Probleme der Vertragsverlängerung nach dem geplanten „Gesetz für faire Verbraucherverträge“

Wir hatten bereits mehrfach (hier und hier) auf unserem Blog über das derzeit in Arbeit befindliche „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ berichtet. Der derzeitige Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass ein neuer § 309 b) bb) BGB die Regeln für automatische Vertragsverlängerungen dergestalt ändert, dass künftig der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die anstehende automatische Vertragsverlängerung nochmals hinweisen muss, wenn die stillschweigende Verlängerung mehr als 3 Monate beträgt.

Für die betroffenen Versorger bedeutet das, dass Sie künftig den betreffenden Kunden also nicht nur im Fall von Preisanpassungen kontaktieren müssten, sondern auch, wenn wieder eine Vertragsverlängerung ansteht. In beiden Fällen mit dem Risiko, dass der Kunde auf den Hinweis hin seinen Vertrag kündigt.

Was aber, so fragen wir uns derzeit, würde aber passieren, wenn der Versorger seinen Kunden über die anstehende Vertragsverlängerung auf dem Postweg informieren möchte, diese Nachricht den Kunden aber nicht erreicht. Oder der Kunde zumindest den Zugang bestreitet und der Versorger nicht das Gegenteil beweisen kann.

Würde man den Zugang der Benachrichtigung als notwendige rechtliche Voraussetzung der automatischen Vertragsverlängerung betrachten, könnte die Verlängerung nicht eintreten, wenn den Kunden notwendige Verlängerungshinweis nicht erreicht hat. Das wäre misslich für alle Beteiligten, denn der Vertrag des Kunden würde dann automatisch enden und der Kunde – ob er es möchte oder nicht – in die gesetzliche Grundversorgung fallen, was wiederum regelmäßig mit höheren Preisen für den Kunden verbunden wäre.

Noch komplizierter wird es, wenn diese Rechtsfolge eintritt, aber erst einmal niemandem auffällt. Dem Versorger nicht, weil er denkt der Kunde habe seinen Hinweis erhalten, der Kunde nicht, weil ihn der Hinweis nicht erreicht hat – und der für die Zuordnung der Energiemengen zum richtigen Lieferanten verantwortliche Netzbetreiber schon gar nicht. Komplizierte Rückabwicklungen bei der Zuordnung der Energiemengen könnten die Folge sein und der eigentlich geschützte kunde am Ende sogar draufzahlen.

Das Ganze ließe sich lösen, wenn der nicht erfolgte (oder nicht beim Kunden angekommene) Hinweis auf die Vertragsverlängerung nicht zum Wegfall der Verlängerung führen würde, sondern dem Kunden nur erlaubt, den Vertrag jederzeit und ohne eine erneute Vertragsbindungsfrist zu kündigen. Aber ob das künftige Gesetz diese Rechtsfolge vorsieht – und falls nicht, wie im Streitfall Gerichte das Recht auslegen – bleibt abzuwarten. Wir werden diese Problematik in jedem Fall im Blick behalten.

(Christian Dümke)

2021-03-25T18:54:22+01:0025. März 2021|Energiepolitik|

Werbung für Netzbetreiberin als Tochterunternehmen verboten: OLG Jena verurteilt die TEAG

Die TEAG Thüringer Energie AG hat eine 100% Tochter, die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KG. Die Mutter vertreibt unter anderem Strom und Gas. Die Tochter betreibt Netze, transportiert also Strom und Gas an Kunden.

Die TEAG hatte auf ihrer Homepage eine Werbung für ihre Tochter. Ich habe diese Werbung nie selbst gesehen, auch stellt sich durchaus die Frage, was Werbung eigentlich ausrichten kann, die eine für den Kunden alternativlose Leistung preist. Schließlich können weder Stromversorger noch Letztverbraucher zwischen verschiedenen Netzanbietern wählen. Aber sei es wie es sei: Die Wettbewerbszentrale mahnte die TEAG ab und verlangte Unterlassung.

Auf den Laien wirkt dies überraschend. Wieso soll die TEAG als Vertriebsunternehmen nicht für ihre eigene Unternehmenstochter, den Netzbetrieb, werben? Schließlich landet doch, untechnisch gesprochen, am Ende sowieso alles im selben Topf. Doch das Energierecht unterliegt in Bezug auf Gas und Strom bekanntlich dem Unbundling, also der Trennung von Netz und Vertrieb zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Ausdruck dessen ist unter anderem § 7a Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der lautet:

“Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.”

Vertikal integriert ist nur ein anderer Ausdruck für “alles unter einem Dach” gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. Das trifft auf TEAG und TEN zwar zu. Doch anders als in § 7a Abs. 6 EnWG aufgeführt, hat hier nicht die Verteilernetzbetreiberin geworben. Das ist ja die TEN und nicht die TEAG. Eine Regelung, die der TEAG, also dem Vertriebsunternehmen, entsprechende Werbung verbietet, existiert nicht. Die TEAG sah deswegen ihre Werbung als unproblematisch an.

Doch dies hielt daLandgericht (LG) Erfurt und auch zuletzt am 21.02.2018 (2 U 188/17 Kart) das Oberlandesgericht (OLG) Jena nicht von einer Verurteilung zur Unterlassung ab. Begründung für diese weitgehende  Interpretation des Normtextes: Die Regelung sei dazu bestimmt, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass Vertrieb und Netz unterschiedliche Aktivitäten darstellen. Auch sollen vertikal integrierte Unternehmen keine besseren Wettbewerbschancen erhalten als solche, für die dies nicht gilt. Da beide Normzwecke aber nicht nur für Werbung von Verteilernetzbetreibern, sondern auch für Werbung von Vertriebsunternehmen gelten, haben die Thüringer Gerichte auch beide Unternehmenskategorien als Normadressaten betrachtet. 

Für die Praxis gilt damit: Auch Versorgungsunternehmen müssen sich der Werbung für ihren Netzbetrieb enthalten. Es drohen sonst kostenträchtige Abmahnungen.

2018-03-25T23:59:25+02:0025. März 2018|Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|

Grundkurs Energie (2): Der Grundversorger

Wenn Sie in der Energiewirtschaft arbeiten, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” werde ich in lockerer Reihe auf Fragen eingehen, die zum größten Teil von meinen Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo ich als Lehrbeauftragte Jurastudenten im Wahlschwerpunkt Umweltrecht eine “Einführung in das Energierecht” vermittele. Es geht also um Basics.  

Bei fast allen Gütern und Dienstleistungen herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit. Frau Müller kann sich aussuchen, wo sie ihr Brot kauft. Und auch der Bäcker kann sich aussuchen, ob er Frau Müller etwas verkauft oder nicht. Bei einem so wichtigen Gut wie Energie gilt diese Vertragsfreiheit aber nicht uneingeschränkt. Frau Müller kann sich zwar seit 1998 aussuchen, ob sie ihren Strom und ihr Gas z. B. bei einem großen, überregionalen Stromversorger, einem Discounter oder dem lokalen Stadtwerk bezieht. Doch für die Unternehmensseite gilt dies nicht uneingeschränkt: Der örtliche Grundversorger muss Frau Müller beliefern, solange dies wirtschaftlich zumutbar ist Er springt auch ein, wenn sie keinen anderen Vertrag hat, etwa wenn der Lieferant ihrer Wahl ausfällt, beispielsweise wegen Insolvenz. Der Grundversorger ist damit als Ersatzversorger Frau Müllers Garant, nicht auf einmal im Dunkeln zu sitzen.

Die meisten Verbraucher, die noch nie seit 1998 ihren Stromversorger gewechselt haben, sind bis heute grundversorgt. Und natürlich diejenigen Kunden, die wegen ihrer schlechten Solvenz kein anderer Versorger (mehr) will.

In den meisten Fällen ist schlicht das örtliche Stadtwerk Grundversorger. Das ist aber kein Stadtwerksprivileg oder gar gesetzlich so angeordnet. Vielmehr ist derjenige Grundversorger, der gem. § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden (also Verbraucher und kleine gewerbliche Verbraucher mit weniger als 10.000 kWh Verbrauch im Jahr) versorgt. Wer das ist, wird alle drei Jahre festgestellt und im Internet publiziert. Wer am eigenen Wohnort Grundversorger ist, ist also ganz einfach festzustellen. Wechselt der Grundversorger, wechseln die bisher grundversorgten Kunden übrigens nicht einfach mit. Sie bleiben beim bisherigen Versorger, § 36 Abs. 3 EnWG.

Für das Grundversorgungsverhältnis gelten besondere Regeln, die sich vor allem in der StromGVV und der GasGVV befinden. Es kann nicht nur durch ausdrücklichen Vertragsschluss begründet werden. Sondern auch konkludent durch Bezug. Wer also irgendwo einzieht und das Licht anschaltet, wird Kunde des Grundversorgers, wenn er mit keinem anderen Stromversorger einen Vertrag geschlossen hat. Man kann also Kunde eines Unternehmens werden, von dem man noch im Leben gehört hat und ohne, dass einem bewusst wäre, dass und zu welchen Konditionen man gerade einen Vertrag abgeschlossen hat.

Apropos Konditionen: Die nicht in den GVV geregelten Konditionen, vor allem die Preise, legt der Grundversorger einseitig fest. Allerdings gilt stets eine nur zweiwöchige Kündigungsfrist. Der Grundversorger publiziert die Preise und Ergänzende Versorgungsbedingungen und schickt sie seinen neuen Kunden zu. Er darf sie regelmäßig anpassen, in der Vergangenheit bis 2014 nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) gestützt auf eine ergänzende Vertragsauslegung, nach der in einem Dauerschuldverhältnis allen Beteiligten klar gewesen sei, dass Preise nicht ewig gelten und der Kostenentwicklung angepasst werden müssen (Az. VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12). Für den Zeitraum seit 2014 unterliegen die Preise in der Grundversorgung der Kontrolle nach § 315 BGB. Der Versorger kann sich also nicht einfach bedienen.

Diese weitgehenden Gestaltungsrechte des Versorgers fallen auch deswegen nicht so schwer ins Gewicht, weil der Verbraucher die Wahl hat. Hunderte von Versorgern konkurrieren um seine Versorgung. Regelmäßig hat auch der Grundversorger noch weitere, oft deutlich günstigere Tarife im Angebot, für die im Gegenzug dann meist keine zweiwöchige, sondern eine längere Kündigungsfrist oder eine Mindestvertragslaufzeit gilt. Dass trotzdem so viele Kunden bis heute grundversorgt sind, dürfte angesichts der Werbeintensität in diesem umkämpften Markt nicht auf mangelnde Information zurückzuführen sein, sondern darauf, dass viele Kunden schlicht zufrieden sind oder sich bewusst und trotz höherer Preise für den Verbleib beim örtlichen Versorger entschieden haben.

Sie haben auch eine Frage nach Grundlagen des Energierechts, auf die ich in dieser Reihe eingehen könnte? Dann schreiben Sie mir

2018-03-05T15:52:06+01:005. März 2018|Gas, Grundkurs Energie, Strom|