BesAR und Insolvenz: Zu VG FFM v. 11.05.2021 (5 K 2097/18.F)

Im Januar 2015 meldete ein Unternehmen, das Sicherheitsglas herstellt, Insolvenz an. Die Fabrik wurde im April 2015 mit allem Zubehör bis auf das Grundstück verkauft. Die früheren Mitarbeiter übernommen. Im Juni beantragt der neue Investor fristgemäß die Begrenzung der EEG-Umlage (hier kurz erläutert) und stützte diesen Antrag auf die Daten des insolventen früheren Standortbetreibers aus den Geschäftsjahren 2013 und 2014.

Nun kann sich ein Unternehmen nicht in jedem Fall auf Daten eines Vorgängerunternehmens am Standort berufen. Die Begrenzung der EEG-Umlage (genauer zur besAR hier) ist keine anlagenbezogene Privilegierung. Sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen einer Umwandlung im Sinne des EEG vorliegt. Dieser Begriff ist zwar weiter als der gesellschaftliche Umwandlungsbegriff. Aber in diesem Fall meldete das zuständige BAFA umgehend Bedenken an. Denn die Voraussetzungen beschreibt der damals geltende § 67 Abs. 1 EEG 2014 wie folgt:

“Wurde das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist”

Hatte sich der Investor wirklich “umgewandelt”, als er den Standort gekauft hatte? Oder – so sah es das BAFA in seinem Ablehnungsbescheid vom 30. März 2016 – doch eher eine Neugründung ohne eine solche Kontinuität? Diese Differenzierung ist alles andere als rein akademisch. Denn ohne Umwandlung kann nicht auf die Standortdaten zurückgegriffen werden, sondern es muss wie bei Neugründungen auf ein Rumpfgeschäftsjahr abgestellt werden.

Einfach umschwenken konnte das Unternehmen aber nicht mehr, denn dafür war die Ausschlussfrist bereits abgelaufen. Das Unternehmen zog also nach erfolglosem Widerspruchsverfahren 2018 zu Gericht. Das VG FFM aber wies die Klage mit Datum vom 11. Mai 2021 ab.

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Wie bereits das BAFA stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass keine Umwandlung vorliegt, sondern eine Neugründung. Hierbei stützt sich der Richter auf die Legaldefnition in § 5 Nr. 32 EEG 2014, wo die Umwandlung bestimmt wird als

“jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession,”

Dies sah das VG FFM hier nicht für gegeben an. Der Investor hatte nämlich nicht “sämtliche” Wirtschaftsgüter übernommen, sondern das Grundstück nur langfristig gepachtet. Das reichte dem Gericht nicht: Die Klage wurde abgewiesen. Das Unternehmen muss für das Jahr 2016 die volle, unbegrenzte EEG-Umlage zahlen.

Für die Zukunft ist die Entscheidung – zum Glück – nur noch eingeschränkt aussagekräftig. Denn schon 2016 wurde die Definition der Umwandlung geändert. Statt der Übertragung “sämtlicher” Wirtschaftsgüter reicht seitdem eine “nahezu vollständige” Übertragung (§ 3 Nr. 45 EEG 2021). Doch gerade die relative Unschärfe dieses Begriffs sollte Unternehmen zu erhöhter Sensibilität motivieren (Miriam Vollmer).

2021-08-10T00:34:20+02:0010. August 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|

TEHG und Insolvenz: Den Letzten beißen die Hunde

Ein Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage meldete am 29. August 2019 Insolvenz an. Der neue Betreiber wollte aber nur für den Zeitraum Emissionsberechtigungen abgeben, in dem er die Anlage nach der Insolvenz betrieben hat. Die DEHSt verlangt von ihm indes auch für die ersten acht Monate des Jahres 2018 Zertifikate, die er – zur Vermeidung einer Strafzahlung – erst einmal abgab und sie dann zurückforderte. Am 30. April 2021 wurde der Geschäftsbetrieb dann eingestellt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin gab der Behörde nun mit Entscheidung vom 1. Juli 2021 recht (10 K 501.19) Nach Ansicht der Richter war der neue Betreiber für das ganze Jahr 2018 abgabepflichtig. Die Abgabepflicht treffe den letzten Betreiber der Anlage, der sogar auch ein Insolvenzverwalter sein könne. Insofern gilt hier: Den Letzten beißen die Hunde. Die Richter stützen dies auf den hier noch anwendbaren § 25 Abs. 1 S. 2 TEHG a. F., wo es hieß:

“Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.”

Eine zwischenzeitliche Insolvenz ändert nach Ansicht des Gerichts nichts an der vollen Abgabepflicht des früheren Betreibers. Der Anspruch der Bundesrepublik auf Abgabe von Emissionsberechtigungen durch die Betreiber von TEHG-Anlagen sei nämlich etwas ganz anderes als andere Ansprüche, die im Insolvenzfall nur in dem im Umfang bestehen, in dem auch alle anderen zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen befriedigt werden. Es handele sich in Hinblick auf den Insolvenzfall – dies ist einigermaßen überraschend – nicht um eine Forderung, die man in Geld umrechnen könne, sondern um eine quasi ordnungsrechtliche Verpflichtung.

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Obiter dictum hat die Kammer sich auch zur aktuellen Rechtslage geäußert. § 25 TEHG hat nämlich inzwischen einen neuen Abs. 3, dessen Satz 2 lautet:

“Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort.”

Die Klägerin dieses Verfahrens meinte, diese Neuregelung führe dazu, dass Verbindlichkeiten aus Zeiträumen vor der Insolvenz untergehen, das sah das Gericht als haltlos an.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Insbesondere gibt es keinen “unbelasteten” Erwerb von Anlagen nach Insolvenzverfahren. Bei der Frage, ob eine Anlage in oder nach einer Insolvenz weiterbetrieben werden soll, muss also auch stets die Frage berücksichtigt werden, wie viele Emissionsberechtigungen vorhanden sind und wie viel Zukauf nicht nur für den laufenden, sondern auch für den früheren Betrieb erforderlich ist (Miriam Vollmer).

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2021-08-06T12:20:36+02:006. August 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|