Eine Radlerin ist eine Radlerin ist eine Radlerin…

Was tun, wenn eine Verkehrs­ampel einfach nicht grün wird? Für Kraft­fahr­zeuge gibt es dazu einschlägige Recht­spre­chung. Nach einer angemes­senen Wartezeit, nach der davon auszu­gehen ist, dass eine Funkti­ons­störung vorliegt, darf vorsichtig auf die Kreuzung gefahren und – wenn kein Querverkehr kommt – die vorrangige Straße überquert werden. Denn auch die Signale von Verkehrs­ampeln, die im Amtsdeutsch bekanntlich Licht­zei­chen­an­lagen heißen, sind Verwal­tungsakte. Wenn sie offen­sichtlich im Wider­spruch zu dem stehen, was sinnvol­ler­weise program­miert wurde, sind sie nicht nur rechts­widrig, sondern nichtig i.S.d. § 44 VwVfG und müssen nicht beachtet werden.

Im Fall einer Fahrrad­fah­rerin hatte das Amtsge­richt Hamburg-Blankenese vor einiger Zeit anders entschieden. Die Verkehrs­teil­neh­merin hatte nach eigenem Bekunden mehr als 5 Minuten an der roten Ampel gewartet. Schließlich war sie davon ausge­gangen, dass sie kaputt sei. Tatsächlich ging die Polizei, die den Vorgang vor Ort beobachtet hatte, davon aus, dass lediglich die Induk­ti­ons­schleife zur Bedarfs­an­meldung nicht dafür ausgelegt sei, auch Fahrräder zu berück­sich­tigen. Jeden­falls wurde sie nach dem Überqueren der Kreuzung von der Polizei zur Kasse gebeten. Immerhin eine Geldbuße von 100 Euro sollte sie zahlen.

Das Amtsge­richt Hamburg-Blankenese hat die Geldbuße nicht beanstandet. Zwar sei die Licht­zei­chen­anlage nicht auf Grün gesprungen, aber die Radfah­rerin hätte ja ohne weiteres absteigen und die Kreuzung mit Hilfe einer auf der rechten Seite befind­lichen, mit einem Anfra­ge­knopf ausge­stat­teten Fußgän­ger­be­darfs­ampel überqueren können.

Auf die Beschwerde der Radfah­rerin hat das OLG Hamburg dies verneint, denn:

Radfah­rende sind auch nicht etwa als „quali­fi­zierte Fußgänger“ anzusehen, denen unabhängig von etwaigen straßen­ver­kehrs­recht­lichen Anord­nungen nach Belieben angesonnen werden könnte oder müsste, vom Fahrrad abzusteigen und fortan als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen.“

Für den Radverkehr ist dies eine gute Botschaft. Denn die Vorstellung, dass es doch jederzeit möglich sei, abzusteigen und zu schieben, ist einer der Gründe, warum Deutschland immer noch weit entfernt ist von einer lücken­losen Radver­kehrs­in­fra­struktur, die es ermög­licht, sicher und behin­de­rungsfrei längere Strecken zurück­zu­legen. (Olaf Dilling)

2024-06-14T16:32:08+02:009. Oktober 2023|Rechtsprechung, Verkehr|

Na immerhin: Frist für Anträge wegen atypi­scher Minderverbräuche

Die Energie­preis­bremsen bleibe chaotisch: Die gesetzlich vorge­sehene Prüfbe­hörde ist erst seit einigen Wochen im Amt, und zu einer richtigen Behörde hat es auch nicht gereicht (wir berich­teten). Immerhin, nun hat sie sogar eine Homepage.

Da die Prüfbe­hörde erst so spät beauf­tragt wurde, sollen nun auch die Antrag­steller der erst im Sommer in Kraft getre­tenen Regelung wegen atypi­schen Minder­ver­bräuchen etwas mehr Zeit bekommen: Laut Gesetz sollten die Anträge derje­nigen, die 2021 wegen Corona­maß­nahmen oder der Flutka­ta­strophe mehr als 40% weniger Energie verbraucht haben als 2019, zum 30.09.2023 bei der Behörde sein. Doch diese lässt nun einen Monat mehr Zeit und gibt bekannt: Bei Anträgen, die erst zum 31.10.2023 eingehen, wird dieses Frist­ver­säumnis nicht beanstandet (Miriam Vollmer)

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2023-10-07T00:04:20+02:007. Oktober 2023|Energiepolitik|

Die 200 Millionen Tonnen Lücke: Das Klima­schutz­pro­gramm der Bundesregierung

Die Vorge­schichte ist bekannt: Die Sektoren Gebäude und vor allem Verkehr haben ihre Sekto­ren­ziele nach dem Klima­schutz­gesetz (KSG) verfehlt. In der Konse­quenz hat die Bundes­re­gierung beschlossen, diese sekto­ren­be­zo­genen Ziele abzuschaffen (hier der Referen­ten­entwurf). Der Vorteil: Wird in einem Bereich mehr gemindert, kann ein anderer ein bisschen mehr Großzü­gigkeit walten lassen. In der Realität aller­dings spricht nichts dafür, dass irgendwo so viel gespart wird, dass vor allem der Verkehrs­sektor künftig weniger mindern muss als bisher geplant. Auch bei der Notwen­digkeit, bei Verfeh­lungen politisch aktiv zu werden, will die Bundes­re­gierung die Zügel lockern: Anders als bisher geplant, soll nur noch nach Verfeh­lungen in zwei aufein­an­der­fol­genden Jahren ein neues Maßnah­men­paket beschlossen werden. Aktuell muss nach Zielver­feh­lungen das bestehende Klima­schutz­pro­gramm direkt aktua­li­siert werden.

Gleich­zeitig hat die Bundes­re­gierung ein Klima­schutz­pro­gramm vorgelegt. Wie der Exper­tenrat für Klima­fragen berechnet hat, verringert das Programm die Diskrepanz zum Klimaziel zwar ganz erheblich von mehr als 1.100 Mio. t CO2 auf rund 200 Mio. t CO2. Doch 200 Mio. t zu viel sind nun gerade nicht die Erfüllung der im KSG vorge­se­henen Ziele. So ist wohl auch das Ziel nettonull 2045 nicht erreichbar.

Erste Umwelt­ver­bände wollen nun klagen. Doch ist eine Klage wirklich aussichts­reich? Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) ist kein Reser­ve­ge­setz­geber, es könnte also zwar feststellen, dass die Änderung des KSG verfas­sungs­widrig ist. Dann müsste der Gesetz­geber noch einmal aktiv werden. Aber dass der Bund vor Gericht zu ganz bestimmten konkreten Maßnahmen verpflichtet wird, ist nicht abzusehen. Das BVerfG hat ja im letzten Winter schon die Verfas­sungs­be­schwerde auf Erlass eines Tempo­limits nicht angenommen (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2022, 1 BvR 2146/22). Kläger müssten also damit rechnen, selbst im besten Fall mit einer Entscheidung nach Hause zu kommen, die es immer noch dem Gesetz­geber überlässt, ob und was er nun tut, um die Lücke zu schließen.

Doch bedeutet das, dass Klima­schutz nun einfach leer läuft, weil die Ampel sich nicht einigen kann? Für die laufende Legis­la­tur­pe­riode mag das sogar so sein. Doch ab 2027 sieht die Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) eine Begrenzung der Emissionen auch in den Sektoren Gebäude und Verkehr vor. Dann kann nur noch emittiert werden, was auch budge­tiert ist. Was heute also nicht einge­spart wird, kommt morgen als Preis­er­höhung für die t CO2 zu den Sektoren zurück, die sich heute so schwer tun, die Emissionen zu mindern. Aber klar ist auch: Die heutige Bundes­re­gierung ist dann wohl nicht mehr im Amt, was die Motivation zu Einspa­rungen aktuell sicher nicht befördert (Miriam Vollmer)

 

2023-10-06T23:51:36+02:006. Oktober 2023|Emissionshandel, Energiepolitik|