Die letzten Meter auf dem Weg zur TA Luft

Die an sich grundsolide TA Luft hat sich im Laufe der letzten Jahre in eine Art Fata Morgana des Umweltrechts verwandelt: Immer, wenn Anlagenbetreiber, Behörden und ihre armen Berater sich ganz knapp vor dem neuen Regelwerk wähnen, entschwindet die Novelle des zentralen Regelwerks der technischen Standards für den Anlagenbau und -betrieb wieder in eine unbestimmte Zukunft. Dabei drängt die Zeit: Die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG, die NEC-Richtlinie 2016/2284, die CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 soll ebenso wie einige Grenzwerte zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) nach der Industrieemissionsrichtlinie nun endlich voll umgesetzt werden. Zwar hat der Bund mit der 44. BImSchV und den Neuerungen von 13. und 17. BImSchV schon einen Teil seiner umweltrechtlichen Hausaufgaben gemacht, aber noch ist nicht alles geschafft. Zudem sollen Gerüche in die TA Luft integriert werden. Weiter wird die Kategorie der “Gesamtzusatzbelastung” neu eingeführt, um vor allem bei Änderung von Anlagen eine auch sprachliche Unterscheidung treffen zu können, ob es auf die Umweltauswirkungen der Anlage insgesamt oder nur die der Änderungen ankommt.

Zuletzt hatte das Bundeskabinett am 17. Dezember 2020 sich auf eine Fassung geeinigt, die u. a. in dem heiklen Punkt des Genehmigungsmaßstabes für wesentliche Änderungen nun wieder nur die Änderung betrachtet. Doch der Bundesrat stoppte auch dieses gegenüber Vorentwürfen zurückhaltendere Vorhaben durch eine Vielzahl von Änderungswünschen. Nun liegt mit der Drucksache 314/1/21 vom 27.04.2021 immerhin eine kompromissfähige Fassung der Bundesratsausschüsse auf dem Tisch, die gegenüber dem Regierungsentwurf schwer überschaubare 292 Änderungen enthält. Zumindest ein erheblicher Teil der Änderungen beruht auf Wünschen der Landwirtschaft, die sich nicht imstande sieht, die neuen Grenzwerte so schnell umzusetzen, wie es sich die Bundesregierung vorstellt, u. a. bei der Nachrüstung für Abluftanlagen in der Tierhaltung.

Ferkel, Ferkelstall, Stall, Tierhaltung, Bauernhof

Nun steht die TA Luft wieder für den 27. Mai auf der vollen Tagesordnung. Damit besteht immerhin Hoffnung, dass das Regelwerk nun endlich verabschiedet werden kann. Doch nach den Erfahrungen der letzten vier Jahre ist die Branche vorsichtig geworden, sich auf die Ankunft bei der vermeintlich nahen Oase zu verlassen (Miriam Vollmer).

2021-05-21T12:27:58+02:0021. Mai 2021|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

Bundestag berät Grenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen

Der Umweltausschuss des Bundestags hat letzte Woche grünes Licht für die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2015/2193 über mittelgroße Feuerungsanlagen durch die 44. BImSchV gegeben. Der Verordnungsentwurf folgt der Richtlinie, behält aber grundsätzlich die strengeren Grenzwerte der TA-Luft von 2002 bei. Die sog. Medium Combustion Plant Directive (MCPD) über mittelgroße Feuerungsanlagen (zwischen 1 bis 50 MW) wurde im November 2015 erlassen und wäre eigentlich bis zum 19. Dezember 2017 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Hintergrund der Richtlinie ist die weiterhin auf dem Programm stehende Verbesserung der Luftqualität. Dadurch sollen auch die nationalen Emissionshöchstmengen der 43. BImSchV besser eingehalten werden, zu denen sich Deutschland verpflichtet hat. Im Bereich der mittelgroßen Feuerungsanlagen geht es dabei beispielsweise um eine emissionsarme Ausgestaltung der Energiewende im Bereich von Holz- und Pelletheizungen oder Biogasanlagen.

Im Umweltausschuss und in der Plenumsberatung ging es darum, ob und inwieweit Deutschland seine Möglichkeiten ausschöpfen sollte, in der Verordnung über die Anforderungen der Richtlinie hinauszugehen. Dabei wurde der Regierungsentwurf von zwei Seiten attackiert: Während AfD und FDP mit einheitlichen Wettbewerbsbedingungen in Europa argumentierten und sich daher für eine 1:1-Umsetzung stark machten, kritisierten die Grünen und Die Linke die Länge der Übergangsfristen und Fälle, in denen der Verordnungsentwurf doch gegenüber der TA Luft oder der besten verfügbaren Technik zurückfallen würde. So orientieren sich die Grenzwerte für NOx für Erdgasfeuerung nur an der EU-Richtlinie. Erst nach einer Übergangsfrist bis 2031 würden die Standards der insoweit strengeren TA Luft wieder gelten. Der Blick in andere Staaten wie die Schweiz, Österreich oder die Niederlande zeige Beispiele für ambitioniertere Umsetzungen. Letztlich hat sich aber, wie zu erwarten, die große Koalition mit ihrem Verordnungsentwurf durchgesetzt.

2018-10-23T22:03:10+02:0023. Oktober 2018|Energiepolitik, Industrie, Umwelt, Wärme|

Neuer Entwurf der TA Luft

Die TA Luft, die faktisch wichtigste Quelle für die Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen, muss novelliert werden. Doch die Neufassung gestaltet sich kompliziert. Schon 2012 gab es erste Pläne, das 2002 zuletzt grundlegend neugefasste Regelwerk zu überarbeiten. Aber erst nach einigen unbedingt umzusetzenden Richtlinien aus Brüssel befasste sich eine Arbeitsgruppe beim Bundesumweltministerium (BMU) mit der Überarbeitung. Deren Tragweite kann kaum unterschätzt werden, betrifft die TA Luft doch bereits rund 50.000 Anlagen direkt und viele weitere indirekt, weil sie auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen als Referenzquellen dient.

Der erste 2015 versandte Entwurf stellte indes die Branche nicht zufrieden. Auch der offizielle Referentenentwurf vom 9. September 2016 wurde teilweise hart kritisiert. Das Ministerium nahm dies und die Zurückweisung eines 2017 im Bundeskabinett diskutierten Entwurfs zum Anlass für eine grundlegende Überarbeitung. Seit dem 16. Juli 2018 gibt es nun einen neuen Anlauf. Auch die Begründung liegt in überarbeiteter Fassung vor.

Gegenüber dem ersten Entwurf soll die Neuregelung deutlich “schrumpfen”. Zwar bleibt es dabei, dass die Geruchsrichtlinie GIRL neu in die TA Luft aufgenommen wird. Auch werden neue Schlussfolgerungen aus BVT-Merkblättern aufgenommen, also neue Anforderungen vor allem im Gestalt von Grenzwerten, die in dem in der Industrieemissionsrichtlinie (IED) vorgegebenen Verfahren erlassen worden sind. Zudem wird der Stand der Technik, der das von Anlagen erwartete Niveau vorgibt, fast flächendeckend überprüft und neu festgesetzt. Es bleibt auch dabei, dass die krebserregenden und erbgutverändernden Stoffe, Aerosole und Anforderungen nach der Naturschutzrichtlinie FFH-Richtlinie neue Berücksichtigung finden sollen.

Damit würde sich die neue TA Luft aber im Wesentlichen auf die unbedingt notwendigen Neuregelungen beschränken. Unbedingt notwendig, weil die meisten geplanten Änderungen gemeinschaftsrechtlich zwingend in deutsches Recht umzusetzen sind, weil ansonsten Bußgelder drohen. Doch der direkte Vergleich mit dem Ursprungsentwurf, auch mit dem 2017 im Bundeskabinett diskutierten und nicht beschlossenen Entwurf, zeigt, dass die nun vorgelegten Pläne deutlich näher an einer 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben sind als die ursprüngliche Entwurfsfassung, die ja vor allem von Verbänden als gezielte und rechtlich unnötige Verschärfung einzelner Regelungen empfunden worden war.

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2018-08-01T08:28:47+02:001. August 2018|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|