Der EuGH entscheidet über Schieds­ver­fahren (Rs. C‑284/16)

Über Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen hört man in der Öffent­lichkeit wenig Gutes. Es handele sich um eine Paral­lel­justiz für Konzerne, nationale Standards würden unter­laufen: Im Internet und auch in manchen Medien gibt es eine ganz große Koalition von links nach rechts, die solche Abkommen verur­teilt. Dabei ist der Grund­ge­danke solcher Abkommen sicherlich mehr als sinnvoll. Sie schützen den auslän­di­schen Investor meist vor unrecht­mä­ßigen Enteig­nungen, garan­tieren eine faire und gerechte Behandlung, das Recht, Gewinne ins Ausland zu trans­fe­rieren und sichern Vertrau­ens­schutz zu. Der Investor soll nicht durch plötz­lichen und unerwartete Kehrwen­dungen des Landes, in dem er inves­tiert, um sein Investment gebracht werden.

Auch die Idee, Verlet­zungen der jeweils verein­barten Standards nicht vor ein natio­nales, sondern vor ein inter­na­tio­nales Gericht zu bringen, ist an sich nachvoll­ziehbar. Schließlich sind nationale Gerichte an nationale Gesetze gebunden. Wenn die Verlet­zungs­handlung aber in einem natio­nalen Gesetz besteht, so verringert sich die Chance des Investors aus fremden Landen in vielen Fällen sicher ganz erheblich, geht der Rechts­streit vor die Gerichte des Landes.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer viel disku­tierten Entscheidung vom 06.03.2018 (Rs.: C‑284/16) den Weg zu inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richten gleichwohl deutlich erschwert. Was war hier geschehen? Die Nieder­lande, Tsche­chien und die Slowa­kische Republik hatten 1991 ein Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen mit Schieds­klausel abgeschlossen, das BIT.

Die Slowa­kische Republik wurde erst später Mitglied der EU und öffnete ihren Kranken­ver­si­che­rungs­markt. U. a. ein nieder­län­di­sches Unter­nehmen, die Achmea, wurde daraufhin im Lande aktiv. Aber 2006 machte die Slowakei die Libera­li­sierung teilweise rückgängig Sie verbot u. a. die Gewinn­aus­schüttung. Nach einem Spruch des dortigen Verfas­sungs­ge­richts wurde dies erst 2011 wieder erlaubt. Das nieder­län­dische Unter­nehmen hatte aber nach eigenem Dafür­halten bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen Schaden erlitten. Es forderte diesen als Schadens­ersatz vor einem Schieds­ge­richt ein. Dieses tagte in Frankfurt, so dass für den Schieds­spruch deutsches Recht Anwendung fand. Dieses enthält mit § 1059 Abs. 2 der Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) eine Regelung, nach der Schieds­sprüche u. a. aufge­hoben werden können, wenn die Schieds­ver­ein­barung nach dem Recht, dem die Parteien sie unter­stellt haben, ungültig ist oder wenn die Anerkennung oder Vollstre­ckung des Schieds­spruchs der öffent­lichen Ordnung widerspräche.

Die Slowa­kische Republik war überzeugt, dass genau das vorliegt. Nachdem sie vom Schieds­ge­richt verur­teilt wurde, 22,1 Mio. EUR an das nieder­län­dische Unter­nehmen zu zahlen, zog sie vor die deutschen Zivil­ge­richte. Das Unions­recht gehe dem BIT vor, trugen die Anwälte der Slowa­ki­schen Regierung vor. Vor allem stützten sie ihre Bedenken auf Art. 19 EUV und Art. 344 AEUV, der lautet:

Die Mitglied­staaten verpflichten sich, Strei­tig­keiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorge­sehen zu regeln.“

Daneben stützte die Slowa­kische Republik ihre Argumen­tation noch auf Art. 267 Abs. 1 AEUV, der seiner­seits lautet:

Der Gerichtshof der Europäi­schen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

  a) über die Auslegung der Verträge,
  b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrich­tungen oder sonstigen Stellen der Union,“

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitglied­staats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erfor­derlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.“

Doch sind diese Regelungen wirklich einschlägig? Schließlich streiten hier nicht Mitglied­staaten, sondern ein Mitglied­staat mit einer Kranken­ver­si­cherung. Und geht es hier überhaupt um die Verträge der EU? Der Bundes­ge­richtshof (BGH), vor dem der Rechts­streit schließlich landete, hatte Zweifel. Bei solchen Zweifeln über die Auslegung des Gemein­schafts­rechts darf ein deutsches Gericht nicht selbst entscheiden, sondern muss die Frage dem EuGH im sogenannten Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahren vorlegen. So kam der Rechts­streit also am Ende nach Luxemburg.

Die Luxem­burger Richter meinten, das Schieds­ge­richt habe schließlich EU-Recht anzuwenden. Für dieses seien aber nach den genannten Regelungen die Gerichte der Mitglied­staaten und die Europäi­schen Gerichte zuständig. Zu diesen Gerichte gehöre ein solches Schieds­ge­richt nicht. Dies beein­trächtige die Autonomie und damit auch die volle Wirksamkeit des Unions­rechts. Die Schieds­klausel ist damit hinfällig. Der Schieds­spruch wird aufge­hoben werden. Aus den 22,1 Mio. Schadens­ersatz wird also nur dann etwas, wenn – was wohl unwahr­scheinlich ist – dies nach natio­nalem Recht und Europa­recht der Fall sein sollte.

Der EuGH, so sinngemäß, will also keine anderen Gerichte neben sich haben. Schieds­ver­ein­ba­rungen zwischen Mitglied­staaten der EU sind damit wohl hinfällig. Anders mag es mögli­cher­weise aussehen, wenn die EU selbst Partei eines Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommens ist. Aller­dings ist es durchaus denkbar, dass auch dann der EuGH bei seinen Bedenken bleibt, weil auch in diesen Fällen kein Weg zum EuGH führen dürfte. Indes stellt sich die Frage, ob solche Abkommen nicht dem EU-Recht grund­sätzlich vorgehen. Hier bleibt abzuwarten, ob in diesen Fällen auch zwischen EU-Mitgliedern Schieds­ver­fahren möglich sind. Oder nur zwischen Mitglied­staaten oder der EU selbst und Dritten. Dies wird große Bedeutung auch für die Energie­wende haben, weil sich gerade in diesem Bereich die Gesetz­gebung in den letzten Jahren schnell geändert und damit Inves­ti­tionen entwertet hat. Bekannt sind vor allem die Verfahren der Vattenfall AB wegen des Atomaus­stiegs und das inzwi­schen abgeschlossene Verfahren wegen des Kraft­werks Hamburg Moorburg. Aber auch das Vorgehen von RWE Innogy gegen Spanien wegen der geänderten Vergütung für Solarstrom.

2018-03-08T12:50:25+01:008. März 2018|Allgemein|

Frankfurt oder Luxemburg: Zuläs­sig­keits­fragen rund um die BesAR

Es gibt Unter­nehmen, die so viel Strom brauchen, dass sie ohne einen Rabatt morgen die Tore zusperren könnten. Für diese besonders energie­in­ten­siven Prozesse hatte der deutsche Gesetz­geber schon vor Jahren deswegen eine Sonder­re­gelung in Hinblick auf die EEG-Umlage vorge­sehen, die besondere Ausgleichs­re­gelung (BesAR) nach den §§ 40, 41 des Erneu­er­baren-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012). Sie zahlten (und zahlen, heute in den §§ 63ff. EEG 2017) also weniger als andere Letzt­ver­braucher, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) nach Prüfung der Voraus­set­zungen einen entspre­chenden Begren­zungs­be­scheid erließ.

Diese Sonder­re­gelung im EEG stieß der Europäi­schen Kommission 2013 übel auf. Sie hielt sie für eine Beihilfe, und nationale Beihilfen sind gemein­schafts­rechtlich unzulässig, es sei denn, sie entsprechen europäi­schem Gemein­schafts­recht und werden von der Europäi­schen Kommission nach entspre­chender Prüfung genehmigt. Eine solche Prüfung und Geneh­migung hatte es im Falle der Privi­le­gierung bei der EEG-Umlage aber nie gegeben. Denn man nahm damals allgemein an, dass die Befreiung keine Umlage sein konnte, weil schließlich nicht der Staat den energie­in­ten­siven Unter­nehmen Vorteile zukommen ließ.

Die Kommission sah das anders. Sie erließ deswegen am 25.11.2014 den Beschluss 2015/1585, der diese Ausnah­me­re­gelung für eine – aller­dings zum größten Teil zulässige – Beihilfe erklärte. Die Bundes­re­publik (die zunächst erfolglos klagte, ein Rechts­mittel ist anhängig) musste deswegen die Regelung überar­beiten und die Begren­zungs­be­scheide teilweise zurück­nehmen. Die betrof­fenen Unter­nehmen mussten daraufhin erheb­liche Summen, wenn auch nicht so viel wie ursprünglich befürchtet, nachzahlen.

Abseits der Frage, wie die Recht­mä­ßigkeit der damaligen deutschen EEG-Härte­fall­re­gelung bzw. des Kommis­si­ons­be­schlusses 2015/1585 zu beurteilen ist, warf die damalige Situation eine prozessual heikle Frage auf: Wie sollten Unter­nehmen vorgehen, die sich gegen die unver­hoffte Änderung der Lage wehren wollten?

Zum einen waren Begren­zungs­be­scheide in der Welt, die ohne Anfechtung beim BAFA nach einem Monat in sog. Bestands­kraft erwachsen, also auch dann befolgt werden müssen, wenn sie sich nachträglich als rechts­widrig erweisen. Diese mussten also mit Wider­spruch angefochten werden.

Zum anderen existierte mit dem erwähnten Beschluss 2015/1585 der Kommission ein Rechtsakt, der seiner­seits angefochten werden konnte, nämlich mit einer sogenannten Nichtig­keits­klage am Europäi­schen Gericht. Nichtig­keits­klagen von nicht privi­le­gierten Klägern, wie hier einem Unter­nehmen, setzen aller­dings nach Art. 263 Abs. 4 AEUV einen Rechtsakt voraus, der dies unmit­telbar und ohne Duchfüh­rungs­maß­nahme betrifft. Eines Durch­füh­rungs­aktes – nämlich der Teilrück­nahme durch das BAFA – bedurfte es hier durchaus. Aller­dings existiert eine gefes­tigte Recht­spre­chung des Europäi­schen Gerichtshofs (EuGH), nach der die Nichtig­keits­klage in Fällen, in denen der Durch­füh­rungs­rechtsakt nur noch eine Formsache ist, bereits zulässig ist.

Europäi­sches Gericht (EuG) oder Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt aM? Die Georgs­ma­ri­en­hütte GmBH u. a. entschieden sich für eine Klage vorm VG und ging nicht zum EuG. Das VG Frankfurt aM legte die Frage nach der Wirksamkeit des Kommis­si­ons­be­schlusses 2015/1585 dem EuGH vor. In diesem Verfahren hat nun am 27.02.2018 der General­anwalt seinen Schluss­antrag gehalten. Er hält die Klage für unzulässig. Die Unter­nehmen hätten – so der General­anwalt – direkt Nichtig­keits­klage einlegen müssen. Dabei beruft er sich auf eine Recht­spre­chung „Textil­werke Deggendorf“, nach der derjenige, der keine Nichtig­keits­klage gegen einen Rechtsakt der EU eingelegt hat, sich nicht später vor den natio­nalen Gerichten auf die Gemein­schafts­rechts­wid­rigkeit berufen und die Vorlage beim EuGH verlangen kann.

Nun ist noch offen, ob der EuGH hier – wie meistens – dem General­anwalt folgt. Doch viele Praktiker werden (spätestens) aus diesem Schluss­plä­doyer die Schluss­fol­gerung ableiten, dass in der Ausein­an­der­setzung um EU-Rechtsakte im Zweifel immer auch die Nichtig­keits­klage auf die Gefahr der Unzuläs­sigkeit mangels Klage­be­fugnis eingelegt werden sollte. Zur Vermeidung des Eintritts der Bestands­kraft muss parallel aber auch das Wider­spruchs­ver­fahren in Deutschland betrieben werden. Ein zeitlich gestuftes und damit aufwands­spa­rendes Vorgehen verbietet sich wegen der sowohl in Hinblick auf das Wider­spruchs­ver­fahren, als auch für die Nichtig­keits­klage geltenden Fristen von einem bzw. zwei Monaten ab Erlass des jeweils anzufech­tenden Rechtsakts.

2018-02-28T17:59:55+01:0028. Februar 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

… letzte Chance … vorbei: Der EuGH über Antrags­än­de­rungen im ETS

Ich erinnere mich gut an das Antrags­ver­fahren für die dritte Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels. Die Betreiber aller rund 1.500 deutschen Anlagen, die am Emissi­ons­handel teilnehmen, mussten bis zum 23.01.2012 ihre Zutei­lungs­an­träge abgeben. Auf diesen beruhen die Bescheide für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für immerhin acht Jahre.

In den letzten Tagen liefen die Drähte heiß und die Nerven lagen teilweise blank. Die Anträge für die Zuteilung sind oft kompli­ziert, u. a. weil die Regelungen für jede Handel­s­pe­riode jeweils neu gefasst werden, so dass es an verläss­lichen Erfah­rungs­werten hinsichtlich der oft ausle­gungs­be­dürf­tigen Normen fehlt. Die Fülle der Daten, auf die es ankommt, macht Anträge überdies fehler­an­fällig, und dass auch der fahrlässig fehler­hafte Antrag eine Ordnungs­wid­rigkeit darstellt, lässt viele Anlagen­be­treiber auch nicht gerade ruhiger schlafen.

In den aller­meisten Fällen ging mit viel Schweiß und Adrenalin alles gut. In einigen Fällen aber wurde das Angst­sze­nario wahr: Der Antrag war fehlerhaft. Damit stellte sich die Frage, ob verse­hentlich unrichtige oder unvoll­ständige Zutei­lungs­an­träge auch nach dem Stichtag geändert werden konnten. Immerhin lag der zustän­digen Behörde, der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) ein Antrag vor, und für Behörden gilt in Deutschland an sich nach § 25 Abs. 1 Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz (VwVfG) eine Hinweis- und Beratungs­pflicht bei Anträgen,

wenn diese offen­sichtlich nur verse­hentlich oder aus Unkenntnis unter­blieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.“

Für eine solche Hinweis­pflicht sah die zuständige Behörde im emissi­ons­han­dels­recht­lichen Antrags­ver­fahren aber keinen Raum und verwies auf § 9 Abs. 2 Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG). Dieser ordnet an, dass die Antrags­fristen im Emissi­ons­handel sogenannte „materielle Ausschluss­fristen“ darstellen. Der Anspruch auf Zuteilung löst sich mit Frist­ablauf also ersatzlos in Luft auf, wenn kein Antrag gestellt wird, woraus die Behörde schloss, dass damit auch Änderungen bereits gestellter Anträge ausge­schlossen sein müssten.

Dies fand auch das (für den Emissi­ons­handel in Deutschland stets in erster Instanz zuständige) Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin logisch. Doch war eine so weitge­hende Rechts­folge wirklich auch mit Gemein­schafts­recht vereinbar? Das VG legte vor und wies darauf hin, dass das Gemein­schafts­recht hierzu keine Regelungen enthält. Hieraus hatte das klagende Unter­nehmen herge­leitet, dass es dann eben auch keine Ausschluss­frist geben könne. Schließlich ist das Emissi­ons­han­dels­recht seit 2013 voll vergemeinschaftet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah dies mit Urteil vom 22.02.2018, Rs.: C‑572/16, aber anders. Für diesen Teil des Antrags­ver­fahrens sei nach wie vor natio­nales Recht maßgeblich. Auch, dass § 9 Abs. 2 TEHG überhaupt eine Ausschluss­frist formu­liert, sieht der EuGH nicht als bedenklich an, schließlich würde dieser Anträge ja nicht unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Weiter hatte das klagende Unter­nehmen sich darauf berufen, dass das Gemein­schafts­recht an anderer Stelle von „konser­va­tiven Schät­zungen“ spricht, also doch davon ausgeht, dass Bescheide auf anderen als den einge­reichten Daten beruhen könnten. Das sieht der EuGH aber nicht als ein Grundlage für Änderungen des Antrags durch den Antrag­steller an. Im Ergebnis gilt für den Anlagen­be­treiber damit das alte Motto aus der Spielshow 1, 2 oder 3: Mit dem Plopp ist alles vorbei.

Damit steht zu befürchten, dass auch das Antrags­ver­fahren für die nächste, vierte Handel­s­pe­riode für manchen Anlagen­be­treiber mit einer bösen Überra­schung endet, wenn er feststellen muss, dass ein simples Versehen ihn für viele Jahre viel Geld kosten wird.

2018-02-26T15:55:51+01:0026. Februar 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|