Referenzjahre bei der Wärmepreisanpassung (BGH VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 )

Preisgleitklauseln in Fernwärmelieferverträgen müssen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechen. Sie müssen also kostenorientiert sein, die Marktentwicklung berücksichtigen, und transparent sollen sie auch sein. Diese drei Aspekte unter einen Hut zu bekommen, ist generell nicht einfach: Wenn die Kostenstruktur eines Unternehmens komplex ist, ist es danach ja auch das Kostenelement. Kompliziertheit ist aber selten transparent.

Gerechtigkeit, Richter, Menschen

Doch auch jenseits der Frage, ob Otto Normalwärmekunde die Klausel versteht, gibt es vielfältige Fragen. Mit einer hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt: Ist es eigentlich zulässig, wenn in einer Klausel als Bezugsjahr für das Markt- und Kostenelement ein anderes Jahr gewählt wird als für den Ausgangspreis der Preisgleitklausel? Konkret fußte in der am 27.09.2023 entschiedenen Fallgestaltung das Markt- und Kostenelement auf 2018. Als Ausangspreis, also als AP0, sollte aber der Preis aus 2015 fungieren. Die Diskrepanz beruht auf der sog. Dreijahreslösung des BGH, also der Rechtsprechung, nach der Kunden Preisgleitungen nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preisanpassung erstmals auftaucht, wirksam widersprechen können.

Die Instanzgerichte sahen das Auseinderfallen kritisch. Der BGH indes hält die Ausgestaltung für wirksam: Die Dreijahreslösung diene gerade der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung über die Laufzeit des Vertrages hinweg (Miriam Vollmer)

2023-10-06T22:12:03+02:006. Oktober 2023|Wärme|

Bundesnetzagentur untersagt gas.de die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden

Wer in Deutschland als Energieversorger tätig sein möchte benötigt dafür eine Versorgererlaubnis des Hauptzollamtes und – sofern er als Energieversorger Haushaltskunden beliefern möchte – muss er das gem. § 5 EnWG bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Diese muss dafür keine ausdrückliche Genehmigung erteilen, kann aber gem. § 5 Abs. 5 EnWG einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.

Genau das hat die Bundesnetzagentur nun vor kurzem offenbar beim Energieversorger gas.de getan.

 

Die Bundesnetzagentur hat der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden untersagt“ heißt es in der entsprechenden Pressemeldung.

Gas.de halte nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. Daher habe die Bundesnetzagentur die Tätigkeit der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt.

Laut Pressemitteilung wurde die Behörde tätig, nachdem der Versorger zunächst Ende 2021 den Betrieb komplett eingestellt und zahlreichen Kunden außerordentlich gekündigt hatte – was bis heute Gegenstand von Schadenersatzprozessen gegen das Unternehmen ist – und nun im Jahr 2023 eine Wiederaufnahme der Tätigkeit anzeigen wollte.

(Christian Dümke)

2023-10-06T13:40:21+02:006. Oktober 2023|Energiepolitik, Gas, Rechtsprechung|