Eine Radlerin ist eine Radlerin ist eine Radlerin…

Was tun, wenn eine Verkehrsampel einfach nicht grün wird? Für Kraftfahrzeuge gibt es dazu einschlägige Rechtsprechung. Nach einer angemessenen Wartezeit, nach der davon auszugehen ist, dass eine Funktionsstörung vorliegt, darf vorsichtig auf die Kreuzung gefahren und – wenn kein Querverkehr kommt – die vorrangige Straße überquert werden. Denn auch die Signale von Verkehrsampeln, die im Amtsdeutsch bekanntlich Lichtzeichenanlagen heißen, sind Verwaltungsakte. Wenn sie offensichtlich im Widerspruch zu dem stehen, was sinnvollerweise programmiert wurde, sind sie nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig i.S.d. § 44 VwVfG und müssen nicht beachtet werden.

Im Fall einer Fahrradfahrerin hatte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese vor einiger Zeit anders entschieden. Die Verkehrsteilnehmerin hatte nach eigenem Bekunden mehr als 5 Minuten an der roten Ampel gewartet. Schließlich war sie davon ausgegangen, dass sie kaputt sei. Tatsächlich ging die Polizei, die den Vorgang vor Ort beobachtet hatte, davon aus, dass lediglich die Induktionsschleife zur Bedarfsanmeldung nicht dafür ausgelegt sei, auch Fahrräder zu berücksichtigen. Jedenfalls wurde sie nach dem Überqueren der Kreuzung von der Polizei zur Kasse gebeten. Immerhin eine Geldbuße von 100 Euro sollte sie zahlen.

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat die Geldbuße nicht beanstandet. Zwar sei die Lichtzeichenanlage nicht auf Grün gesprungen, aber die Radfahrerin hätte ja ohne weiteres absteigen und die Kreuzung mit Hilfe einer auf der rechten Seite befindlichen, mit einem Anfrageknopf ausgestatteten Fußgängerbedarfsampel überqueren können.

Auf die Beschwerde der Radfahrerin hat das OLG Hamburg dies verneint, denn:

“Radfahrende sind auch nicht etwa als „qualifizierte Fußgänger“ anzusehen, denen unabhängig von etwaigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach Belieben angesonnen werden könnte oder müsste, vom Fahrrad abzusteigen und fortan als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen.”

Für den Radverkehr ist dies eine gute Botschaft. Denn die Vorstellung, dass es doch jederzeit möglich sei, abzusteigen und zu schieben, ist einer der Gründe, warum Deutschland immer noch weit entfernt ist von einer lückenlosen Radverkehrsinfrastruktur, die es ermöglicht, sicher und behinderungsfrei längere Strecken zurückzulegen. (Olaf Dilling)

2024-06-14T16:32:08+02:009. Oktober 2023|Rechtsprechung, Verkehr|

Na immerhin: Frist für Anträge wegen atypischer Minderverbräuche

Die Energiepreisbremsen bleibe chaotisch: Die gesetzlich vorgesehene Prüfbehörde ist erst seit einigen Wochen im Amt, und zu einer richtigen Behörde hat es auch nicht gereicht (wir berichteten). Immerhin, nun hat sie sogar eine Homepage.

Da die Prüfbehörde erst so spät beauftragt wurde, sollen nun auch die Antragsteller der erst im Sommer in Kraft getretenen Regelung wegen atypischen Minderverbräuchen etwas mehr Zeit bekommen: Laut Gesetz sollten die Anträge derjenigen, die 2021 wegen Coronamaßnahmen oder der Flutkatastrophe mehr als 40% weniger Energie verbraucht haben als 2019, zum 30.09.2023 bei der Behörde sein. Doch diese lässt nun einen Monat mehr Zeit und gibt bekannt: Bei Anträgen, die erst zum 31.10.2023 eingehen, wird dieses Fristversäumnis nicht beanstandet (Miriam Vollmer)

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2023-10-07T00:04:20+02:007. Oktober 2023|Energiepolitik|

Die 200 Millionen Tonnen Lücke: Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung

Die Vorgeschichte ist bekannt: Die Sektoren Gebäude und vor allem Verkehr haben ihre Sektorenziele nach dem Klimaschutzgesetz (KSG) verfehlt. In der Konsequenz hat die Bundesregierung beschlossen, diese sektorenbezogenen Ziele abzuschaffen (hier der Referentenentwurf). Der Vorteil: Wird in einem Bereich mehr gemindert, kann ein anderer ein bisschen mehr Großzügigkeit walten lassen. In der Realität allerdings spricht nichts dafür, dass irgendwo so viel gespart wird, dass vor allem der Verkehrssektor künftig weniger mindern muss als bisher geplant. Auch bei der Notwendigkeit, bei Verfehlungen politisch aktiv zu werden, will die Bundesregierung die Zügel lockern: Anders als bisher geplant, soll nur noch nach Verfehlungen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ein neues Maßnahmenpaket beschlossen werden. Aktuell muss nach Zielverfehlungen das bestehende Klimaschutzprogramm direkt aktualisiert werden.

Gleichzeitig hat die Bundesregierung ein Klimaschutzprogramm vorgelegt. Wie der Expertenrat für Klimafragen berechnet hat, verringert das Programm die Diskrepanz zum Klimaziel zwar ganz erheblich von mehr als 1.100 Mio. t CO2 auf rund 200 Mio. t CO2. Doch 200 Mio. t zu viel sind nun gerade nicht die Erfüllung der im KSG vorgesehenen Ziele. So ist wohl auch das Ziel nettonull 2045 nicht erreichbar.

Erste Umweltverbände wollen nun klagen. Doch ist eine Klage wirklich aussichtsreich? Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist kein Reservegesetzgeber, es könnte also zwar feststellen, dass die Änderung des KSG verfassungswidrig ist. Dann müsste der Gesetzgeber noch einmal aktiv werden. Aber dass der Bund vor Gericht zu ganz bestimmten konkreten Maßnahmen verpflichtet wird, ist nicht abzusehen. Das BVerfG hat ja im letzten Winter schon die Verfassungsbeschwerde auf Erlass eines Tempolimits nicht angenommen (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2022, 1 BvR 2146/22). Kläger müssten also damit rechnen, selbst im besten Fall mit einer Entscheidung nach Hause zu kommen, die es immer noch dem Gesetzgeber überlässt, ob und was er nun tut, um die Lücke zu schließen.

Doch bedeutet das, dass Klimaschutz nun einfach leer läuft, weil die Ampel sich nicht einigen kann? Für die laufende Legislaturperiode mag das sogar so sein. Doch ab 2027 sieht die Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) eine Begrenzung der Emissionen auch in den Sektoren Gebäude und Verkehr vor. Dann kann nur noch emittiert werden, was auch budgetiert ist. Was heute also nicht eingespart wird, kommt morgen als Preiserhöhung für die t CO2 zu den Sektoren zurück, die sich heute so schwer tun, die Emissionen zu mindern. Aber klar ist auch: Die heutige Bundesregierung ist dann wohl nicht mehr im Amt, was die Motivation zu Einsparungen aktuell sicher nicht befördert (Miriam Vollmer)

 

2023-10-06T23:51:36+02:006. Oktober 2023|Emissionshandel, Energiepolitik|