Das Netzgebiet des Grund­ver­sorgers: Zu BVerwG 8 C 2.21

Wer in einem Netzgebiet der allge­meinen Versorgung die meisten Kunden versorgt, ist nach § 36 Abs. 2 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) Grund­ver­sorger (zum Grund­ver­sorger haben wir uns hier geäußert). Doch was ist ein Netzgebiet der allge­meinen Versorgung? Darüber hatte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) am 26. Oktober 2021 zu entscheiden (BVerwG 8 C 2.21).

Die Klägerin betrachtete sich in einer ganzen baden-württem­ber­gi­schen Gemeinde als Grund­ver­sor­gerin, weil sie im gesamten Gemein­de­gebiet die meisten Haushalts­kunden hätte. Doch das beklagte Umwelt­mi­nis­terium Baden-Württemberg sah das anders: Es zählte vor Ort die Konzes­si­ons­ver­träge, kam auf „drei“, und prüfte für jedes einzelne Gebiet, für das ein Konzes­si­ons­vertrag existiert, wer die meisten Haushalts­kunden versorgt. Danach stellte die Behörde mit Bescheid vom 13.02.2019 fest: In einem der drei Konzes­si­ons­ge­biete war die spätere Klägerin in der Tat Grund­ver­sor­gerin, aber in den beiden anderen nicht. Hier hatte jeweils ein andere Unter­nehmen die Nase vorn.

Die Klägerin sah das nicht ein: Sie war nämlich in allen drei Konzes­si­ons­ge­bieten Konzes­sio­närin und ging deswegen davon aus, dass die drei galva­nisch zusam­men­hän­genden Gebiete wegen der Zustän­digkeit des gleichen Netzbe­treibers als ein Netzgebiet zu betrachten seien. Die Klägerin zog deswegen gegen den Bescheid des Landes vor Gericht: Das Netzgebiet der allge­meinen Versorgung in § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG sei nicht identisch mit dem Begriff des Energie­ver­sor­gungs­netzes der allge­meinen Versorgung in § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG.

Bundesverwaltungsgericht, Architektur, Gericht

Das angerufene Verwal­tungs­ge­richt (VG) Stuttgart wies die Klage ab. Das Netzgebiet der allge­meinen Versorgung sei stets das Netzgebiet, für das es einen Konzes­si­ons­vertrag gibt. Das VG führte aus, dass es zwar mehrere Rechts­an­sichten zu dieser Frage gibt, aber die Kammer war überzeugt, dass v. a. syste­ma­tisch die Anzahl der Konzes­si­ons­ver­träge maßgeblich sei (VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020, 18 K 1797/19).

Das VG ließ die Sprung­re­vision zu, weil die Sache grund­sätz­liche Bedeutung habe. Es gab nämlich bisher noch keine höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung in dieser Sache. Nun hat sich das BVerwG dem VG Stuttgart angeschlossen: Auch die Leipziger Richter meinen, dass es pro Konzes­si­ons­vertrag einen Grund­ver­sorger gibt, also benach­barte Grund­ver­sor­gungs­ge­biete desselben Konzes­sionärs nicht „zusam­men­zu­fassen“ sind. Das begründet das Gericht nicht nur mit der Syste­matik des EnWG, sondern auch mit dem Ziel einer effizi­enten Energie­ver­sorgung und der Sicher­stellung eines wirksamen und unver­fälschten Wettbe­werbs (Miriam Vollmer).

Ich bin dann mal weg! Kann der Grund­ver­sorger das Handtuch werfen?

Strom­pr­eishoch – Erster Grund­ver­sorger gibt auf“ titelt aktuell die ZfK. Aber geht das denn so einfach?

Das deutsche Energie­recht ist so konzi­piert, dass eigentlich jedem zahlenden Haushalts­kunden zumindest ein Energie­ver­sorger zur Verfügung steht – der sogenannte Grund­ver­sorger gem. § 36 EnWG. Grund­ver­sorger ist dabei derjenige Versorger, der im jewei­ligen Netzgebiet die meisten Kunden versorgt. Alle 3 Jahre wird dies vom örtlichen Netzbe­treiber neu ermittelt. Der Grund­ver­sorger ist dann verpflichtet, einen oder mehrere allge­meine Tarife der Grund­ver­sorgung anzubieten und soweit zumutbar jedermann zu diesem Tarif zu versorgen, der das wünscht und bezahlen kann.

Soweit so gut, aber kann der Grund­ver­sorger diese Position eigentlich abgeben, aufgeben oder sonstwie freiwillig loswerden?

Das EnWG selbst kennt nur den Verlust des Grund­ver­sor­ger­status durch Feststellung des Netzbe­treibers im Rahmen der alle 3 Jahre zum Stichtag 01. Juli statt­fin­denden Prüfung (§ 36 Abs. 2 EnWG). Eine freiwillige oder rechts­ge­schäft­liche Abgabe dieser Aufgabe ist dagegen nicht vorgesehen.

Insolvenz oder gar recht­liche Liqui­dation des Grund­ver­sorgers als solchen, würde gleichwohl zum Wegfall der Aufga­ben­er­füllung aufgrund von wirtschaft­licher Unzumut­barkeit oder Unmög­lichkeit führen. Gleiches dürfte gelten für den Fall der vollstän­digen Einstellung der Geschäfts­tä­tigkeit, also jeder Lieferung von Energie. So geschehen dann auch in dem von der ZfK geschil­derten Fall. Unterhalb dieser doch eher drasti­schen Schritte ist dagegen kein recht­licher Ausweg erkennbar.

Eine einver­nehm­liche rechts­ge­schäft­liche Übertragung der Aufgabe des Grund­ver­sorgers auf einen geeig­neten und willigen anderen Versorger (vergleichbar der Übertragung der Aufgabe des Grund­zu­stän­digen Messstel­len­be­treibers) oder die Zusam­men­legung von Versor­gungs­ge­bieten ist im EnWG bisher jeden­falls nicht angelegt.

(Christian Dümke)

2021-10-21T21:00:11+02:0021. Oktober 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom|

Es gibt auf Erden nicht nur den Einen

Meistens ist die Sache ja klar: Grund­ver­sorger ist das Unter­nehmen, das in einem Netzgebiet der allge­meinen Versorgung die meisten Haushalts­kunden versorgt. Nach springt der Grund­ver­sorger immer dann ein, wenn ein Haushalts­kunde keinen ander­wei­tigen Energie­lie­fer­vertrag abschließt. Für dieses besondere Versor­gungs­ver­hältnis gelten besondere Pflichten, die der Gesetz- und Verord­nungs­geber in § 36 EnWG und der StromGVV und GasGVV ausfor­mu­liert hat (mehr zur Grund­ver­sorgung hier).

In aller Regel ist der Grund­ver­sor­gungs­tarif teurer als die anderen Tarife, was u. a. mit der kurzfris­tigen Kündbarkeit zu tun hat, außerdem kann der Versorger sich den Kunden nicht aussuchen, auch die Möglichkeit einer aufwands­pa­renden Vertrags­aus­ge­staltung zB bei Zahlungs­mög­lich­keiten etc. ist sehr einge­schränkt. Neben diesem vertraglich sehr festge­legten Modell bieten praktisch alle Versorger innerhalb wie außerhalb ihres Grund­ver­sor­gungs­ge­biets noch weitere Tarife an, die oft günstiger sind oder etwas Beson­deres bieten, z. B. Ökostrom.

Ferkel, Wurf, Schwein, Jung, Tier, Allesfresser

Doch wie sieht es aus, wenn ein Unter­nehmen mehrere Tarife anbietet, die keine Sonder­be­din­gungen vorsehen, ohne einen davon als den Grund­ver­sor­gungs­tarif zu kennzeichnen und nach dem Bestpreis­tarif abzurechnen? Zwar ordnet der neue § 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG an, dass überhaupt eine Zuordnung getroffen werden muss, ob einTarif zur Grund­ver­sorgung gehört oder ein Sonder­kun­den­ver­hältnis angeboten wird. Doch wie sieht es mit mehreren Tarifen aus? Hinter dem Grund­ver­sor­gungs­tarif steht ja die Vorstelllung, dass Kunde und Versorger unaus­ge­sprochen einen Vertrag schließen, weil der eine Strom anbietet und der andere ihn verbraucht. Funktio­niert das auch, wenn der Inhalt dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch gar nicht so klar ist, weil Grundlage des Grund­ver­sor­gungs­ver­hält­nisses mehrere unter­schied­liche Tarife sein könnten?

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) jeden­falls hält dies für unpro­ble­ma­tisch (BGH vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, Rn. 27; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 – Rn.19; vom 13.4.2021 – VIII ZR 277/19 – Rn. 7). Es kann also durchaus mehr als einen geben. Doch Versorger müssen bei der Ausge­staltung ihres Tarif­systems trotzdem aufpassen: Auch wenn es mehr als einen Grund­ver­sor­gungs­tarif gibt, müssen alle den Vorgaben der Strom- und GasGVV entsprechen und es muss stets klar sein, in welcher Situation der Kunde welchen Energie­preis zu zahlen hat (Miriam Vollmer).

 

2021-09-17T22:42:06+02:0017. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|