Strom ohne Vertrag Teil II – OlG Düsseldorf vs. OLG Düsseldorf?

Wir berich­teten in unserem letzten Blogbeitrag über die inter­es­sante Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) zu der energie­rechtlich spannenden Rechts­frage, wer von einem Gewer­be­kunden, der aufgrund seines Energie­ver­brauches nicht mehr als Haushalts­kunde gem. § 3 Nr. 22 EnWG gilt, die Bezahlung von Energie­ver­bräuchen die keinem Liefer­vertrag zugeordnet werden können verlangen kann. Eine solche Situation kann wie im Fall des OLG Düsseldorf immer dann eintreten, wenn eine Energie­ab­nahme trotz fehlendem Vertrag erfolgt und zeitlich die 3‑Monatsfrist der Ersatz­ver­sorgung überschritten wird. Das OLG Düsseldorf hatte hierzu wie bereits erklärt entschieden, dass diese Energie­mengen vom Netzbe­treiber geleistet wurden und dieser daher auch die Bezahlung verlangen kann.

Aller­dings scheint diese Wertung mögli­cher­weise einer anderen Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2019 zu wider­sprechen. Im dortigen Fall hatte nämlich die Bundes­netz­agentur entschieden, dass Energie­ver­bräuche einer Entnah­me­stelle, die vom Netzbe­treiber keinem Liefe­ranten zugeordnet werden können auch nach Ende der Ersatz­ver­sorgung, bilan­ziell weiterhin dem örtlich zustän­digen Grund­ver­sorger zuzurechnen seien (Beschluss vom 26.03.2018, Az.: BK6‑6–161). Hiergegen hatte ein betrof­fener Grund­ver­sorger Beschwerde eingelegt.

Das OLG Düsseldorf gab dort jedoch der Bundes­netz­agentur recht. Die Frage der bilan­zi­ellen Zuordnung einer unberech­tigten Energie­ent­nahmen sei „losgelöst von den Fragen des Zustan­de­kommens eines Vertrags­ver­hält­nisses, dem Fortbe­stand eines Kontra­hie­rungs­zwangs sowie der Vergütung unberech­tigter Strom­ent­nahmen zu beant­worten“. Denn „zutreffend verweist die Bundes­netz­agentur auf die Vorgaben der GPKE, wonach eine Zuordnung zum Ersatz-/Grund­ver­sorger immer dann erfor­derlich wird, wenn der Netzbe­treiber eine Zuord­nungs­lücke erkennt, ihm also zum Zeitpunkt der erfor­der­lichen Zuordnung keine ander­weitige Liefer­be­ziehung bekannt ist“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)

 

Vor diesem Hinter­grund erscheint die Wertung etwas wider­sprüchlich, im Verhältnis zum Letzt­ver­braucher den Netzbe­treiber als denje­nigen anzusehen, der im vertrags­losen Zustand die Energie geleistet hat und daher die Bezahlung verlangen kann (OLG Düsseldorf, 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) bei der bilan­zi­ellen Zuordnung der Energie­mengen aber den Stand­punkt zu vertreten, der Grund­ver­sorger und nicht der Netzbe­treiber müsse für sämtliche Energie­ver­bräuche einstehen, die einer „Zuord­nungs­lücke“ unter­lägen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V) ).

Es gilt wohl zunächst einmal die ausführ­liche Begründung des OLG Düsseldorf zu der neuen Entscheidung abzuwarten und ggf. das Ergebnis einer Revision zum BGH.

(Christian Dümke)

2021-02-15T18:55:14+01:0015. Februar 2021|BNetzA, Vertrieb|

Strom ohne Vertrag: OLG Düsseldorf, I‑27U 19/19

Über mehrere Jahre hatte ein Landwirt aus NRW Strom in Nieder­spannung für seinen Schwei­ne­stall bezogen. Einen Strom­lie­fer­vertrag aber gab es nicht.

Wäre der Landwirt nun ein ganz normaler Haushalts­kunde gewesen, so wäre die Sache klar: Nach § 36 Abs. 1 EnWG wäre er Kunde des örtlichen Grund­ver­sorgers geworden und geblieben. Doch ein Landwirt ist nach § 3 Nr. 22 EnWG nur dann ein Haushalts­kunde, wenn er weniger als 10.000 kWh pro Jahr bezieht. Dies traf hier nicht zu.

Zwar gibt es auch für gewerb­liche bzw. landwirt­schaft­liche Abnehmer einen „geborenen“ Versorger, wenn es keinen anderen Vertrag gibt: Nach § 38 Abs. 1 EnWG ist in diesem Fall der Grund­ver­sorger zuständig und wird auch ohne ausdrück­lichen Vertrag Vertrags­partner. Doch § 38 Abs. 2 S. 1 EnWG bestimmt, dass dieses Vertrags­ver­hältnis nach drei Monaten endet. Da hier über Jahre bezogen wurde, stellte sich der Bauer auf den Stand­punkt, er müsse den bezogenen Strom nun gar nicht bezahlen, denn einen Energie­ver­sorger gäbe es ja nicht und der Netzbe­treiber sei wegen der Entflechtung von Netz und Vertrieb nach § 6 EnWG ff. per defini­tionem kein Stromlieferant.

Das LG Dortmund gab dem Landwirt hierbei recht. Das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung nun aber auf. Mit Grund­urteil vom 10. Februar 2021 (I‑27 U 19/19, bisher nur PM) sprach es den Anspruch auf Bezahlung des bezogenen Stroms dem Netzbe­treiber zu, der diese Energie schließlich auch beschafft, bezahlt und faktisch geliefert hat. Grundlage sei nicht das EnWG, sondern die Geschäfts­führung ohne Auftrag. Der Netzbe­treiber hätte im Interesse des Landwirts dessen Geschäft, nämlich die Strom­lie­ferung, vorge­nommen und könnte sich seine Aufwen­dungen nach § 683 BGB deswegen ersetzen lassen. Wegen des grund­sätz­lichen Charakters dieser Rechts­frage ließ das OLG aber die Revision zu

Was bedeutet das nun für die Praxis? Zunächst ist sicher abzuwarten, was der BGH sagt. Doch gerade örtliche Grund­ver­sorger sollten bei Unter­nehmen, die keinen ausdrück­lichen Vertrag haben genau hinschauen: Vielfach wird angenommen, dass diese vertrags­losen Unter­nehmen dann, wenn auch nach drei Monaten kein Vertrag vorliegt, analog § 36 EnWG Kunden des Grund­ver­sorgers werden. Hält sich die OLG-Entscheidung, stimmt das nicht, Versorger wäre dann der Netzbe­treiber. Dies hätte u. U. weitrei­chende Konse­quenzen (Miriam Vollmer)

 

2021-02-12T19:57:14+01:0012. Februar 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Energie­wende weltweit: Klima­schutz und Wirtschafts­wachstum – der schwe­dische Weg

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hinter­grund des Klima­wandels eine Energie­wende betreibt. Insbe­sondere, was das Thema CO2-Kosten angeht, kann sich Deutschland einiges von seinem Nachbarn Schweden abschauen. Denn hier gibt es bereits seit 30 Jahren eine CO2-Steuer für Brenn- und Treib­stoffe, die sowohl von Privat­leuten, als auch von Unter­nehmen und Industrie gezahlt wird.

Bei ihrer Einführung zahlte der schwe­dische Bürger umgerechnet rund 24 EUR pro Tonne CO2, heute sind es rund 120 EUR. Die Einführung stieß bei den Schweden trotzdem nicht auf Wider­stand, denn im Gegenzug hat die Regierung andere Steuern gestrichen oder zumindest drastisch abgesenkt, wie beispiels­weise die Lohnsteuer. Außerdem wird ein Großteil der erwirt­schaf­teten Steuer­gelder wieder klima­freundlich inves­tiert. Dabei ist jedoch nicht ganz zu außer Acht zu lassen, dass es in Schweden mangels Kohle- oder Gasvor­kommen keine nennens­werte Anti-Klima­schutz-Lobby gibt, die sich einer Besteuerung von CO2 erheblich in den Weg stellen könnte.

Doch Schweden führte nicht nur andere Steuern ein, um seinen Beitrag zum Klima­schutz zu leisten. Schweden erzeugt einen Anteil von 54,5% seines Stroms aus regene­ra­tiven Quellen. Nachdem die Windkraft lange Zeit vernach­lässigt wurde, erfährt sie nun – zumindest Onshore – einen kräftigen Ausbau. Schweden will bis zum Jahr 2030 die Energie­nutzung um 50% effizi­enter gestalten, bis 2040 die Energie ausschließlich aus erneu­er­baren Quellen gewinnen und bereits 2045 komplett CO2-neutral sein – damit wäre Schweden 5 Jahre schneller klima­neutral, als es Deutschland voraus­sichtlich sein wird.

Jedoch ist bei allen Kompli­menten über die schwe­dische Vorge­hens­weise nicht zu vernach­läs­sigen, dass auch hier der Anteil von Kernenergie am Gesamt­strom rund 34% beträgt. Und das, obwohl die Atomkraft in Schweden eigentlich seit 11 Jahren der Vergan­genheit angehören soll: 1980 stimmte die Mehrheit der Bevöl­kerung dafür, alle verblie­benen Atommeiler bis 2010 abzuschalten. Mangels Verbind­lichkeit des Volks­ent­scheids und aufgrund der schwan­kenden atompo­li­ti­schen Haltung der schwe­di­schen Regierung sind trotzdem noch immer 6 Reaktoren an 3 Stand­orten in Betrieb. Ein festes Datum für einen endgül­tigen Atomaus­stieg gibt es nicht.
Abschließend bleibt festzu­halten, dass Schweden zwar nicht auf allen Gebieten des Klima­schutzes das Vorzei­geland ist. Jedoch gelang es dem Land seine Schad­stoff­emis­sionen zwischen 1990 und 2017 um 26% zu senken – während die Wirtschaft in diesem Zeitraum um 78% wuchs. Schweden hat damit gezeigt, dass sich Umwelt­schutz und Wirtschafts­wachstum nicht zwangs­läufig ausschließen.

(Josefine Moritz / Christian Dümke)

2021-02-11T15:20:09+01:0011. Februar 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|