§ 41 Abs. 2 EnWG: Wie bezahlen Sonderkunden?

Letzt­ver­brau­chern, so ordnet es § 41 Abs. 2 EnWG für die Sonder­kun­den­ver­träge an, sind vor Vertrags­schluss verschiedene Zahlungs­mög­lich­keiten anzubieten. Es ist also auch außerhalb der Grund­ver­sorgung mit Strom oder Gas nicht zulässig, Letzt­ver­braucher auf eine Zahlungs­mög­lichkeit festzu­legen, die dem Versorger am wenigstens Mühe bereitet, also beispiels­weise die Lastschrift.

Doch wie sieht nun die korrekte Vorge­hens­weise aus? Unter wie vielen und welchen Zahlungs­mög­lich­keiten muss der Letzt­ver­braucher wählen können? Reicht es etwa, neben der beliebten Lastschrift noch beispiels­weise eine Zahlung per Bitcoin-Wallet anzubieten, die kaum jemand prakti­ziert? Die bis heute viel disku­tierten Fragen rund um die Zahlungs­weise hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Entschei­dungen vom 5. Juni 2013 zur Versorgung mit Gas (Az.: VIII ZR 131/12) und am 10. April 2019 (Az.: VIII ZR 56/18) zur Vorgän­ger­re­gelung des heutigen § 41 EnWG indes schon bereits weitgehend beantwortet: 

2013 hatte der Senat darauf hinge­wiesen, dass unter „verschie­denen“ Zahlungs­mög­lich­keiten mindestens drei Optionen zu verstehen sind. Dies leitete er aus der Gasricht­linie der EU ab, die von einem breiten Spektrum an Zahlungs­mo­da­li­täten“ spricht, was jeden­falls mehr als zwei inten­diere. 2013 und 2018 – in dieser Entscheidung konkret bezogen auf Strom – unter­streicht der BGH, dass Kunden, die kein Konto unter­halten, nicht per se ausge­schlossen werden dürfen. Es muss also auch eine Barzah­lungs­mög­lichkeit geben. 

Geld, Euro, Banknoten, Währung, Schein, Finanzen

Viele Versorger haben diese Recht­spre­chung schon in den letzten Jahren in ihren Sonder­kun­den­ver­trägen für Haushalts­kunden umgesetzt. Doch auch diese Unter­nehmen sollten nun unbedingt prüfen, ob ihre Verträge noch aktuell sind. Denn bis zur Neure­gelung des § 41 EnWG seit dem 27. Juli 2021 galt die Regelung zur Zahlungs­weise – wie viele andere Vorschriften für Sonder­kun­den­ver­träge – nur für Haushalts­kunden. Doch der Gesetz­geber hat nicht nur neue Vorgaben geschaffen, er hat auch den Anwen­dungs­be­reich der Vorschriften, wie Verträge auszu­sehen haben, deutlich erweitert. Nunmehr sind auch Letzt­ver­brau­cher­ver­träge erfasst, die nicht zur Haushalts­kun­den­ver­sorgung gehören, also nach § 3 Nr. 25 EnWG auch alle gewerb­lichen Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (Miriam Vollmer).

2022-01-05T08:41:25+01:005. Januar 2022|Strom, Vertrieb|

Verkehrs­recht: Unzugänglich in der Fußgängerzone?

Vor der Einrichtung von Fußgän­ger­zonen oder verkehrs­be­ru­higten Bereichen befürchten Geschäfts­leute oftmals das Schlimmste. Wie sollen ihre Kunden zu ihnen kommen, wenn sie nicht mit dem Auto vor der Eingangstür parken können? So ging es auch dem Inhaber einer Apotheke in Sachsen-Anhalt. Nach der Erwei­terung einer Fußgän­gerzone war er der Auffassung, dass die Apotheke nun weder für den Liefer­verkehr noch für poten­tielle Kunden zu erreichen sei. Zudem seien die Stell­plätze, die er für seine Mieter eigens hatte einrichten sollen, nun obsolet. Dadurch sei sein Haus quasi enteignet worden. Die Stadt hingegen verwies den Apotheker auf die Möglichkeit, sich Ausnahmen geneh­migen zu lassen. Zudem sei die Apotheke auch durch einen andere für den Verkehr zugelassene Straße ohne weiteres erreichbar.

Den Apotheker überzeugte dies nicht, daher wandte er sich zunächst mit einem Wider­spruch und mangels Erfolg dann mit einer Klage gegen den Bescheid der Gemeinde. Die Gemeinde hatte die Fußgän­gerzone mit einer straßen­recht­lichen Teilein­ziehung einge­richtet. Damit war zugleich die zeitlich begrenzte Ausnahme für den Liefer­verkehr angeordnet worden. Die genaue Festlegung der Liefer­zeiten war in der Widmung der Fußgän­gerzone jedoch der Straßen­ver­kehrs­be­hörde überlassen worden.

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Magdeburg hatte der Kläger daher zunächst Glück. Denn das Gericht war der Auffassung, dass diese Teilein­ziehung wegen der zeitlich nicht genau festge­legten Ausnahme zu unbestimmt sei. Dem wider­sprach das bei der Berufung durch die Beklagte angerufene Oberver­wal­tungs­ge­richt in Stendal.

Zwar müsse der Träger der Straßen­baulast generelle Regelungen über die Benutzung der Straße in der Teilein­zie­hungs­ver­fügung treffen. So etwa im Hinblick auf den Benut­zer­kreis, die Benut­zungsart und den Verkehr. Diese generellen Regelungen dürfen nicht der Straßen­ver­kehrs­be­hörde über die Erteilung von Ausnahmen überlassen werden. Wenn aber lediglich in Einzel­fällen Ausnahmen geboten sind, sei der Verweis auf Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen oder Sonder­nut­zungs­er­laub­nisse zulässig.

Die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts zeigt, dass im Straßen­recht für Kommunen durchaus Spiel­räume bei der Einrichtung von autofreien Zonen bestehen. Was die Bestimmtheit der Teilein­zie­hungs­ver­fü­gungen angeht ist die Aufga­ben­teilung zwischen Trägern der Straßen­baulast und Straßen­ver­kehrs­be­hörden zu beachten (Olaf Dilling).

 

 

2022-01-04T00:31:58+01:004. Januar 2022|Vertrieb|