Emissionshandel: Keine Sicherung von Zuteilungsansprüchen in Eilverfahren

Der EU-Emissionshandel ist bekanntlich periodenbezogen, d. h. alle paar Jahre wird neu geplant und budgetiert und ein teilweise neues Regelwerk geschaffen. Auch die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen bezieht sich jeweils auf abgeschlossene Zuteilungsperioden. Für die derzeit laufende 4. Handelsperiode hat im Sommer 2019 ein Antragsverfahren stattgefunden, die Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 wird für den Sommer erwartet.

Doch was ist mit den in der 3. Handelsperiode von 2013 bis 2020 unerfüllten Zuteilungsansprüchen? Es sind noch eine ganze Reihe Gerichtsverfahren anhängig, mit denen Unternehmen geltend machen, dass sie nicht alle Emissionsberechtigungen erhalten haben, die ihnen zustehen (bereits hier). Nachdem am Ende der 2. Handelsperiode diese Ansprüche unerfüllt ersatzlos untergegangen sind, haben Anlagenbetreiber Ende letzten Jahres letztlich vergeblich versucht, ihre Ansprüche zu sichern:

Zunächst hatten die Unternehmen Exxon Mobile und Aurubis beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin im vorläufigen Rechtsschutz die DEHSt am 15.12.2020 verpflichtet, Zusicherungen abzugeben, sie bei Obsiegen in Hauptsacheverfahren in jedem Fall so zu stellen, als sei kein Anspruchsuntergang eingetreten. Das OVG Berlin-Brandenburg allerdings hob diese Beschlüsse am 23.12.2020 wieder auf. Die Zusicherungen seien keine geeignete Sicherungsmaßnahme für ansonsten untergehende Ansprüche, sondern wären eigenständige Rechtsgrundlagen für auf Schadensersatz gerichtete Sekundäransprüche. Der vorläufige Rechtsschutz sei hierfür nicht das richtige Instrument.

Das OVG verwies auf die europäischen Gerichte. Nur diese könnten geeigneten vorläufien Rechtsschutz gewähren, insbesondere durch vorläufige Zertifikatübertragungen. Exakt dies hatten die Unternehmen auch beantragt. Die Anträge wurden aber vom EuG am 31.12.2020 abgewiesen: Vorläufiger Rechtsschutz setze einen schweren und unwiderbringlichen Schaden voraus. In den Zuteilungsklagen gehe es aber nur um Geld. Das reichte den Luxemburger Richtern nicht aus (Az: T‑729/20 R und T‑731/20 R) (Miriam Vollmer).

 

2021-02-05T19:02:25+01:005. Februar 2021|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

Naturschutzrecht: Von Coypus, Muskrats und anderen invasiven Arten

Was für Rechtsvorschriften gelten eigentlich für Tierarten, die sich in Deutschland neu ausbreiten? Solche Neobiota, wie die Biologen sie nennen, sind ja durchaus zweischneidig: In der Tierwelt spielt Migration von Tierarten einerseits eine nicht unbedeutende Rolle für die Artbildung. Wie das Beispiel der Darwinfinken auf den Galapagos-Inseln zeigt, führen physische Grenzen zwischen Teilpopulationen dazu, dass sich aus einer Art, die neue Inseln besiedelt hat, mehrere unterschiedliche Arten entwickeln können.

Nutriafamilie sitzt auf Baumwurzeln am Wasser und betreibt Fellpflege

Familienleben der Coypu, bekannter als Nutria (Rolf Dietrich Brecher, CC BY-SA 2.0)

Umgekehrt kann tierische Migration jedoch auch zu einem Verlust an Biodiversität führen. Das zeigt das Beispiel der Neuseeländischen Vogelwelt. Die Verschleppung von Ratten, Wieseln und Opossums durch den Menschen hat dort zum Aussterben vieler, zum Teil flugunfähiger Vogelarten geführt.

Auch in Deutschland sind neu angesiedelte oder ungewollt verschleppte Arten oft zwiespältig. Das zeigt das Beispiel der Nutria, die ursprünglich aus dem Süden Chiles und Argentiniens stammen und von den dort lebenden Mapuche “koypu”, bzw Coypu (Myocastor coypus) genannt werden. Das sind sehr niedliche, aus Pelztierfarmen entlaufene Tiere, die wo sie in deutschen Parks und Flussauen vorkommen, das Herz aller Spaziergänger erfreuen. Weniger freuen sich die Wasserbauer und Deichverbände.

Denn die Nutria haben ähnlich wie die Nordamerikanischen Bisam (oder engl. muskrat bzw lat. Ondatra zibethicus) die Neigung, ihre Baue nahe der Wasserlinie tief ins Ufer zu graben. Eine sehr effektive Weise, Deiche oder Uferbefestigungen zu unterminieren. Außerdem vertilgen insbesondere die Bisam große Mengen an Wasserpflanzen und nehmen damit vielen anderen Arten die Lebensgrundlage.

Was also machen? Die Nutria unterliegen nicht dem Jagdgesetz, sind also kein jagdbares Wild. Vielmehr unterliegen auch invasive gebietsfremde Arten dem Schutz, den alle wildlebenden Tiere gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz genießen. Das heißt zunächst einmal, dass sie ohne vernünftigen Grund nicht getötet oder auch nur “mutwillig beunruhigt” werden dürfen.

Nun gibt es mit dem Hochwasserschutz und dem Schutz der Artenvielfalt jedoch – zumindest in manchen Gegenden Deutschlands – gute Gründe den Bestand der Nutria und Bisam zu kontrollieren. Dies richtet sich dann aber nicht nach dem Naturschutzgesetz, sondern nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffengesetz. Genau genommen in analoger Anwendung, denn diese Vorschrift ist eigentlich für die ausnahmsweise “Entnahme” unter Naturschutz stehender Tiere gedacht. Allerdings wird argumentiert, dass Tiere, die noch nicht einmal unter Naturschutz stehen, erst Recht nach dieser Vorschrift gefangen oder getötet werden dürfen. Entsprechend gibt es in den Bundesländern Erlasse, die es erlauben, Nutria abzuschießen. Das ist aus oft nicht unkontrovers, angesichts der Putzigkeit dieser Tiere, angesichts der verheerenden Auswirkungen von Nutriabauten auf Deiche aber auch nachvollziehbar (Olaf Dilling).

 

2021-02-05T00:12:39+01:005. Februar 2021|Allgemein, Naturschutz|

Kfz und Datenschutz

Datenschutz ist inzwischen nichts mehr, das sich nur auf die Privatsphäre beschränken würde. Zuweilen kommt es daher zu paradoxen Rechtsfragen: Kann jemand, der für eine bestimmte politische Meinung eintritt und sich dafür öffentlich mit anderen Demonstranten versammelt, anderen verbieten, davon Fotos zu veröffentlichen? Dies ist zumindest keine ganz triviale Frage. Es kommt dann meist darauf an, ob die Person mit dem Foto individuell herausgegriffen wird oder nur als Teil des Demonstrationszugs sozusagen “Beiwerk” ist, wie die Medienrechtler sagen.

Eine unter Juristen seit Jahren auch heiß umstrittene Frage ist, ob Kraftfahrzeuge bzw. deren amtliche Kennzeichen im öffentlichen Raum fotografiert und auf Fotos verbreitet werden dürfen. Dass Kfz-Kennzeichen seit In-Kraft-Treten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als personenbezogene Daten gelten, könnte für eine Einschränkung sprechen. Aber ist das nicht etwas lebensfremd? Schließlich dienen Kfz dem Verkehr und beherrschen den öffentlichen Raum, so dass es kaum mehr möglich wäre, irgendwo Fotos zu machen, ohne nicht eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Nun, zum einen gibt es in der DSGVO eine Ausnahme für den persönlichen und familiären Bereich. In den Erwägungsgründen zur DSGVO wird klargestellt, das sie nicht für natürliche Personen gilt, die rein persönliche und familiäre Tätigkeiten ausüben. Entgegengesetzt wird dies Tätigkeiten, die Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit haben. Wer also als Tourist Fotos von Sehenswürdigkeiten macht  und dabei zugleich ein paar Kraftfahrzeuge aufnimmt, die davor abgestellt wurden, dürfte auf der sicheren Seite sein. Selbst wenn auf den Fotos Kfz-Kennzeichen zu sehen sind und die Fotos auf sozialen Netzwerken eingestellt werden, stellt das keinen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Kfz-Halter dar. Denn auch die Nutzung sozialer Netzwerke und andere Online-Tätigkeiten gelten als Ausnahme, soweit sie von natürlichen Personen im Rahmen persönlicher und familiärer Tätigkeiten genutzt werden.

Übrigens dürfte auch das Fotografieren und Veröffentlichen der Bilder von Falschparkern bei persönlicher Betroffenheit unter diese Ausnahme fallen. Denn auch hier geht es nicht um eine berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit. Wenn damit Beweise für Polizei und Ordnungsamt zur Verfügung gestellt werden sollen, kommt zusätzlich auch noch eine weitere Ausnahme in Betracht: Auch die Verarbeitung von Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung (einschließlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten) und Gefahrenabwehr ist nach Art. 2 Abs. 2 d) der DSGVO ausgenommen.

Dessen ungeachtet wäre auch bei Eröffnung des Anwendungsbereichts der DSGVO die Verarbeitung der Daten zulässig. Denn Art. 6 Abs. 1 Nr. f DSGVO erlaubt die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten. Alles andere wäre auch schlicht nicht nachvollziehbar. Schließlich sind Kfz-Kennzeichen dazu da, in Fällen von Unfällen oder Regelverstößen die Möglichkeit zu haben, den Halter darüber zu identifizieren (Olaf Dilling).

 

 

2021-02-04T12:00:33+01:004. Februar 2021|Allgemein|