Vertrieb: Referen­ten­entwurf „Faire Verbraucherverträge“

Das Bundes­jus­ti­zi­mi­nis­terium (BMJV) hat am vergan­genen Freitag einen Entwurf für ein „Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge“ vorgelegt, der sich auch auf den Energie­ver­trieb auswirken soll. Zwar ist der Referen­ten­entwurf noch nicht innerhalb der Bundes­re­gierung abgestimmt, und natürlich kann sich auch im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren noch viel ändern, doch der Entwurf zeigt schon recht deutlich, wohin die Reise geht.

Zwei neue Absätze im § 312c sollen Verbraucher im telefo­ni­schen Direkt­mar­keting mit Gas oder Strom vor den schwarzen Schafen der Branche schützen. Hier gibt es derzeit immer wieder Fälle, in denen im Nachhinein behauptet wird, der Kunde hätte am Telefon den Strom­ver­sorger gewechselt, dabei wollte er nur Infor­ma­ti­ons­ma­terial. Oder der Kunde wurde schlicht überrumpelt und manchmal mit irrefüh­renden Behaup­tungen zur Bestellung verleitet. Von der Behauptung, der Anrufer sei vom Stadtwerk und es ginge nur um einen Wechsel des Tarifs, über die Lüge, das Stadtwerk sei insolvent bis hin zu völlig aus der Luft gegrif­fenen Behaup­tungen über das Sparpo­tential eines Versor­ger­wechsels ist uns hier schon alles begegnet.

Zwar gibt es schon heute die Möglichkeit, bei Fernab­satz­ver­trägen nachträglich zu wider­rufen. Aller­dings ist das bei vielen Verbrau­chern nicht bekannt und natürlich auch mit Aufwand verbunden. Oft hängt der Verbraucher dann für mehrere Jahre bei einem unter Umständen gar nicht so günstigen Energie­di­rekt­ver­markter fest. Wir kennen sogar Fälle, in denen ein grund­ver­sorgter Kunde nach dem Wechsel im Ergebnis teurer versorgt wurde als zuvor. Dem soll die neue Regelung in § 312c Abs. 3 und 4 BGB begegnen. Hiernach ist ein Strom – oder Gaslie­fer­vertrag nur dann wirksam wenn der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unter­nehmer den Inhalt des Vertrages auf einem „dauer­haften Daten­träger“ übermittelt hat. Zu deutsch: Nach dem Telefonat bekommt der neue Kunde den Vertrag zugeschickt. Wenn der Verbraucher ihn dann nicht genehmigt, sich etwa gar nicht mehr meldet, findet kein Versor­ger­wechsel statt.

Für den Direkt­ver­trieb am Telefon inter­essant ist auch ein neuer § 7a UWG, der neu eingefügt werden soll. Hier soll geregelt werden, dass die vorherige ausdrück­liche Einwil­ligung in die Telefon­werbung in angemes­sener Form dokumen­tiert und die Dokumen­tation für fünf Jahre aufzu­be­wahren ist. Dies wird viele Wettbe­werbs­pro­zesse deutlich abkürzen, denn oft steht heute Aussage gegen Aussage, wer hier wem in was einge­willigt hat.

Der Entwurf dürfte nicht nur von Verbrau­cher­schutz­ver­bänden begrüßt werden. Auch die örtlichen Energie­ver­sorger dürften davon profi­tieren, dass ihnen nicht die oft aggres­siven Direkt­ver­markter immer wieder mit teilweise hanebü­chenen Behaup­tungen Kunden per Telefon abspenstig machen. Wer selbst mit seriösen Direkt­ver­marktern seine Reich­weite vergrößern möchte, sollte sich mit den Änderungen natürlich ebenfalls vertraut machen, um nicht verse­hentlich durch überholte Prozesse die Wirksamkeit von Versor­ger­wechseln zu gefährden oder Aufbe­wah­rungs­pflichten zu verletzen (Miriam Vollmer).

2020-01-27T10:29:35+01:0027. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb|

Vertrags­schluss am Telefon: Wann beginnt die Widerspruchsfrist?

Der Vertriebs­leiter Valk der Stadt­werke Oberal­theim GmbH stöhnt. Gut, die Grenzen des Wettbe­werbs­recht sind auch seiner Ansicht nach oft allzu eng. Aber was derzeit auf dem an sich beschau­lichen Strom­markt im Städtchen Oberal­theim vor sich geht, sprengt Valks bisherige Vorstel­lungs­kraft: Ein neuer, an Abgefeimtheit den alten Konkur­renten, die Stadt­werke Unter­al­theim GmbH, weit hinter sich lassender Wettbe­werber hat sich breit gemacht. Die Hyper-Strom UG hat offenbar nicht nur Kunden­werber losge­schickt, die an der Haustür älteren Oberal­t­heimern erzählen, die Stadt­werke Oberal­theim GmbH gingen demnächst pleite, und dann sitze jeder im Dunklen, der nicht recht­zeitig zu Hyper-Strom gewechselt sei. Hyper hat auch ein Call Center angeheuert, das von morgens bis abends die Bürger des Städt­chens anruft und mit offen­kun­digen Unwahr­heiten über die Stadt­werke Oberal­theim erstaun­liche Erfolge feiert.

Abmah­nungen der Hyper-Strom UG wegen Irreführung und Cold Calls laufen.  Doch wie bekommt Valk nun seine Kunden zurück? Leider melden sich nicht alle Opfer der dreisten Kampagne innerhalb der vierzehn­tä­gigen Frist ab Vertrags­schluss, die gem. § 312 g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB, § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB für Fernab­satz­ver­träge u. a. über Strom gilt. Sind die Kunden jetzt ernstlich für volle 12 Monate an die Hyper-Strom UG gebunden?

Hier immerhin hilft dem Kunden – und damit Herrn Valk – § 1 Abs. 2 des Art. 246 EGBG. Hier ist geregelt, dass das Unter­nehmen den Verbraucher über sein Wider­rufs­recht hätte infor­mieren müssen. Die Telefo­n­agenten der Hyper-Strom UG haben dies aber nicht getan. Statt dessen wurde nur die Frage: „Wollen sie mit Hyper-Strom zuver­lässig versorgt werden?“, und das abgefor­derte „ja“ des Kunden elektro­nisch aufgezeichnet.

Wenn die Infor­ma­ti­ons­pflicht verletzt wurde, gilt die vierzehn­tägige Frist für die Wider­rufs­mög­lichkeit von Fernab­satz­ver­trägen nicht. Die Kunden haben deswegen 12 Monate und 14 Tage Zeit, die aufge­schwatzten Verträge zu wider­rufen, § 356 Abs. 3 BGB.

Das lässt Valk sich nicht zweimal sagen. Nun telefo­niert er. Und am Ende des Tages ist Valk erschöpft von längeren Gesprächen mit vorwiegend älteren Verbrau­chern des schönen Oberal­t­heims. Aber seine Kunden hat er alle, alle wieder (Miriam Vollmer).

 

 

2019-11-22T16:31:21+01:0022. November 2019|Strom, Wettbewerbsrecht|

Kommu­nal­recht: Amtsblätter sind keine Lokalzeitung

Ein Evergreen in der Hitliste der ungele­senen Schrift­stücke dürften Amtsblätter darstellen. Wie der Bebau­ungsplan in der Astrid-Lindgren-Siedlung demnächst genau aussieht oder wo die Pläne für das neue Einkaufs­zentrum ausliegen, dürfte außer den unmit­telbar Betrof­fenen kaum jemand mit Begeis­terung oder auch nur Interesse zur Kenntnis nehmen. Dabei stellen Amtsblätter eigentlich gute Möglich­keiten dar, als Stadt direkt mit den Bürgern zu kommunizieren.

Doch dem Ausbau der Amtsblätter von der dürren Infor­mation zu einer Art Stadt-Illus­trierter hat Grenzen. Dies hat bereits im letzten Jahr der Bundes­ge­richtshof (BGH) am 20.12.2018 festge­stellt (BGH I ZR 112/18). Hier hatte ein Zeitungs­verlag sich gegen die Konkurrenz gewandt, zu der sich das städtische Amtsblatt im schwä­bi­schen Crailsheim entwi­ckelt hatte. Laut BGH existiert nämlich ein Gebot der Staats­ferne der Presse, das direkt aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grund­gesetz (GG) fließt. Dieses sei auch eine Markt­ver­hal­tens­re­gelung im Sinne des § 3a UWG, so dass Wettbe­werber die Einhaltung einklagen könnten. Woran man ein nicht hinrei­chend staats­fernes Amtsblatt erkennt? Der BGH hält die Neutra­lität und die Zugehö­rigkeit zum gemeind­lichen Aufga­ben­be­reich bei Art und Inhalt der redak­tio­nellen Beiträge für ausschlag­gebend. Relevant sei auch das optische Erschei­nungsbild. Mit anderen Worten: Wenn ein Amtsblatt aussieht wie eine Illus­trierte und sich auch so liest, muss die Lokal­zeitung sich nicht gefallen lassen, dass es kostenlos verteilt wird und ihr so das Geschäft verdirbt. Homes­tories über den neuen Schüt­zen­könig und Inter­views mit dem Vorsit­zenden des Kanin­chen­züch­ter­vereins gehören also in die private Lokal­zeitung, nicht ins Amtsblatt. Gleich­zeitung stellte der BGH klar, dass es auch ein legitimes Recht der Gemeinde zur Infor­mation gibt, das in Baden-Württemberg aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV BW, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 NRW fließt.

Der Grundsatz der Staats­ferne der Presse ist nun auch einem städti­schen Angebot ihm Internet auf die Füße gefallen. Mit Datum vom 8.11.2019 (3 O 262/17) hat das Landge­richt (LG) Dortmund den Online-Auftritt der Stadt Dortmund für wettbe­werbs­widrig erklärt, nachdem der Verlag der Ruhr-Nachrichten auf Unter­lassung geklagt hatte. Tatsächlich ist das städtische Angebot ein bunter – und recht gelun­gener – Spiegel des städti­schen Lebens Dortmunds, in dem ähnlich wie in einem privaten Portal u. a. über die Meister­feier von Borussia Dortmund, ein nicht­städ­ti­sches Hospiz und eine Deutsche Meister­schaft im Unter­was­ser­rugby berichtet worden sei. Das werde den vom BGH aufge­stellten Grund­sätzen über Amtsblätter nicht gerecht.

Doch wie „verstaubt“ muss ein städti­sches Angebot nun sein, um nicht von Privaten abgemahnt werden zu können? Die Gerichte nehmen Einzel­fall­be­wer­tungen vor. Richt­schnur ist dabei die Ähnlichkeit mit der Lokal­presse offline und online. Wie so oft kommt es also auf den Einzelfall an (Miriam Vollmer).

 

 

2019-11-20T19:02:26+01:0020. November 2019|Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht|