deich­er­höhung nicht getan. Vielmehr muss für die Gewinnung von Bauma­terial, der Kleie, Vorsorge getroffen werden, z.B. durch Poder mit Flach­wasser, in denen Schweb­stoffe sedimen­tieren können. Auch das Deich­vorland spielt eine wichtige Rolle beim Küsten­schutz. Es ist jedoch zu befürchten, dass sowohl das Wattenmeer als auch die Salzwiesen vor dem Deich dem Anstieg des Meeres­spiegels zum Opfer fallen, so dass die Kraft von Sturm­fluten weitge­hende ungebremst auf den Deich einwirkt. Neue Konzepte des Küsten­schutzes sehen daher weichere Maßnahmen vor, z.B. eine Rückver­la­gerung der Vertei­di­gungs­linie, Nutzung unbebauter Polder als Reten­ti­ons­flächen oder Sandspü­lungen. Aller­dings würde dies voraus­setzen, etwas von der Fläche zurück­zu­geben, die von den Vorvätern dem Meer mühsam abgerungen wurden. Das setzt Umdenk­pro­zesse voraus, die ihre Zeit brauchen. Das Problem ist nur, dass die Zeit drängt (Olaf Dilling).

Von |2021-05-06T01:17:15+02:006. Mai 2021|Naturschutz, Umwelt|

Klima­an­passung: Was tun bei Wasserstress?

Auf längere Sicht betrachtet, hat sich das Verhältnis von Wasserd­ar­gebot, also der Menge verfüg­baren Trink­wassers, zur Wasser­nutzung in Deutschland positiv entwi­ckelt. Denn seit den 1990er Jahren ist die Wasser­nutzung durch Einspa­rungen stark zurück­ge­gangen. Die letzten Sommer haben aber gezeigt, dass sich dieser Trend keineswegs fortsetzen muss. Im Gegenteil gilt als einer der entschei­denden Punkte bei der Klima­an­passung auch der Umgang mit Wasser. Denn längere Perioden von Trockenheit oder Hitze im Sommer lassen die Wasser­vorräte relativ schnell schwinden: Einer­seits gibt es dann typischer­weise wenig Nieder­schlag. Anderer­seits steigt der Verbrauch, um die mangelnden Nieder­schläge durch Bewäs­serung oder Befüllung von Schwimm­bädern zu kompensieren.

Zumindest regional kann es dann zu Engpässen kommen, dem sogenannten Wasser­stress. Ein paar Beispiele gab es in den letzten Sommern dafür schon. So wurde 2018 etwa die Nutzung von Fluss­wasser zur Kühlung von Kraft­werken einge­schränkt. Mancherorts, etwa im Landkreis Stade, gab es auch schon Ausfälle der Trink­was­ser­ver­sorgung, auf die mit Nutzungs­ver­boten für bestimmte Zwecke, etwa das Bewässern von Rasen­flächen oder das Befüllen von Swimming Pools reagiert wurde.

Da stellt sich die Frage: Kann die Nutzung von Wasser so ohne Weiteres verboten werden? Wie immer kommt es auch bei dieser Rechts­frage darauf an:

#Wenn das Wasser vom lokalen Versorger über die Trink­was­ser­leitung bezogen wird, richtet sich das Verbot nach der Verordnung über Allge­meine Bedin­gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Darin heißt es in § 22 Abs. 2 Satz 2, dass die Verwendung zur Sicher­stellung der allge­meinen Wasser­ver­sorgung für bestimmte Zwecke beschränkt werden kann.

#Bei der Nutzung von Kühlwasser für Kraft­werke ist oft bereits in der Geneh­migung als Auflage geregelt, dass das Wasser nicht höher erhitzt werden darf, als eine bestimmte vorge­gebene Tempe­ratur (z.B. 30°C). Daher müssen Kohle- oder Atomkraft­werke in Hitze­sommern oft herun­ter­ge­fahren werden.

#Wenn es um die direkte Nutzung von Wasser aus Oberflä­chen­ge­wässern geht, fällt sie unter Umständen unter den Gemein­ge­brauch, der nach § 25 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) durch den Landes­ge­setz­geber definiert wird. In der Regel fällt darunter nur das Schöpfen von Wasser mit Handge­fäßen, so etwa nach § 32 Nieder­sä­chi­sches Wasser­gesetz (NWG). Insofern hat die Wasser­nutzung aufgrund von Gemein­ge­brauch eher histo­rische Bedeutung. Einschrän­kungen aufgrund von Wasser­knappheit spielen heute eine geringe Rolle.

#Aktuell gibt es Überle­gungen, in Hitze­pe­rioden die Bewäs­serung von urbanen Grünflächen effizi­enter zu handhaben. Dafür soll gesam­meltes Regen­wasser oder bereits für andere Zwecke gebrauchtes, gering verschmutztes Wasser genutzt werden. An sich eine gute Idee. Aller­dings muss dabei sicher­ge­stellt werden, dass das Wasser keine Schad­stoffe oder Keime enthält. Das heißt, wie so oft steckt die Tücke im Detail (Olaf Dilling).

Von |2020-09-30T20:42:46+02:0030. September 2020|Umwelt, Wasser|

Schwere Geburt: Verordnung über die Wieder­her­stellung der Natur

Natur­schutz ist nach Europäi­schem Recht bisher vor allem Schutz vor Eingriffen in Lebens­räume oder Schutz vor Störung und Tötung geschützter Arten. Diese Ansätze werden beispiels­weise mit den Vogel­schutz- und der Flora-Fauna-Habitat-Richt­linien verfolgt. Angesichts der Tatsache, dass 81% der natür­lichen Habitate in schlechtem Zustand sind, sollte eigentlich noch eine andere Kompo­nente dazukommen, nämlich die Wieder­her­stellung von Natur.

Ein Kommis­si­ons­entwurf zur Verordnung über die Wieder­her­stellung der Natur ist im Juni vor dem Europäi­schen Parlament gescheitert, nachdem die Umwelt­mi­nister der Mitglieds­staaten bereits für eine entschärfte Fassung gestimmt hatten. Diese Woche soll im Europäi­schen Parlament erneut ein Kompromiss verhandelt werden.

Der Entwurf beinhaltete, dass bis 2030 auf 20% der Meeres- und Landflächen aller Mitglied­staaten Biotope renatu­riert werden sollen. Bis 2050 sollen sogar hinsichtlich aller renatu­rie­rungs­be­dürf­tigen Ökosysteme Maßnahmen zur Renatu­rierung ergriffen werden. Für weitere Landnut­zungen gibt es detail­lierte Vorgaben, etwa dass 10% der landwirt­schaft­lichen Nutzflächen aus Biotopen bestehen sollen.

Die Verordnung soll nicht nur dem Schutz der Biodi­ver­sität, sondern auch dem Klima­schutz und der Klima­an­passung Rechnung tragen. Denn viele Biotope, wie Wälder oder Moore binden Kohlen­stoff oder speichern Wasser. Auch für die Natur in Städten in Form von Grünflächen gibt es entspre­chende Ziele.

Am Mittwoch wird nun final vom EU-Parlament über die Verordnung abgestimmt. (Olaf Dilling)

Von |2023-07-10T19:25:12+02:0010. Juli 2023|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|

Mühen der Ebene: Nationale Moorschutz­stra­tegie veröffentlicht

Hochmoorsee

In Deutschland wurden im Jahr 2019 6,7 Prozent der Treib­haus­gas­emis­sionen aufgrund der Zersetzung von Moorböden infolge von Entwäs­se­rungs­maß­nahmen und Torfnutzung freige­setzt. In absoluten Zahlen geht es um ca. 53 Millionen Tonnen Kohlen­dioxid-Äquivalent.  Das entspricht in etwa einem Drittel der Emissionen, die private Haushalte durch Wärme, Strom und Verkehr verur­sachen. Dabei sind überhaupt nur ca. 4% der Gesamt­fläche in Deutschland Moorböden, für landwirt­schaft­liche Zwecke eine ohnehin wenig ertrag­reiche Bodenart.

Schon diese Zahlen zeigen, dass es sich lohnt, sich auf Moorschutz zu fokus­sieren, zumal dies auch große Vorteile für Biodi­ver­sität und Wasser­haushalt bietet. Es geht  Trotz all diesen guten Gründen war der Weg der im Koali­ti­ons­vertrag der Bundes­re­gierung geplanten Natio­nalen Moorschutz­stra­tegie mit Steinen bzw Knüppeln gepflastert. Insbe­sondere war das Bundes­mi­nis­terium für Ernährung und Landwirt­schaft (BMEL) der Auffassung, dass es nur um solche Moore gehen solle, die nicht land- oder forst­wirt­schaftlich genutzt werden. Aus nahelie­genden Gründen hatte es Proteste von Bauern­ver­bänden gegeben, die weitere Einschrän­kungen für die landwirt­schaft­liche Nutzung befürch­teten. Daher ließ die zuständige Minis­terin Klöckner Anfang August diesen Jahres die Verhand­lungen platzen und gab dem Umwelt­ressort dafür die alleinige Schuld.

Aller­dings ist die Position des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums, eine umfas­sende Strategie auch für genutzte oder degra­dierte Moorböden zu entwi­ckeln nur allzu verständlich. Angeblich hatte es auch Kompromiss- und Gesprächs­an­gebote gegeben, die seitens des BMEL nicht wahrge­nommen worden waren. Gerade unter dem Gesichts­punkt des Klima­schutzes. Denn es gibt aktuell kaum noch intakte, nicht genutzte Moore. Laut dem Bundesamt für Natur­schutz werden heute etwa 90 % der Moorböden genutzt, davon etwa die Hälfte als Grünland und gut ein Zehntel als Wald, der Rest als Acker­fläche. Ein Großteil des Poten­tials für Klima- und Biodi­ver­si­täts­schutzes wäre insofern verloren gewesen.

Heute ist die Nationale Moorschutz­stra­tegie dennoch veröf­fent­licht worden. Aller­dings nur in der Verant­wortung des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums. Ein wichtiger Punkt in der Strategie sind die wasser­wirt­schaft­lichen Rahmen­be­din­gungen und insbe­sondere die Neuori­en­tierung der Rolle der Wasser- und Boden­ver­bände. Bisher hatten sie ihre Aufgabe vor allem in der Entwäs­serung und in der Verbes­serung der Vorflut gesehen. Demge­genüber soll nach Auffassung des Umwelt­bun­des­mi­nis­te­riums in Zukunft stärker auf Klima­schutz und Klima­an­passung geachtet werden. Mit anderen Worten, durch Wieder­vernässung bzw. Erhöhung des Grund­was­ser­spiegels müssen Moorböden erhalten werden und die Trockenheit der letzten Jahre ausge­glichen werden. Aller­dings ist das bei vielen der Verbände, die meist von Landwirten dominiert werden, noch nicht überall angekommen. Und auch das deutsche und Europäische Wasser­recht priori­siert in viele Fällen Entwäs­serung über Wieder­vernässung und „Retention“ also das Zurück­halten von Wasser (Olaf Dilling).

Wenn Sie Fragen haben zum recht­lichen Rahmen der Moorre­natu­rierung oder des Hochwas­ser­schutzes, können Sie sich gerne an uns wenden.

 

Von |2021-09-02T09:53:30+02:002. September 2021|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Ist der Juni warm und trocken…

Landwirte bekommen extreme Wetter­lagen oft als erste zu spüren. Besonders der trockene Sommer 2018 hat vielen Betrieben zu schaffen gemacht. Wegen der Trockenheit mussten viele Landwirte beispiels­weise Futter für ihre Tiere zukaufen. Aller­dings trägt die Landwirt­schaft auch als Verur­sacher von Treib­haus­gasen zum Klima­wandel bei. Immerhin wurden 2017 7,3 % Prozent der Treib­haus­gas­emis­sionen durch die Landwirt­schaft verursacht.

Die größten Emissi­ons­quellen sind laut Klima­schutzplan 2050 Lachgas­emis­sionen als Folge des Stick­stoff­ein­satzes bei der Düngung, Methan­emis­sionen aus der Verdauung von Wieder­käuern und Emissionen aus dem Gülle­ma­nagement. Der Kraft­stoff­einsatz landwirt­schaft­licher Maschinen und Fahrzeuge macht dagegen einen eher geringen Anteil aus.

Jeden­falls gehört bei der Umsetzung des Klima­schutz­plans neben den CSU-geführten Verkehr und Bau auch das Landwirt­schafts­ressort zu den Sorgen­kindern der Koalition. Daher steht Klima­schutz und Klima­an­passung auch im Bundes­mi­nis­terium für Landwirt­schaft weit oben auf der Priori­tä­ten­liste. Immerhin hat die Bundes­land­wirt­schafts­mi­nis­terin Julia Klöckner Anfang des Jahres einen 10-Punkte-Plan vorgelegt, in dem Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen vorge­schlagen wurden.

Dieser Plan sieht einige konkrete Schritte vor, die vom Umwelt­mi­nis­terium grund­sätzlich begrüßt wurden. Etwa sollen statt bisher 30 Prozent in Zukunft 70 Prozent der Gülle in Biogas­an­lagen fließen. Außerdem soll unter anderem der Ökolandbau gefördert werden, die Emissionen aus Tierhaltung sinken, die Energie­ef­fi­zienz der Landwirt­schaft steigen. Zudem sollen Lebens­mit­tel­ab­fälle verringert werden. Damit sollen nach eigenen Berech­nungen des Landwirt­schafts­mi­nis­te­riums die Emissionen um ca. 6 bis 9 Millionen Tonnen CO2-Äquiva­lente sinken.

Das reicht aller­dings nicht. Gefordert sind laut einer Studie des Öko-Instituts in Freiburg nämlich 11 bis 14 Millionen Tonnen, um die Ziele zu erreichen. Dies lässt sich laut Öko-Institut nur über die Reduktion der Tierbe­stände erreichen. Eine Maßnahme, die für das Landwirt­schafts­mi­nis­terium nicht in Frage kommt. Zudem ist seit der Veröf­fent­li­chung des Plans im Februar wenig über Umset­zungs­maß­nahmen an die Öffent­lichkeit gedrungen. Dabei lässt die bisherige Wetter­ent­wicklung für die Landwirte wenig zu hoffen übrig, dass das Thema dieses Jahr an Brisanz verliert.

Von |2019-06-14T10:55:29+02:0014. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|

Global denken, dezentral entwässern…

Vor etwa drei Jahren gab es in deutschen Mittel­ge­birgs­dörfern starke Überschwem­mungen mit bisher so nicht bekannten Schlamm­la­winen, für die der Klima­wandel verant­wortlich gemacht wurde. Die Rede vom Stark­regen machte die Runde. Irgendwann kam dann wohl der Journalist einer großen Boule­vard­zeitung auf die Idee, dass die Überschwemmung zumindest in der einen Ortschaft, ja doch nicht am Klima­wandel, sondern bloß an einem verstopften Abflussrohr gelegen hätte. Dieser Gedanke war in seiner Schlichtheit fast erhei­ternd, gab aber auch Anlass über recht­liche Grund­lagen nachzu­denken: Für Juristen ist, wenn es um die Kausa­lität geht, jeder Grund tatsächlich erstmal gleich­wertig. Das entspricht dem sogenannten Äquiva­lenz­prinzip. Nach der „Conditio sine qua non“-Formel ist jede Tatsache kausal, die nicht hinweg­ge­dacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Erst eine wertende Betrachtung pickt sich dann dieje­nigen Ursachen heraus, die wegen ihrer Unmit­tel­barkeit, Voraus­seh­barkeit und aufgrund anderer norma­tiver Gesichts­punkte besonders relevant erscheinen. Eine sorgfältige Analyse setzt aber voraus, sich nicht vorschnell auf bestimmte Einzel­ur­sachen festzu­legen. Das gilt natürlich nicht nur für die Juris­terei, sondern vor allem auch für die Natur- und Sozialwissenschaft.

Zudem ist mit dem globalen Verweis auf Klima­wandel in der Regel nicht geholfen, um Probleme vor Ort in den Griff zu bekommen. Dies gilt schon für Maßnahmen zur Verhin­derung: So wichtig es ist, globale Kausal­ketten im Blick zu haben, am Ende findet die Umsetzung auf lokaler Ebene statt. Erst recht gilt das Gebot, lokal zu handeln, aber für Maßnahmen der Anpassung an den Klima­wandel. Wenn also der Blick von den wolkigen Schichten der Atmosphäre wieder in die deutschen Mittel­ge­birgs­täler und Niede­rungen wandert, zeigt sich, dass Hochwasser auf ganz vielen Ebenen menschen­ge­macht ist: Das Rohr, dass die Wasser­massen in den nächsten größeren Vorfluter einleitet, liegt dabei erst am vorläu­figen Ende einer langen Kette von kumula­tiven Ursachen. Darüber liegen im Einzugs­gebiet im Mittel­ge­birge die mehr oder weniger steilen Hanglagen. Hier hängt es vor allem vom Waldanteil und den sonstigen Nutzungs­formen ab, wie viel und wie schnell das Wasser bei Regen ins Tal abgeleitet wird. Abhängig ist das insbe­sondere von der Verdichtung des Bodens und den Formen der Drainage. Im urbanen Bereich ist die Boden­ver­sie­gelung durch Bebauung und Asphal­tierung der wichtigste Faktor. Insgesamt macht das in Deutschland bereits 12% der Landes­fläche aus.

Hier können Maßnahmen der Klima­an­passung gut ansetzen. Obwohl Nieder­schlags­wasser nach dem Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) auch als Abwasser angesehen wird, gibt es in § 55 Abs. 2 WHG dennoch einen grund­sätz­lichen Vorrang des Versi­ckerns, Verrie­selns oder der Direkt­ein­leitung. Damit es nicht bei schönen Worten bleibt, wird die Flächen­ver­sie­gelung und die Gestaltung von Oberflächen z.B. durch Gründächer, Rasen­git­ter­steine oder Schot­ter­rasen, im Abwas­ser­be­scheid berück­sichtigt. In Bremen gab es sogar eine Zeitlang eine spezielle Förderung für Entsie­ge­lungs­maß­nahmen ab 100 Quadrat­meter. Die Förderung scheint sich grund­sätzlich bewährt zu haben, versiegt ist im Moment nur der dafür zugedachte Haushalts­posten. Ob da am falschen Ende gespart wird, zeigt mögli­cher­weise das nächste stärkere Sommergewitter.

Von |2019-03-05T11:02:31+01:005. März 2019|Allgemein, Wasser|

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