Klimawandel, Moorrenaturierung und Wasserrecht (II)

Graben in Norddeutschland

Graben in der Bremer Wümmeniederung (Foto: Olaf Dilling)

Vor kurzem hatten wir schon einmal über Klimawandel und Moorschutz geschrieben. Dabei war von den rechtlichen Regeln des Wassermanagements in der Fläche die Rede. Im Folgenden werden wir kurz eine der zentralen Stellschrauben für die Renaturierung von Mooren im Wasserrecht erläutern.

Bisher ist es so, dass Entwässerung durch Landwirtschaft gegenüber Anstauen und Wiedervernässen in gewisser Weise privilegiert ist. Zwar handelt es sich bei beiden Maßnahmen in der Regel um Benutzungen von Gewässern, die nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtig sind. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 5 WHG sind beide Tätigkeiten als Benutzung definiert.

Allerdings gibt es nach § 46 WHG auch erlaubnisfreie Benutzungen. Und nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 gibt es eine Ausnahme bei Ableitungen “für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke”. Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich, “soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind”. Anders sieht es beim Stauen von Gräben oder anderen Fließgewässern aus. Hier ist immer eine Genehmigung erforderlich: Insofern besteht ein Ungleichgewicht.

Allerdings wird in einer Entscheidung des VG Magdeburg von 2018 überzeugend begründet, dass bei der Entwässerung von Moorböden solche “signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt” in der Regel anzunehmen sind. Daher wäre auch hier grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich. Dies nicht so sehr – wie in dem Fall von der Behörde argumentiert – weil Schadstoffe direkter und damit durch das Torfsubstrat weniger gefiltert in den Vorfluter gelangen. Sondern, so das Gericht, weil sich der Moorboden durch die Entwässerung und den Kontakt mit Sauerstoff zersetzt.

Das hat drei Folgen: Erstens wird die organische Substanz durch Mikroorganismen “veratmet”, was zu den bekannten erheblichen CO2-Emissionen führt. Zweitens hat dies zur Folge, dass über Jahrtausende gespeicherte Nährstoffe freiwerden, so dass auch die umliegenden Gewässer stärker belastet werden. Und drittens kann der Boden sich über die Jahre erheblich absenken und an Speicherfähigkeit verlieren, was langfristig wiederum ungünstige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt haben kann. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung besonders auf die Freisetzung von Nährstoffen abgestellt. Daher war eine Genehmigung der Drainage erforderlich. Außerdem war die Verpflichtung zum regelmäßigen Messen von Schadstoffen zumindest im Grundsatz gerechtfertigt.

Wir vermuten, dass die Erkenntnis der Genehmigungsbedürfigkeit der Dränage und Entwässerung von Moorböden in der Fläche bisher noch nicht so richtig angekommen ist. Dafür ist die Notwendigkeit dieser Praxis einfach zu tief in der norddeutschen Seele verwurzelt. Grade vor dem Hintergrund von Klimawandel und Trockenheit muss jedoch beachtet werden, dass die Entwässerung von Böden keine Selbstverständlichkeit ist. Auch sie bedarf rechtlich geregelter Rahmenbedingungen, die auf ein umfassenderes Wassermanagement abzielen, das ein Absenken des Grundwasserspiegels verhindert (Olaf Dilling).

 

2021-06-23T17:07:32+02:0023. Juni 2021|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Einmal LPG, immer LPG?

Während der Wiedervereinigung musste vieles ganz schnell gehen. An der Vorstellung, dass das Rechts- und Verfassungssystem der Bundesrepublik den fünf neuen Ländern einfach von heute auf morgen “übergestülpt” wurde, ist zwar was dran. Aber so ganz trifft es die Sache dann doch nicht. Zumindest gab es zum Teil großzügige Übergangsregelungen.

So ist es auch im Immissionsschutzrecht. Da gibt es zum Beispiel den § 67a Abs. 1 Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG). Demnach mussten in Ostdeutschland bestehende, an sich genehmigungsbedürftige Anlagen zumindest nicht nach neuem Recht genehmigt werden. Stattdessen hat eine Anzeige innerhalb eines halben Jahres bei der zuständigen Behörde genügt.

Das ist auch deshalb spannend, weil sich an die Genehmigung von Anlagen auch noch weitere Rechtsfolgen knüpfen. Zum Beispiel können nach  Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BImSchG nachträgliche Anordnungen erlassen werden. Ist das auch möglich, wenn eine Anlage nie genehmigt wurde?

Ein Schweinemastbetrieb, der aus einer LPG hervorging, hat in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, eine nachträgliche Anordnung von Maßnahmen zur Geruchsreduktion sei unzulässig. In der Vorschrift über die nachträgliche Anordnung sei ausdrücklich von einer Genehmigung die Rede und eine solche sei nie erfolgt.

Eigentlich würden wir zu gerne wissen, wie das Gericht diese Frage entschieden hätte. Nun war der Fall aber noch etwas komplizierter: Denn vor ein paar Jahren war der Betrieb von Schweinen auf Ferkel und von Festmist auf Gülle umgestellt worden, was die Klägerin ordnungsgemäß nach § 15 Absatz 1 BImSchG angezeigt hatte. Und nach § 17 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative BImSchG ist auch bei einer Änderungsanzeige eine nachträgliche Anordnung möglich. Das Gericht konnte also die Entscheidung der Behörde und das erstinstanzliche Urteil bestätigen. Die Nachbarn in einem nahegelegenen Wohngebiet werden sich gefreut haben.

2019-05-21T09:04:56+02:0021. Mai 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Kohle braucht halt länger: LG Essen weist RWE-Klage zu Datteln ab

Ob ein riesiger Steinkohle-Monoblock überhaupt noch in die Erzeugungslandschaft passt, war auch vor 15 Jahren schon sehr umstritten. Allerdings – und das sprach unbestritten für den Brontosaurier – sollte Datteln IV es E.ON (heute Uniper) ermöglichen, ältere, noch emissionsintensivere Kraftwerke abzuschalten. Irgendwo muss der Strom ja herkommen.

Doch von Anfang an stand das Kraftwerk unter keinem guten Stern. Statt wie geplant 2011 in Betrieb zu gehen, hob das OVG Münster mit Entscheidung aus 2009 (Az.: 10 D 121/07.NE)die planerische Grundlage der damals in Bau befindlichen Anlage auf. Die Anlage stand weder an der richtigen Stelle, noch war sie mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP) vereinbar, außerdem waren der Kühlturm wohl zu hoch und weder der Störfall noch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ausreichend berücksichtigt worden. Das OVG Münster eröffnete der E.ON noch nicht einmal die Revision, was das BVerwG auch noch bestätigte (BVerwG 4 BN 66.09).

Noch im selben Jahr stoppte das OVG Münster die Bauarbeiten, indem es die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen zwei (wenn auch nicht drei) Teilgenehmigungen feststellte (8 B 1342/09. AK, 8 B 1343/09.AK, 8 B 1344/09.AK). Im Sommer 2012 fiel – wieder vorm OVG Münster – der Vorbescheid (8 D 38/08.AK), und auch gegen diese Entscheidung gab es keine Revision. E.ON wollte ungefähr zeitgleich zumindest die Genehmigung für die Vorgängeranlage behalten und widerrief deswegen eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Altgenehmigung für die Vorgängeranlage. Aber auch damit scheiterte das Unternehmen vorm OVG Münster (8 D 47/11.AK).

Doch schließlich kamen – vermeintlich – bessere Zeiten für das Kraftwerk in NRW. Mithilfe eines Zielabweichungsverfahrens konnte doch 2014 eine wirksame planerische und genehmigungsrechtliche  Grundlage für das Kraftwerk geschaffen werden. Die Klage einer benachbarten Gemeinde gegen die Zielabweichungsentscheidung scheiterte 2016 vorm VG Gelsenkirchen (9 K 4438/14).

Doch auch heute – sieben Jahre nach der geplanten Inbetriebnahme – fließt kein Strom. Erst kürzlich musste die Betreiberin mitteilen, dass der Dampferzeuger schadhaft ist und die Inbetriebnahme wohl erst frühestens Ende 2018 stattfinden kann. Es könne nicht alles “auf Anhieb klappen”, ließ die Unternehmenssprecherin verlautbaren. Kein Wunder, dass angesichts der jahrelangen Verzögerungen auch der Stromkunde RWE kein Interesse mehr an der Anlage hatte. RWE versuchte 2016, den Bezugsvertrag über rund ein Drittel der Stromproduktion der Anlage zu kündigen. Ein weiterer Grund war der gegenüber der Preisvereinbarungen im Vertrag deutlich nach unten abweichende heutige Strompreis.

Doch Uniper nahm die Kündigung nicht hin und zog per Feststellungsklage vors LG Essen (3 O 28/2017). Dieses entschied nun : Mitgefangen, mitgegangen, mitgehangen. Die Kündigung des RWE ist unwirksam, der Bezugsvertrag bleibt. In diesem Zusammenhang sind mündliche Äußerungen des Gerichts interessant: Die Verzögerungen seien zwar untypisch lang. Mit Blick auf Umweltaspekte sei aber auch eine solche Verzögerung noch einzurechnen. Jahrelange Klagen mit wie hier siebenjährigen Verzögerungen sind also in der Energiewelt die neue Normalität, auf die sich Unternehmen einzustellen haben.

Nun liegt es nahe, dass das Lieferverhältnis zwischen Uniper und RWE nach dem diese Woche verkündeten Deal sich ohnehin ganz anders gestalten wird, als bei Vertragsschluss absehbar. Ob es eine Klärung dieser neuen Normalität in einer neuen Instanz geben wird, wird deswegen erst die Zukunft zeigen.

2018-03-14T10:46:47+01:0014. März 2018|Allgemein, Strom|