Carbon Leakage und BEHG: Studie der DEHSt

Vor wenigen Tagen hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als administrierende Behörde für den Vollzug des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes (BEHG) eine Studie von Verena Graichen  und Katja Schumacher vom Öko-Institut vorgelegt, die sich mit der Vermeidung von Carbon Leakage im Anwendungsbereich des BEHG beschäftigt. Hinter dem Schlagwort “Carbon Leakage” verbirgt sich die Sorge, Unternehmen könnten wegen der mit Klimaschutzmaßnahmen verbundenen Belastungen ins nicht regulierte Ausland ausweichen und dort sogar mehr emittieren, was dem Klima einen Bärendienst erweisen würde, weil es nicht relevant ist, wo, sondern nur, wie viel insgesamt emittiert wird.

Im BEHG sind Maßnahmen, um dies zu vermeidne, zwar in § 11 Abs. 3 BEHG vorgesehen, Details finden sich hier aber noch nicht. Dies hat die DEHSt zum Anlass genommen, fünf verschiedene Ansätze herausarbeiten zu lassen, wie die begünstigten Sektoren identifiziert werden können:

Eine einfache Übernahme der CL-Liste aus dem EU-Emissionshandel, eine ausgehend von den qualitativen und quantitativen CL-Indikatoren aus der Emissionshandelsrichtlinie eigene, deutsche Liste, oder eine Liste ausgehend von deutschen Handelsdaten werden genannt. Denkbar sei es auch, die EU-Leitlinien für Umweltbeihilfen heranzuziehen. Abschließend wird eine Liste entlang der Härtefallregelung des BEHG angedacht.

Alle Herangehensweisen haben nach Erkenntnissen der Verfasserinnen Stärken und Schwächen. Diskutiert werden u. a. denkbare Wettbewerbsverzerrungen, Akzeptanz bei der Kommission, die die Beihilfenknformität prüfen soll, die Berücksichtigung der Lage in anderen EU-Staaten und der sinkenden EEG-Belastung, die Transparenz, die Trennschärfe wegen des eingeschränkten Anwendungsbereichs bis 2022 und die Berücksichtigung der steigenden Preise. Die Studie unterstreicht, dass es am Ende eine Frage der politischen Schwerpunktsetzung darstellt, wie die Sektoren identifiziert werden.

In einem ersten, hier bereits erläuterten Referentenentwurf hat die Bundesregierung sich indes für einen weniger filigranen Ansatz entschieden und sich der CL-Liste der EU angeschlossen. Zur Begründung führt der Entwurfsverfasser aus:

“Die Orientierung am Carbon-Leakage-Schutzsystem des EU-Emissionshandels sichert die Anschlussfähigkeit an ein bereits EU-weit eingeführtes Schutzkonzept und die möglichst weitgehende Gleichbehandlung gleichartiger Produkte unabhängig davon, ob sie in großen Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, oder in kleineren Anlagen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterfallen und entsprechend von der CO2-Bepreisung durch das BEHG be-troffen sind, hergestellt werden.”

Doch ob dies wirklich der beste Weg ist? Die Studie benennt auch Nachteile sehr klar. Zwar macht sich die verbreitete Kritik am Entwurf (die auch zu einer Verschiebung der an sich geplanten Beschlussfassung führen soll) nicht in erster Linie an diesem Punkt fest, aber die Zweifel bleiben, ob der gewählte Ansatz wirklich der beste ist, um abwanderungsbedrohte Sektoren zu erkennen (Miriam Vollmer).

 

 

 

 

2021-02-02T21:20:14+01:002. Februar 2021|Emissionshandel|

Rückbau und Recycling von Windkraftanlagen

Was macht man eigentlich mit Windkraftanlagen, die ihren wirtschaftlichen Zweck erfüllt haben und nun abgerissen bzw. rückgebaut werden sollen? Für Windkraftanlagen ist § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB als Voraussetzung der Genehmigung bei der Errichtung die Abgabe einer Rückbauverpflichtungserklärung nach Aufgabe der Nutzung vorgesehen.

So eine Anlage besteht ja im Wesentlichen aus dem mit einem Fundament im Boden verankerten Turm und dem Rotor – insbesondere den Rotorblättern. Das Fundament wird üblicherweise an Ort und Stelle zerkleinert und in der Gesamtheit entfernt, der Turm schrittweise zurückgebaut. Wertvolle Metalle wie Kupfer oder Aluminium können relativ einfach wiederverwertet werden. Lediglich Entsorgung der großen Rotorblätter ist dagegen gar nicht so einfach, denn diese bestehen regelmäßig aus glasfaserverstärktem (GFK) oder kohlenstofffaserverstärkter (CFK) Kunststoff. Weil diese Bauteile sehr stabil und beständig ausgelegt sind, steht man bei ihrer Entsorgung vor einigen Problemen.

Schon weil es sich auch um sehr große Bauteile handelt, die beim Rückbau noch vor Ort in transportable Stücke zerlegt werden müssen. Hierfür werden spezielle Sägen verwendet und der dabei entstehende Sägestaub gesammelt. Aber wohin dann mit dem Material?
Eine simple Einlagerung von GFK und CFK-Stoffen auf Deponien ist unzulässig. Auch eine Entsorgung des Rotormaterials über die normale Müllverbrennung ist nicht möglich, da GFK nur einen geringen Heizwert bei gleichzeitig hohem Aschegehaltaufweist und die enthaltenen Glasfasern in Elektrostatischen Filtern nicht abgeschieden werden. Die Brennräume „verglasen“ bei zu hohen Temperaturen. Bei CFK droht dagegen die Verstopfung von Filtern mit den Carbonfasern, die gleichzeitig auch Kurzschlüsse in den Anlagen auslösen können.

Eine Weiterverwendung bzw. Entsorgung des Materials kann bisher lediglich in begrenztem Rahmen in der Zementindustrie erfolgen. Die Rotorblätter werden dort weiter in sehr kleine Teile mit 1 – 4 cm Kantenlänge zerkleinert und in speziellen Öfen verbrannt. Dabei entsteht unter anderem Silzium, der bei der Zementherstellung weiter genutzt werden kann.
(Christian Dümke)

2021-02-01T17:27:36+01:001. Februar 2021|Erneuerbare Energien, Windkraft|