§ 41 Abs. 2 EnWG: Wie bezahlen Sonderkunden?

Letztverbrauchern, so ordnet es § 41 Abs. 2 EnWG für die Sonderkundenverträge an, sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Es ist also auch außerhalb der Grundversorgung mit Strom oder Gas nicht zulässig, Letztverbraucher auf eine Zahlungsmöglichkeit festzulegen, die dem Versorger am wenigstens Mühe bereitet, also beispielsweise die Lastschrift.

Doch wie sieht nun die korrekte Vorgehensweise aus? Unter wie vielen und welchen Zahlungsmöglichkeiten muss der Letztverbraucher wählen können? Reicht es etwa, neben der beliebten Lastschrift noch beispielsweise eine Zahlung per Bitcoin-Wallet anzubieten, die kaum jemand praktiziert? Die bis heute viel diskutierten Fragen rund um die Zahlungsweise hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Entscheidungen vom 5. Juni 2013 zur Versorgung mit Gas (Az.: VIII ZR 131/12) und am 10. April 2019 (Az.: VIII ZR 56/18) zur Vorgängerregelung des heutigen § 41 EnWG indes schon bereits weitgehend beantwortet:

2013 hatte der Senat darauf hingewiesen, dass unter “verschiedenen” Zahlungsmöglichkeiten mindestens drei Optionen zu verstehen sind. Dies leitete er aus der Gasrichtlinie der EU ab, die von einem breiten Spektrum an Zahlungsmodalitäten” spricht, was jedenfalls mehr als zwei intendiere. 2013 und 2018 – in dieser Entscheidung konkret bezogen auf Strom – unterstreicht der BGH, dass Kunden, die kein Konto unterhalten, nicht per se ausgeschlossen werden dürfen. Es muss also auch eine Barzahlungsmöglichkeit geben.

Geld, Euro, Banknoten, Währung, Schein, Finanzen

Viele Versorger haben diese Rechtsprechung schon in den letzten Jahren in ihren Sonderkundenverträgen für Haushaltskunden umgesetzt. Doch auch diese Unternehmen sollten nun unbedingt prüfen, ob ihre Verträge noch aktuell sind. Denn bis zur Neuregelung des § 41 EnWG seit dem 27. Juli 2021 galt die Regelung zur Zahlungsweise – wie viele andere Vorschriften für Sonderkundenverträge – nur für Haushaltskunden. Doch der Gesetzgeber hat nicht nur neue Vorgaben geschaffen, er hat auch den Anwendungsbereich der Vorschriften, wie Verträge auszusehen haben, deutlich erweitert. Nunmehr sind auch Letztverbraucherverträge erfasst, die nicht zur Haushaltskundenversorgung gehören, also nach § 3 Nr. 25 EnWG auch alle gewerblichen Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (Miriam Vollmer).

2022-01-05T08:41:25+01:005. Januar 2022|Strom, Vertrieb|

Verkehrsrecht: Unzugänglich in der Fußgängerzone?

Vor der Einrichtung von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen befürchten Geschäftsleute oftmals das Schlimmste. Wie sollen ihre Kunden zu ihnen kommen, wenn sie nicht mit dem Auto vor der Eingangstür parken können? So ging es auch dem Inhaber einer Apotheke in Sachsen-Anhalt. Nach der Erweiterung einer Fußgängerzone war er der Auffassung, dass die Apotheke nun weder für den Lieferverkehr noch für potentielle Kunden zu erreichen sei. Zudem seien die Stellplätze, die er für seine Mieter eigens hatte einrichten sollen, nun obsolet. Dadurch sei sein Haus quasi enteignet worden. Die Stadt hingegen verwies den Apotheker auf die Möglichkeit, sich Ausnahmen genehmigen zu lassen. Zudem sei die Apotheke auch durch einen andere für den Verkehr zugelassene Straße ohne weiteres erreichbar.

Den Apotheker überzeugte dies nicht, daher wandte er sich zunächst mit einem Widerspruch und mangels Erfolg dann mit einer Klage gegen den Bescheid der Gemeinde. Die Gemeinde hatte die Fußgängerzone mit einer straßenrechtlichen Teileinziehung eingerichtet. Damit war zugleich die zeitlich begrenzte Ausnahme für den Lieferverkehr angeordnet worden. Die genaue Festlegung der Lieferzeiten war in der Widmung der Fußgängerzone jedoch der Straßenverkehrsbehörde überlassen worden.

Vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg hatte der Kläger daher zunächst Glück. Denn das Gericht war der Auffassung, dass diese Teileinziehung wegen der zeitlich nicht genau festgelegten Ausnahme zu unbestimmt sei. Dem widersprach das bei der Berufung durch die Beklagte angerufene Oberverwaltungsgericht in Stendal.

Zwar müsse der Träger der Straßenbaulast generelle Regelungen über die Benutzung der Straße in der Teileinziehungsverfügung treffen. So etwa im Hinblick auf den Benutzerkreis, die Benutzungsart und den Verkehr. Diese generellen Regelungen dürfen nicht der Straßenverkehrsbehörde über die Erteilung von Ausnahmen überlassen werden. Wenn aber lediglich in Einzelfällen Ausnahmen geboten sind, sei der Verweis auf Ausnahmegenehmigungen oder Sondernutzungserlaubnisse zulässig.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zeigt, dass im Straßenrecht für Kommunen durchaus Spielräume bei der Einrichtung von autofreien Zonen bestehen. Was die Bestimmtheit der Teileinziehungsverfügungen angeht ist die Aufgabenteilung zwischen Trägern der Straßenbaulast und Straßenverkehrsbehörden zu beachten (Olaf Dilling).

 

 

2022-01-04T00:31:58+01:004. Januar 2022|Vertrieb|