Mehrzu­teilung für Kapazi­täts­er­wei­terung: Zu EuGH, C‑189/19

Die Regeln für Mehrzu­tei­lungen für Kapazi­täts­er­wei­te­rungen der dritten Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels sind berüchtigt kompli­ziert und werden mit gutem Grund nicht weiter­ge­führt. Dass sie eine Vielzahl von recht­lichen Unsicher­heiten nach sich gezogen haben, ist angesichts dessen nicht erstaunlich. Zumindest eine der vielen Fragen rund um Mehrzu­tei­lungen auf Grundlage der Zutei­lungs­ver­ordnung 2020 (ZuV 2020) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Entscheidung vom 14. Mai 2020 (C‑189/19) auf eine Vorlage des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG 7 C 10.17) hin entschieden.

In dem Verfahren ging es um eine Anlage zur Herstellung von Zement. Diese war 2007 und 2008 ausgebaut worden. Für diese kumulative Kapazi­täts­er­wei­terung beantragte der Betreiber im Rahmen des Zutei­lungs­ver­fahrens für die dritte Handel­s­pe­riode 2013 bis 2020 eine Zuteilung als Kapazi­täts­er­wei­terung nach § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020. Natürlich beantragte er auch eine Zuteilung für den Bestandsteil des Zutei­lungs­ele­ments. Hier hatten Betreiber 2011 die Wahl: Als Bezugs­zeitraum kamen entweder die Jahre 2005 bis 2008 in Betracht. Oder die Jahre 2009 und 2010. Der Betreiber entschied sich für 2009 und 2010.

Die DEHSt lehnte die Zuteilung für die geltend gemachte Kapazi­täts­er­wei­terung indes ab: Die Voraus­set­zungen der Norm würden nicht vorliegen, denn die Kapazi­täts­er­wei­terung müsste in dem Bezugs­zeitraum liegen. Der Betreiber dagegen meinte, schon das Wahlrecht als solches wäre europa­rechts­widrig. Außerdem hätte die Behörde von sich aus den für den Betreiber günsti­geren Zeitraum wählen müssen.

Nachdem das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin die Klage abgewiesen hatte, legte das BVerwG vor und fragte sinngemäß, ob gem. Art. 9 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU die Frage, ob die Kapazi­täts­er­wei­terung in den gewählten Bezugs­zeitraum fällt, überhaupt relevant sein darf. Weiter wollte es wissen, ob dann, wenn die Kapazi­täts­er­wei­terung im Bezugs­zeitraum schon läuft, die ihr zuzurech­nenden Produk­ti­ons­mengen aus der der Zuteilung zugrunde liegenden Menge heraus­zu­rechnen sind. Und außerdem stellte das BVerwG zur Diskussion, ob es überhaupt ein Wahlrecht des Betreibers bezogen auf den Bezugs­zeitraum geben darf oder ob nicht der Mitglied­staat – sprich: die DEHSt – entscheiden kann bzw. muss. Eine weitere Frage drehte sich um den sektor­über­grei­fenden Korrek­tur­faktor (der einen eigenen Beitrag in der kommenden Woche wert ist).

Der EuGH hat sich nun geäußert und die Position der deutschen Gerichte bestätigt: Auch nach Luxem­burger Richtern gibt es nur dann eine Zuteilung, wenn die Kapazi­täts­er­wei­terung in und nicht vor den gewählten Bezugs­zeitraum fällt. Ansonsten käme es zu einer Doppel­zu­teilung, weil dieselben Produk­ti­ons­mengen einmal im Rahmen der Kapazi­täts­er­wei­terung und noch einmal als Produktion des Bestands­teils des Zutei­lungs­ele­ments berück­sichtigt würden. Doch ist dies wirklich überzeugend? Schließlich wäre es an sich kein Problem, diese Mengen bei der Bestands­zu­teilung abzuziehen.

Auch in Hinblick auf die Frage, wer den Bezugs­zeitraum bestimmt, ist der EuGH ganz bei VG und BVerwG. Das Wahlrecht sei gemein­schafts­rechts­konform und es sei Sache des Anlagen­be­treibers, den für ihn richtigen Zeitraum zu bestimmen. Das klingt nun erst einmal einleuchtend. Aber gibt es nicht mit gutem Grund im Verwal­tungs­ver­fah­rens­recht Hinweis- und Beratungs­pflichten bei der Antrag­stellung? Die Regeln für die Zuteilung sind neu, sie sind reichlich kompli­ziert, wieso kann nicht die Behörde, die die Daten vor sich hat, mit einem Klick eine Vergleichs­be­rechnung anstellen und eine Antrags­än­derung anregen?

Was bleibt von dieser Entscheidung? Für die Zukunft gibt es schließlich die zugrunde liegenden Regeln für die Zuteilung für Kapazi­täts­er­wei­te­rungen so nicht mehr. Doch in jedem Fall wird immer klarer: Der Betreiber ist mit der Verant­wortung für seine Zuteilung allein, die Behörde muss ihn nicht unter­stützen (Miriam Vollmer).

2020-08-07T15:56:09+02:007. August 2020|Emissionshandel, Industrie, Verwaltungsrecht|

Emissi­ons­handel: Zutei­lungs­an­pas­sungen 2021 – 2030

Die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen beruht aktuell wie künftig auf lange vergan­genen Zeiträumen. Schon deswegen kommt es oft vor, dass sich zwischen­zeitlich die Emissionen einer Anlage deutlich ändern, beispiels­weise durch Zubau. Oder es kommen Kunden dazu oder springen ab.

In der aktuell laufenden dritten Handel­s­pe­riode hat das Emissi­ons­han­dels­recht auf die Heraus­for­de­rungen, die mit einer Anpassung verbunden sind, eine einzig­artig kompli­zierte Lösung gefunden. Dass diese Regelungen nicht in die vierte Handel­s­pe­riode, also die Jahre ab 2021 bis 2030, perpetuiert werden, ist für alle Betei­ligte eine Erlösung. Statt dessen hat der EU-Richt­li­ni­en­geber in Artikel 10a Absatz 20 der Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EU vorge­sehen, dass bei Verän­de­rungen der Produktion von mindestens 15% nach oben oder unten auch die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen angepasst wird. Die Details sollte eine Verordnung regeln, nunmehr in Kraft als Durch­füh­rungs­ver­ordnung 2019/1842.

Was hat der Verord­nungs­geber uns nun beschert?

* Natur­gemäß bezieht sich die Anpassung der Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen jeweils auf die einzelnen Zuteilungselemente.

* Ausgangs­punkt der Berechnung, ob 15% oder mehr Verän­derung vorliegt, ist die Aktivi­tätsrate, die jeweils – also bemessen am jewei­ligen Zutei­lungs­zeitraum – der Zuteilung zugrunde liegt.

* Vergleichs­größe ist die „durch­schnitt­liche Aktivi­tätsrate. Diese beruht auf den Produk­ti­ons­zahlen aus zwei Kalen­der­jahren. Erwägungs­grund 7 enthält eine missver­ständ­liche Formu­lierung, nach der das eine Jahr der durch­schnitt­lichen Aktivi­tätsrate stets das erste Jahr der Zutei­lungs­pe­riode (also initial 2021) wäre, tatsächlich geht es um die zwei Jahre vor der Anpassung der Zuteilung auf Basis der Bericht­erstattung im Rahmen der bekannten Mittei­lungen zum Betrieb, Art. 2 Nr. 1 der DVO 2019/1842.

* Die jährlichen Mittei­lungen zum Betrieb sind künftig zu verifi­zieren. Wer nichts (oder erkennbar Unrich­tiges) vorlegt, wird geschätzt.

* Beträgt die Differenz zwischen der histo­ri­schen Aktivi­tätsrate, die der Zuteilung zugrunde liegt, und der Aktivi­tätsrate in den jeweils letzten zwei Jahren 15% oder mehr, wird die Zuteilung von EUAs in dem Verhältnis verringert oder erhöht, wie es der Verän­derung der Produktion entspricht, also nicht in Stufen, wie es mal im Gespräch war, sondern exakt.

* Es gilt eine Mindest­grenze von 100 Zerti­fi­katen für eine Verän­derung im Jahr.

* Eine unter Umständen schwierige Regelung enthält Art. 5 Abs. 3 der DVO: Wenn eine Zuteilung einmal angepasst worden ist, dann aber die Zuteilung wieder in einen Korridor von 15% plus/minus ausgehend von der histo­ri­schen Produktion zurück­kehrt, fällt die Zuteilung auf das Ursprungs­niveau zurück. Das kann bedeuten: 2022 und 2023 ergeben sich 16% mehr, 2024 erhält das Unter­nehmen eine Anpassung. 2025 stellt sich auf Basis von 2023 und 2024 heraus, dass die Abwei­chung nur noch 14% beträgt, worauf nicht 1% der Mehrzu­teilung verloren geht, sondern die gesamte Anpassung. Hier stellt sich durchaus die Frage, ob dies von der Richt­linie eigentlich so gedeckt sein kann.

* Gab es schon eine Anpassung, wird nur noch dann weiter angepasst, wenn jeweils mehr als 5% weitere Verän­de­rungen der Produktion statt­ge­funden haben.

* Neue Anlagen bekommen in den ersten beiden Jahren Zerti­fikate auf Basis der Aktivi­tätsrate des Zutei­lungs­jahres, ab dem dritten auf den Vorjahren. Ab dem vierten wird nach der 15%-Regel angepasst.

* Negative Änderungen der Aktivi­täts­raten bei Zutei­lungs­ele­menten auf Basis von Wärme oder Brenn­stoff werden nicht nach unten angepasst, wenn die Senkung auf gestiegene Energie­ef­fi­zienz zurück­zu­führen ist.

* Art. 6 Absatz 2 der DVO 2019/1842 enthält Spreng­stoff. Hiernach kann die Behörde unter bestimmten Umständen bei Zutei­lungs­ele­menten mit Wärme- und Brenn­stoff­benchmark die Anpassung verweigern, obwohl mehr produ­ziert wurde.

Wie die Regelungen sich im Ergebnis konkret auswirken, muss anhand des Einzel­falls geprüft und bewertet werden. Wenn Sie Auslas­tungs- oder Anlagen­än­de­rungen schon heute absehen können, sollten Sie schon heute eine zumindest grobe Einschätzung vornehmen, womit Sie rechnen dürfen oder müssen (Miriam Vollmer).

2020-02-19T09:26:31+01:0019. Februar 2020|Emissionshandel, Umwelt|

Emissi­ons­handel: Der Europäische „Green New Deal“

Die neue Kommission unter Präsi­dentin von der Leyen hat ihre Vision für ein klima­neu­trales Europa 2050 vorge­stellt. Zwar wird sich im Laufe des absehbar kontro­versen Verhand­lungs­pro­zesses sicher noch Einiges ändern. Es loht sich trotzdem, die Pläne für den Emissi­ons­handel anzuschauen:

# Ausgangs­punkt: Das 2030-Minde­rungsziel soll von 40% auf 50% – 55% angehoben werden. Selbst wenn anderen Sektoren wie Gebäude und Verkehr größere Minde­rungs­an­stren­gungen abver­langt würden, klar ist: Auch im EU-Emissi­ons­handel wird das Budget sinken. Damit steigen die Kurse und sinken – wenn es sie überhaupt noch geben sollte – die kosten­losen Zuteilungen.

# Der Emissi­ons­handel soll auf den Seeverkehr ausge­weitet werden.

# Zerti­fikate für die Luftfahrt sollen verknappt werden.

# Die Kommission plant ein Grenz­aus­gleichs­system für Produkte aus Staaten, die keine vergleichbare CO2-Belastung wie das Emissi­ons­han­dels­system kennen, mit anderen Worten Klima­zölle an Europas Außen­grenzen. Es wird nicht erwähnt, aber dies könnte – weil das Bedro­hungs­sze­nario so aufge­gangen würde – das Ende der privi­le­gierten Zutei­lungen für Carbon Leakage bedrohte Indus­trie­an­lagen und/oder die Strom­kos­ten­kom­pen­sation bedeuten.

# Schon in der Vergan­genheit wollte die EU die Erlöse aus dem Emissi­ons­han­dels­system als eigene Haushalts­mittel, was auch ein Stück Unabhän­gigkeit von den Mitglied­staaten bedeuten würde. Damit konnte sie sich bisher nicht durch­setzen. Nun unter­nimmt sie einen neuen Anlauf und verlangt 20% der Erlöse aus den Verstei­ge­rungen von Emissionsberechtigungen.

# Es soll ein genereller CO2-Preis einge­führt werden, voraus­sichtlich über eine Änderung der Energie­be­steue­rungs­richt­linie.

# Der Straßen­verkehr soll in den Emissi­ons­handel einbe­zogen werden. Für die Bundes­re­publik würde das bedeuten: Mögli­cher­weise geht der neue nationale Emissi­ons­handel noch vor Ende der Erpro­bungs­phase von 2021 bis 2025 in einer gemein­schafts­weiten Regelung auf.

# Nicht nur, aber auch für den Emissi­ons­handel relevant: Die Kommission möchte den Zugang von Umwelt­ver­bänden zu den Gerichten verbessern.

Wie geht es weiter? Schon nächstes Jahr sollen die recht­lichen Grund­lagen für die Änderung der Klima­ziele geschaffen werden, 2021 soll der Emissi­ons­handel dann grund­legend novel­liert werden (Miriam Vollmer).

2019-12-13T10:17:07+01:0012. Dezember 2019|Emissionshandel, Energiepolitik|