#FitFor55: Was wird aus dem ETS?

Von ursprünglich 40% Minderung bis 2030 gegenüber dem Jahr 1990 hat die EU ihr Klimaziel im Dezember 2020 auf 55% verschärft. Klar, dass der bis dato geltende rechtliche Rahmen nun auch einer Nachbesserung bedarf. Hier liegt nun seit Mittwoch, dem 14. Juli 2021, ein ganzes Paket der Kommission auf dem Tisch. Wir stellen die wesentlichen Inhalte und ihre Konsequenzen in loser Folge vor.

Wie es mit dem EU-Emissionshandel weitergehen soll, war schon im Vorfeld teilweise durchgesickert. Nun liegt der Vorschlag der Kommission auf dem Tisch. Geht es nach der Brüsseler Behörde, so stehen der europäischen Industrie und den großen, fossilen Kraftwerksanlagen harte Zeiten bevor: Der Löwenanteil der zusätzlichen Minderungen soll von den emissionshandelspflichtigen Anlagen erbracht werden. Statt – wie bisher – Emissionen bis 2030 um 43% gg. 2005 zu senken, soll nun von den rund 10.000 ETS-Anlagen in der EU um 62% gg. 2005 gemindert werden. 2050 soll der Emissionshandel dann enden: In diesem Jahr soll die Menge der in Umlauf gebrachten Emissionsberechtigungen die Nulllinie erreichen. Die europäische Industrie hat also nicht mehr ganz 30 Jahre Zeit, sich vollständig zu dekarbonisieren. Dabei wird der Emissionshandel weiter wachsen, denn auch die Seeschifffahrt soll einbezogen werden.

Die Verschärfung des Minderungsziels wird in einer steileren Abschmelzung des Budgets abgebildet: Die insgesamt pro Jahr in Umlauf gebrachte Zertifikatmenge sinkt nicht mehr wie aktuell um “nur” 1,6% pro Jahr, sondern um 4,2%. Dabei wird ab 2021 gerechnet. Gleichzeitig wird die Marktstabilitätsreserve reformiert und die Umlaufmenge auch auf diesem Wege faktisch knapp gehalten.

Bagger, Braunkohle, Tagebau, Schaufelradbagger, Riesen

Nicht überraschend: Die Kommission will nicht nur die Gesamtmenge verringern. Sondern auch die kostenlosen Zuteilungen auch für die energieintensive Industrie auslaufen lassen. Immerhin, der Entwurf sieht Nullzuteilungen nun erst 2036 vor. Von 2026 an bis 2036 soll dies über eine jährliche Kürzung der Zuteilungen um jeweils weitere 10% abgewickelt werden.

Die Benchmarks als Basis der Zuteilung werden künftig um jährlich maximal 2,5% statt 1,6% gekürzt. Schon bald sind die Zertifikate also faktisch nur noch symbolisch, Unternehmen müssen also mit erheblichen Mehrkosten rechnen, zumal die Zertifikate wegen des steilen Minderungspfades nun sehr schnell erheblich teurer werden.

Diese steigenden Preise werden – und sollen – in erhöhte Produkpreise münden. Anders als in der Vergangenheit will die Kommission aber die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht über höhere Zuteilungen schützen, sondern über einen Grenzsteuerausgleich (hierzu detailliert demnächst).

Was bedeutet das nun für Praxis? Vor allem eins: Die ETS-Kosten steigen schnell und steil. Wer bisher nicht mit EUA kalkuliert hat, muss dies schleunigst nachholen. Jeder Anlagenbetreiber sollte seine Beschaffungsstrategie anpassen. Auch auf Investorenseite sind Anlagenstrategien an die veränderte Lage zu adaptieren: Hier geht es nicht mehr um “ein bisschen mehr vom Gleichen”. Fast 20% mehr Minderung bis 2030 sind ein vertabler Gamechanger. Zwar ist das Paket noch längst nicht verhandelt. Zumindest kleinere Änderungen sind noch durchaus möglich und wahrscheinlich. Doch da 15% mehr Minderung ja nicht vom Himmel fallen werden, ist ein echtes Zurückrudern der KOM unwahrscheinlich. Gleichwohl: Sich in die laufende Konsultation einzubringen, ist sinnvoll (Miriam Vollmer).

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2021-07-26T20:48:43+02:0020. Juli 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt|

Keine Auslastung von mehr als 100%: Zu EuGH v. 3.12.2020, C‑320/19

Die 3. Handelsperiode von 2013 bis 2020 ist vorbei, aber ganz kurz vor Schluss hat der EuGH noch eine Entscheidung zur Auslegung der Regelungen über Zuteilungen für neue Marktteilnehmer der 3. Handelsperiode getroffen (C-320/19):

Die Ingredion GmbH unterhält eine Anlage, die seit einigen Jahren eine neue Lufterwärmungsanlage und einen neuen Dampferzeuger umfasst. Für diese neuen Kapaziotäten beantragte sie eine Mehrzuteilung, u. a. für ein Zuteilungselement mit Brennstoffemissionswert. Für dieses Zuteilungselement gibt es keinen vorab festgelegten Auslastungsfaktor, er wurde anlagenspezifisch festgelegt. Basis waren die Angaben des Anlagenbetreibers über die zu erwartende durchschnittliche Auslastung bis einschließlich 2020.

Die Ingredion GmbH gab einen Wert an, der vor Gericht sachlich nicht in Frage gestellt wurde. Allerdings: Die installierte Anfangskapazität des neuen Zuteilungselements war niedriger! Das klingt auf den ersten Blick überraschend bis unglaublich, denn wie soll eine Anlage mehr produzieren als ihre Kapazität es erlaubt? Hintergrund ist aber der vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Begriff der installierten Anfangskapazität in § 16 Abs. 4 ZuV 2020. Danach handelt es sich  bei dieser nicht um die maximale technische und rechtliche Produktion. Sondern um den Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb des durchgängigen 90-Tage-Zeitraums nach Aufnahme des Regelbetriebs, der wiederum als der erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeitraums definiert war, in dem die Anlage mit durchschnittlich mindestens 40 Prozent der Produktionsleistung arbeitete, § 2 Nr. 2 ZuV 2020. Damit kann es also gut sein, dass die installierte Anfangskapazität nur einen Teil des technischen Maximums abdeckt und bis zum Ende des Jahres 2020 mehr produziert werden sollte und wurde. Genau dies trug die Ingredion vor: Sie wollte einen maßgeblichen Auslastungsfaktor von 109%. Die DEHSt aber gestand der Ingredion nur 99,9% zu. Mehr als 100% könne es nicht geben. Die Ingredion ging vor Gericht.

Justitia, Sternzeichen, Tierkreiszeichen, Waage

Das VG Berlin hatte Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung durch die Behörde und legte die Frage, ob 100% hier wirklich die Obergrenze darstellt, dem EuGH vor. Diese rentschied nun kurz vor Schluss der 3. Handelsperiode, dass 100% tatsächlich die Obergrenze darstellten. Dabei verwies der Gerichtshof insbesondere auf die maßgeblichen Auslastungsfaktoren für Zuteilungselemente mit Produktemissionsbenchmarks, von denen keiner mehr als 100% betrug.

Letztlich ist dieses Urteil gerade angesichts der mindestens schrägen Definition der installierten Anfangskapazität keine überzeugende Entscheidung. Indes: Für die 4. Handelsperiode kommt es nun nicht mehr auf diese sehr komplizierten Definitionen an. Künftig geht es um Auslastungszuwächse. Damit hat die Entscheidung nur noch rechtshistorischen Charakter (Miriam Vollmer).

2021-04-27T00:18:46+02:0027. April 2021|Emissionshandel|

WWF-Studie zur Reform des Emissionshandels

Immerhin: Ein CO2-Preis von nur 5 EUR, wie es ihn in den Anfangsjahren des Instruments gab, ist dank des Marktstabilitätsmechanismus heute ausgeschlossen (hier erläutert). Bevor so viele ungenutzte Zertifikate den Markt überschwemmen, werden sie auf einem Kommissionskonto “geparkt”.

Gleichwohl entfaltet der Emissionshandel nicht die Wirkung, die sich die Kommission erhofft hat. Erneut zeigt sich: Das Instrument ist auch aufgrund seiner lange Planungszyklen für unvorhergesehene Entwicklungen – wie aktuell die Pandemie – zu schwerfällig. Das Öko-Institut hat deswegen nun im Auftrag des WWF untersucht, wie das Instrument ertüchtigt werden könnte. Dabei hat der Think Tank zum einen untersucht, wie der Emissionshandel aussehen müsste, wenn das Klimaziel nicht mehr nur 55% gegenüber 1990 (wie aktuell diskutiert), sondern das ETS-Ziel 65% bzw. 70% gegenüber 2005 betragen würde, zum anderen, wie die Marktstabilitätsreserve ausgestaltet werden könnte.

Ausgangspunkt der Überlegungen sind nicht nur steigende Einsparziele, sondern auch Überschüsse, die wegen der Corona-Pandemie anfallen, weil die Emissionen pandemiebedingt niedriger sind als gewöhnlich. Um zu verhindern, dass diese Überschüsse den ETS lähmen, schlägt das Gutachten vor, ab 2023 das Cap – also die verfügbaren Zertifikate – zu verringern (“Rebasing”) und den linearen Faktor, um den die Zertifikate verringert werden, so zu senken. Heute beträgt er 2,2%, er würde je nach Szenario kräftig steigen, schon 2023 auf bis zu 5,15% je nach unterschiedlichem Ausgangsniveau.

Raffinerie, Industrie, Dampf, Umweltschutz

Die Studie schlägt weiter vor, statt einer Verringerung der Aufnahmerate bei Überschreitung von 833 Mio. Umlaufzertifikaten auf 12% statt 24% im Jahre 2024 wie aktuell geplant auszusetzen und entweder bei 24% zu bleiben oder auf 36% zu erhöhen. Zudem soll es aber auch nicht bei 833 Mio. bleiben. Vielmehr müsste hier die Menge dem verringerten Cap angepasst werden, die Studie schlägt sogar vor, 2030 die Schwelle auf null festzusetzen, was zu einer radikalen Abschmelzung der Mengen führen würde. Zudem sollten Zertifikate, die 5 Jahre in der Marktstabilitätsreserve liegen, gelöscht werden. Zuletzt schlägt das Gutachten einen ergänzenden CO2-Mindestpreis vor.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Es ist schwer absehbar, wie sich diese Pläne auf die Kurse auswirken würden. Das hängt an vielfachen externen Faktoren. Doch klar ist schon: Es wird zunehmend eng und teuer, selbst für die bisher recht glimpflich behandelte Industrie. Wer in der 2. Hälfte dieses Jahrzehnts in der EU produzieren will, muss sich auf Rahmenbedingungen einstellen, die deutlich andere sein werden als aktuell. Nun ist der WWF nicht die EU. Doch das Gutachten zeigt, in welche Richtung sich die Diskussion über die ab Sommer anstehende Reform der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EU entwickeln könnte.

 

2021-04-21T17:31:52+02:0021. April 2021|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik|