Strom ohne Vertrag Teil II – OlG Düsseldorf vs. OLG Düsseldorf?

Wir berich­teten in unserem letzten Blogbeitrag über die inter­es­sante Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) zu der energie­rechtlich spannenden Rechts­frage, wer von einem Gewer­be­kunden, der aufgrund seines Energie­ver­brauches nicht mehr als Haushalts­kunde gem. § 3 Nr. 22 EnWG gilt, die Bezahlung von Energie­ver­bräuchen die keinem Liefer­vertrag zugeordnet werden können verlangen kann. Eine solche Situation kann wie im Fall des OLG Düsseldorf immer dann eintreten, wenn eine Energie­ab­nahme trotz fehlendem Vertrag erfolgt und zeitlich die 3‑Monatsfrist der Ersatz­ver­sorgung überschritten wird. Das OLG Düsseldorf hatte hierzu wie bereits erklärt entschieden, dass diese Energie­mengen vom Netzbe­treiber geleistet wurden und dieser daher auch die Bezahlung verlangen kann.

Aller­dings scheint diese Wertung mögli­cher­weise einer anderen Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2019 zu wider­sprechen. Im dortigen Fall hatte nämlich die Bundes­netz­agentur entschieden, dass Energie­ver­bräuche einer Entnah­me­stelle, die vom Netzbe­treiber keinem Liefe­ranten zugeordnet werden können auch nach Ende der Ersatz­ver­sorgung, bilan­ziell weiterhin dem örtlich zustän­digen Grund­ver­sorger zuzurechnen seien (Beschluss vom 26.03.2018, Az.: BK6‑6–161). Hiergegen hatte ein betrof­fener Grund­ver­sorger Beschwerde eingelegt.

Das OLG Düsseldorf gab dort jedoch der Bundes­netz­agentur recht. Die Frage der bilan­zi­ellen Zuordnung einer unberech­tigten Energie­ent­nahmen sei „losgelöst von den Fragen des Zustan­de­kommens eines Vertrags­ver­hält­nisses, dem Fortbe­stand eines Kontra­hie­rungs­zwangs sowie der Vergütung unberech­tigter Strom­ent­nahmen zu beant­worten“. Denn „zutreffend verweist die Bundes­netz­agentur auf die Vorgaben der GPKE, wonach eine Zuordnung zum Ersatz-/Grund­ver­sorger immer dann erfor­derlich wird, wenn der Netzbe­treiber eine Zuord­nungs­lücke erkennt, ihm also zum Zeitpunkt der erfor­der­lichen Zuordnung keine ander­weitige Liefer­be­ziehung bekannt ist“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)

 

Vor diesem Hinter­grund erscheint die Wertung etwas wider­sprüchlich, im Verhältnis zum Letzt­ver­braucher den Netzbe­treiber als denje­nigen anzusehen, der im vertrags­losen Zustand die Energie geleistet hat und daher die Bezahlung verlangen kann (OLG Düsseldorf, 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) bei der bilan­zi­ellen Zuordnung der Energie­mengen aber den Stand­punkt zu vertreten, der Grund­ver­sorger und nicht der Netzbe­treiber müsse für sämtliche Energie­ver­bräuche einstehen, die einer „Zuord­nungs­lücke“ unter­lägen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V) ).

Es gilt wohl zunächst einmal die ausführ­liche Begründung des OLG Düsseldorf zu der neuen Entscheidung abzuwarten und ggf. das Ergebnis einer Revision zum BGH.

(Christian Dümke)

2021-02-15T18:55:14+01:0015. Februar 2021|BNetzA, Vertrieb|

Strom ohne Vertrag: OLG Düsseldorf, I‑27U 19/19

Über mehrere Jahre hatte ein Landwirt aus NRW Strom in Nieder­spannung für seinen Schwei­ne­stall bezogen. Einen Strom­lie­fer­vertrag aber gab es nicht.

Wäre der Landwirt nun ein ganz normaler Haushalts­kunde gewesen, so wäre die Sache klar: Nach § 36 Abs. 1 EnWG wäre er Kunde des örtlichen Grund­ver­sorgers geworden und geblieben. Doch ein Landwirt ist nach § 3 Nr. 22 EnWG nur dann ein Haushalts­kunde, wenn er weniger als 10.000 kWh pro Jahr bezieht. Dies traf hier nicht zu.

Zwar gibt es auch für gewerb­liche bzw. landwirt­schaft­liche Abnehmer einen „geborenen“ Versorger, wenn es keinen anderen Vertrag gibt: Nach § 38 Abs. 1 EnWG ist in diesem Fall der Grund­ver­sorger zuständig und wird auch ohne ausdrück­lichen Vertrag Vertrags­partner. Doch § 38 Abs. 2 S. 1 EnWG bestimmt, dass dieses Vertrags­ver­hältnis nach drei Monaten endet. Da hier über Jahre bezogen wurde, stellte sich der Bauer auf den Stand­punkt, er müsse den bezogenen Strom nun gar nicht bezahlen, denn einen Energie­ver­sorger gäbe es ja nicht und der Netzbe­treiber sei wegen der Entflechtung von Netz und Vertrieb nach § 6 EnWG ff. per defini­tionem kein Stromlieferant.

Das LG Dortmund gab dem Landwirt hierbei recht. Das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung nun aber auf. Mit Grund­urteil vom 10. Februar 2021 (I‑27 U 19/19, bisher nur PM) sprach es den Anspruch auf Bezahlung des bezogenen Stroms dem Netzbe­treiber zu, der diese Energie schließlich auch beschafft, bezahlt und faktisch geliefert hat. Grundlage sei nicht das EnWG, sondern die Geschäfts­führung ohne Auftrag. Der Netzbe­treiber hätte im Interesse des Landwirts dessen Geschäft, nämlich die Strom­lie­ferung, vorge­nommen und könnte sich seine Aufwen­dungen nach § 683 BGB deswegen ersetzen lassen. Wegen des grund­sätz­lichen Charakters dieser Rechts­frage ließ das OLG aber die Revision zu

Was bedeutet das nun für die Praxis? Zunächst ist sicher abzuwarten, was der BGH sagt. Doch gerade örtliche Grund­ver­sorger sollten bei Unter­nehmen, die keinen ausdrück­lichen Vertrag haben genau hinschauen: Vielfach wird angenommen, dass diese vertrags­losen Unter­nehmen dann, wenn auch nach drei Monaten kein Vertrag vorliegt, analog § 36 EnWG Kunden des Grund­ver­sorgers werden. Hält sich die OLG-Entscheidung, stimmt das nicht, Versorger wäre dann der Netzbe­treiber. Dies hätte u. U. weitrei­chende Konse­quenzen (Miriam Vollmer)

 

2021-02-12T19:57:14+01:0012. Februar 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Grund­ver­sor­gungs­aus­schrei­bungen – ein Vorschlag der FES

Das Energie­recht ist schon seit vielen Jahren von einer geradezu furcht­erre­genden Dynamik. Alles ändert sich ständig. Eine Konstante inmitten des Sturms stellt bislang aber die Grund­ver­sorgung dar: Umstritten war zwar viele Jahre, wie man in der Grund­ver­sorgung die Preise der Kosten­ent­wicklung wirksam anpasst, aber nicht umstritten war die grund­sätz­liche Konstruktion: Wer in einem Netzgebiet die meisten Haushalts­kunden versorgt, ist der Grund­ver­sorger und jeder, der keinen Sonder­kun­den­vertrag hat, wird von ihm beliefert. Dies ergibt sich aus § 36 EnWG. Die Details dieses ganz beson­deren Liefer­ver­hält­nisses stehen in der StromGVV und der GasGVV.

Zwar fordern Behörden regel­mäßig Verbraucher auf, doch nun endlich die Grund­ver­sorgung zu verlassen. Indes werden auch heute, mehr als 20 Jahre nach der Libera­li­sierung der Strom- und Gasmärkte, immer noch viele Verbraucher grund­ver­sorgt. Ob es sich durchweg um Kunden handelt, die nicht wissen, dass man auch günstiger Strom oder Gas beziehen kann? Dies mag es geben, aber angesichts der schieren Präsenz der Werbung von Energie­ver­sorgern ist es nahelie­gender, dass es sich vielfach schlicht um Kunden handelt, in deren Augen die Vorzüge der Grund­ver­sorgung den oft höheren Preis rechtfertigen.

Die höheren Preise und die damit verbundene Debatte um „Energie­armut“ hat die Frierich-Ebert-Stiftung (FES) aber bereits 2019 zum Anlass genommen, eine Studie heraus­zu­geben, ob die Grund­ver­sorgung nicht anders organi­siert werden könnte. Dabei wollen die Autoren Jahn/Ecke die Grund­ver­sorgung nicht grund­sätzlich abschaffen. Es soll auch weiter ein Versor­gungs­ver­hältnis geben, wenn ein Verbraucher keinen Vertrag abschließt oder sein Versorger ausfällt, etwa durch Insolvenz.

Die Autoren disku­tieren, ob dem Problem der erhöhten Preise in der Grund­ver­sorgung mögli­cher­weise durch eine Preis­kon­trolle beizu­kommen wäre, verwerfen dies aber. Statt dessen schlagen sie – wie wissen­schaftlich bereits vor gut zehn Jahren einmal ohne Widerhall in der Praxis disku­tiert – Ausschrei­bungen vor, die als markt­nä­heres Instrument den Vorteil des Wettbe­werbs mit den Vorteilen einer erhöhten System­ef­fi­zienz vereinen sollen. Kriterien sollten die günstigsten Verbrau­cher­preise sein, die Autoren schlagen aber auch vor, weitere, energie­wen­de­be­zogene Ziele einzu­be­ziehen. Ob das Instrument geeignet sei, sollen Tests in Muster­re­gionen erweisen.

Was ist von dem Vorschlag zu halten? Bisher hat die Politik das Gutachten nicht aufge­griffen. Doch bedeutet das wirklich, dass die Politik den Vorschlag aus inhalt­lichen Gründen nicht gutheißt? Mögli­cher­weise sind die Minis­terien aktuell nur zu beschäftigt, neben den Heraus­for­de­rungen der Pandemie auch für Energie­wirt­schaft und energie­in­tensive Industrie den Kohle­aus­stieg, das neue EEG und die letzten Ausläufer des Atomaus­stiegs zu regeln. Es bleibt damit abzuwarten, wie eine nächste Bundes­re­gierung die Sache sieht. Zu hoffen ist dabei, dass die durchaus gemischten Erfah­rungen mit wettbe­werb­lichen Instru­menten bei einer Neure­gelung auch der Grund­ver­sorgung nicht vergessen würden. Denn Ausschrei­bungen mögen – wenn es gut läuft – zu markt­nahen Ergeb­nissen führen, der oft steinige Weg bis zum Zuschlag ist oft alles andere als „marktnah“, oft bürokra­tisch und fast nie ohne umfang­reiche Hilfe­stel­lungen möglich, wenn man etwa an Netzkon­zes­si­ons­vergabe denkt. Und ob die Grund­ver­sor­gungs­tarife wirklich niedriger wären, würde ausge­schrieben, steht in den Sternen, denn so attraktiv ist ein Produkt, bei dem man sich den Kunden und die Vertrags­be­din­gungen nicht aussuchen kann, dann am Ende oft auch nicht (Miriam Vollmer).

2020-09-22T09:45:09+02:0021. September 2020|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|