Fahrrad­straße … nun aber richtig

Wie langwierig es sein kann, den Fahrrad­verkehr zu fördern, zeigt sich in Hannover an der dortigen, in Fachkreisen inzwi­schen berüch­tigten Fahrrad­straße. Immer wieder kam es hier zu Verfahren vor dem Verwal­tungs­ge­richt. Und immer wieder hat die Stadt Hannover nachge­steuert, um den Rechts­auf­fas­sungen des Gerichts nachzu­kommen. Wir hatten hier bereits mehrfach darüber berichtet.

Aktuell ist die Straße auch wieder in der Presse. Denn dort ist die Stadt einer Gerichts­ent­scheidung vom letzten Sommer nachge­kommen. Dies auf eine Weise, die so gar nicht dem entspricht, was der Kläger sich erhofft hatte. Denn die Stadt hat nun die Parkplätze gestrichen, durch die die Straße so verengt worden war, dem Kläger, übrigens im Berufs­alltag selbst Richter, war dagegen die Fahrrad­stra­ßen­re­gelung ein Dorn im Auge gewesen.

Nun, das Zusam­men­spiel zwischen Recht, Politik und Verwaltung ist oft komplex und eine gewonnene Schlacht kann, muss aber nicht kriegs­ent­scheidend sein. Trotzdem hätte in diesem Fall einem Juristen vielleicht klar sein können, dass sein Vorgehen äußerst zweischneidig ist. Denn das Problem der angegrif­fenen Verkehrs­re­gelung war im Wesent­lichen, dass sie inkon­se­quent war: Eine Fahrrad­straße müsse dem Radverkehr Verbes­se­rungen bringen, sonst ist sie unver­hält­nis­mäßig, weil sie zum Erreichen ihres Ziels schlicht nicht geeignet ist.

Nun der Vorwurf der Inkon­se­quenz mit Vorsicht zu genießen, denn es könnte sein, dass der solcher­maßen Angegriffene konse­quent unangenehm wird. So auch die Stadt Hannover, die von einem Autofahrer zur Konse­quenz angehalten, nun effektiv Politik für den Radverkehr macht. Das ist letztlich nur… nun, konse­quent (Olaf Dilling).

2022-02-08T00:10:14+01:008. Februar 2022|Verkehr|

Globale Haftungs­ri­siken: Umwelt­ver­ant­wortung für Auslandsstandorte

Betroffene der Flutkatastrophezum Teil mit traditioneller Bekleidung und Federschmuck bei einer Versammelung im Überschwemmungsgebiet.

Betroffene der Katastrophe von Brumadinho in Minas Gerais (Foto: Ibama from Brasil, CC BY-SA 2.0  via Wikimedia Commons).

Am Landge­richt München gibt es derzeit einen spannenden Prozess über eine Umwelt­ka­ta­strophe in Brasilien. Im Jahr 2019 war in der Stadt Brumadinho ein Staudamm für ein Rückhal­te­becken mit giftigen Bergwerks­ab­fällen gebrochen. Als Folge wurde ein größeres Gebiet verwüstet, mindestens 270 Menschen starben. Vale, der dort ansässige große Bergwerks­konzern, stand dafür im Brasilien schon vor Gericht. Dabei ist ein Vergleich geschlossen worden, bei dem der Konzern sich verpflichtet hat, umgerechnet 6 Milli­arden Euro zu zahlen. Wie kommt es dazu, dass nun auch in Deutschland wegen dieses Fall geklagt wird?

Die Verbindung zu Deutschland besteht, weil der Staudamm vorher hinsichtlich seiner Sicherheit überprüft wurde. Nach Brasi­lia­ni­schem Recht kann das durch private Sachver­stän­di­gen­büros erfolgen. In dem Fall von Brumadinho wurde das brasi­lia­nische Büro des TÜV Süd einge­schaltet, der die Sicherheit des Dammes bestätigt hatte. Der Prozess der Zerti­fi­zierung war dabei offenbar nicht ohne Konflikte abgelaufen, jeden­falls geht aus internen E‑Mails hervor, dass sich der TÜV Süd von seinem Auftrag­geber hat unter Druck setzen lassen. Mögli­cher­weise hat das Risiko, einen wichtigen Kunden zu verlieren, bei der  Zerti­fi­zierung schwerer gewogen als die Fundiertheit der Entscheidung. Der TÜV Süd wiederum macht geltend, dass Auflagen, von denen er seine Entscheidung abhängig gemacht hat, von Vale nicht einge­halten worden waren.

Was den Vergleich in Brasilien angeht, ging es dabei um Zahlungen an die betrof­fenen Kommunen. Bisher soll die Stadt Brumadinho selbst nur einen kleinen Bruchteil der Summe bekommen haben. Gedacht ist sie zum Ausgleich für die zerstörte Infra­struktur, beispiels­weise eine zerstörte Autobahn. Indivi­duell Betrof­fenen sind dagegen leer ausge­gangen. Eigentlich sollte am Dienstag über den Fall entschieden werden, da der Klage aber zahlreiche weitere Kläger beigetreten sind, wurde ein neuer Verhand­lungs­termin angesetzt.

Spannend ist der Fall nicht nur für den TÜV Süd, sondern auch für andere, im Ausland tätige Unter­nehmen. Denn nicht erst ab dem In-Kraft-Treten des Liefer­ket­ten­ge­setzes können sie für Rechts­ver­stöße im Ausland zur Verant­wortung gezogen werden. Daher ist es um so wichtiger, entspre­chende Risiken im Auge zu behalten und Präven­ti­ons­kon­zepte zu entwi­ckeln, um Schadens­fälle zu vermeiden (Olaf Dilling).

 

2022-03-18T19:00:05+01:004. Februar 2022|Industrie, Rechtsprechung, Umwelt|

LG Berlin weist Eilantrag gegen Tarif­spaltung in der Grund­ver­sorgung ab!

Im aktuellen Dauer­streit über die Zuläs­sigkeit von aufge­spal­tenen Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen für Neu- und Bestands­kunden liegt nun die erste Gerichts­ent­scheidung vor. Das Landge­richt Berlin hat mit Urteil vom 25. Januar 2022 zum Akten­zeichen 92 O 1/22 Kart einen Antrag auf Erlass einer einst­wei­ligen Verfügung, die es dem örtlichen Grund­ver­sorger unter­sagen sollte, aufge­spaltene Grund­ver­sor­gungs­tarife anzubieten abgewiesen.

Antrag­steller war hier keine Verbrau­cher­schutz­zen­trale sondern ein anderes Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, dass einen wettbe­werbs­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch geltend machen wollte.

Die Antrag­stel­lerin beanstandete, dass der Grund­ver­sorger seit Dezember 2021 in seinen Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen nach Neukunden und Bestands­kunde unter­scheide. Dies wie kartell- und wettbe­werbs­widrig, so dass ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB vorliege. Der Grund­ver­sorger vertei­digte sich unter verweis auf den enormen Zuwachs an Grund­ver­sor­gungs­kunden nach der kurzfris­tigen Vertrags­kün­digung anderer Versorger, dieser sei so nicht planbar gewesen und die hierfür benötigten Energie­mengen seien kurzfristig nur zu sehr hohen Preisen am Markt zu beschaffen gewesen. Kurzfristige Preis­an­pas­sungen seien im Bereich der Grund­ver­sorgung nicht möglich. Zudem würde die Antrag­stel­lerin selbst auch verschiedene Preise für Bestands- und Neukunden aufrufen. Zudem sei die Antrag­stel­lerin als Wettbe­werber durch die Preis­ge­staltung der Grund­ver­sorgung überhaupt nicht berührt.

Das Landge­richt Berlin geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der betroffene Grund­ver­sorger schon keine markt­be­herr­schende Stellung inne hat. Auch wenn es Entschei­dungen gäbe, die den Grund­ver­sorger im Bereich der Grund­ver­sorgung als markt­be­herr­schend ansehen würden, gelte dies jeden­falls nicht im Verhältnis zu anderen Markt­teil­nehmern und Wettbe­werbern. Die Antrag­stel­lerin sei auch nicht durch einen erkenn­baren Kartell­recht­verstoß betroffen.

Auch in der Sache befand das Landge­richt, dass eine Unzuläs­sigkeit der Preis­spaltung in der Grund­ver­sorgung nicht erkennbar sei. Es sei durch die oberge­richt­liche Recht­spre­chung festge­stellt, dass ein Grund­ver­sorger auch mehrere Tarife der Grund­ver­sorgung anbieten könne

Unser Fazit

Der Schwer­punkt der Entscheidung liegt bei der Frage, ob ein Energie­ver­sorger der selbst nicht Grund­ver­sorger ist, überhaupt legiti­miert sein kann als wettbe­werber gegen vermeintlich unzulässige Preis­ge­stal­tungen vorzu­gehen. Dies wurde vom Landge­richt Berlin in der vorlie­genden Situation klar verneint.

Die Entscheidung ist somit nicht direkt übertragbar auf Fälle in denen betroffene Kunden sich rechts­widrig benach­teiligt sehen. Aller­dings hat das Landge­richt im Rahmen der weiteren Entschei­dungs­gründe auch zu erkennen gegeben, dass es die beanstandete Tarif­ge­staltung grund­sätzlich für zulässig hält.

Es ist damit zu rechnen, dass weitere Entschei­dungen anderer Gerichte folgen. Wir bleiben am Thema.

(Christian Dümke)

2022-02-03T21:43:31+01:003. Februar 2022|Rechtsprechung|