TEHG und Insolvenz: Den Letzten beißen die Hunde

Ein Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage meldete am 29. August 2019 Insolvenz an. Der neue Betreiber wollte aber nur für den Zeitraum Emissionsberechtigungen abgeben, in dem er die Anlage nach der Insolvenz betrieben hat. Die DEHSt verlangt von ihm indes auch für die ersten acht Monate des Jahres 2018 Zertifikate, die er – zur Vermeidung einer Strafzahlung – erst einmal abgab und sie dann zurückforderte. Am 30. April 2021 wurde der Geschäftsbetrieb dann eingestellt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin gab der Behörde nun mit Entscheidung vom 1. Juli 2021 recht (10 K 501.19) Nach Ansicht der Richter war der neue Betreiber für das ganze Jahr 2018 abgabepflichtig. Die Abgabepflicht treffe den letzten Betreiber der Anlage, der sogar auch ein Insolvenzverwalter sein könne. Insofern gilt hier: Den Letzten beißen die Hunde. Die Richter stützen dies auf den hier noch anwendbaren § 25 Abs. 1 S. 2 TEHG a. F., wo es hieß:

“Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.”

Eine zwischenzeitliche Insolvenz ändert nach Ansicht des Gerichts nichts an der vollen Abgabepflicht des früheren Betreibers. Der Anspruch der Bundesrepublik auf Abgabe von Emissionsberechtigungen durch die Betreiber von TEHG-Anlagen sei nämlich etwas ganz anderes als andere Ansprüche, die im Insolvenzfall nur in dem im Umfang bestehen, in dem auch alle anderen zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen befriedigt werden. Es handele sich in Hinblick auf den Insolvenzfall – dies ist einigermaßen überraschend – nicht um eine Forderung, die man in Geld umrechnen könne, sondern um eine quasi ordnungsrechtliche Verpflichtung.

Labradoodle, Hund, Labrador, Maulkorb, Haltie, Zähne

Obiter dictum hat die Kammer sich auch zur aktuellen Rechtslage geäußert. § 25 TEHG hat nämlich inzwischen einen neuen Abs. 3, dessen Satz 2 lautet:

“Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort.”

Die Klägerin dieses Verfahrens meinte, diese Neuregelung führe dazu, dass Verbindlichkeiten aus Zeiträumen vor der Insolvenz untergehen, das sah das Gericht als haltlos an.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Insbesondere gibt es keinen “unbelasteten” Erwerb von Anlagen nach Insolvenzverfahren. Bei der Frage, ob eine Anlage in oder nach einer Insolvenz weiterbetrieben werden soll, muss also auch stets die Frage berücksichtigt werden, wie viele Emissionsberechtigungen vorhanden sind und wie viel Zukauf nicht nur für den laufenden, sondern auch für den früheren Betrieb erforderlich ist (Miriam Vollmer).

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2021-08-06T12:20:36+02:006. August 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

#FitFor55: Was wird aus dem ETS?

Von ursprünglich 40% Minderung bis 2030 gegenüber dem Jahr 1990 hat die EU ihr Klimaziel im Dezember 2020 auf 55% verschärft. Klar, dass der bis dato geltende rechtliche Rahmen nun auch einer Nachbesserung bedarf. Hier liegt nun seit Mittwoch, dem 14. Juli 2021, ein ganzes Paket der Kommission auf dem Tisch. Wir stellen die wesentlichen Inhalte und ihre Konsequenzen in loser Folge vor.

Wie es mit dem EU-Emissionshandel weitergehen soll, war schon im Vorfeld teilweise durchgesickert. Nun liegt der Vorschlag der Kommission auf dem Tisch. Geht es nach der Brüsseler Behörde, so stehen der europäischen Industrie und den großen, fossilen Kraftwerksanlagen harte Zeiten bevor: Der Löwenanteil der zusätzlichen Minderungen soll von den emissionshandelspflichtigen Anlagen erbracht werden. Statt – wie bisher – Emissionen bis 2030 um 43% gg. 2005 zu senken, soll nun von den rund 10.000 ETS-Anlagen in der EU um 62% gg. 2005 gemindert werden. 2050 soll der Emissionshandel dann enden: In diesem Jahr soll die Menge der in Umlauf gebrachten Emissionsberechtigungen die Nulllinie erreichen. Die europäische Industrie hat also nicht mehr ganz 30 Jahre Zeit, sich vollständig zu dekarbonisieren. Dabei wird der Emissionshandel weiter wachsen, denn auch die Seeschifffahrt soll einbezogen werden.

Die Verschärfung des Minderungsziels wird in einer steileren Abschmelzung des Budgets abgebildet: Die insgesamt pro Jahr in Umlauf gebrachte Zertifikatmenge sinkt nicht mehr wie aktuell um “nur” 1,6% pro Jahr, sondern um 4,2%. Dabei wird ab 2021 gerechnet. Gleichzeitig wird die Marktstabilitätsreserve reformiert und die Umlaufmenge auch auf diesem Wege faktisch knapp gehalten.

Bagger, Braunkohle, Tagebau, Schaufelradbagger, Riesen

Nicht überraschend: Die Kommission will nicht nur die Gesamtmenge verringern. Sondern auch die kostenlosen Zuteilungen auch für die energieintensive Industrie auslaufen lassen. Immerhin, der Entwurf sieht Nullzuteilungen nun erst 2036 vor. Von 2026 an bis 2036 soll dies über eine jährliche Kürzung der Zuteilungen um jeweils weitere 10% abgewickelt werden.

Die Benchmarks als Basis der Zuteilung werden künftig um jährlich maximal 2,5% statt 1,6% gekürzt. Schon bald sind die Zertifikate also faktisch nur noch symbolisch, Unternehmen müssen also mit erheblichen Mehrkosten rechnen, zumal die Zertifikate wegen des steilen Minderungspfades nun sehr schnell erheblich teurer werden.

Diese steigenden Preise werden – und sollen – in erhöhte Produkpreise münden. Anders als in der Vergangenheit will die Kommission aber die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht über höhere Zuteilungen schützen, sondern über einen Grenzsteuerausgleich (hierzu detailliert demnächst).

Was bedeutet das nun für Praxis? Vor allem eins: Die ETS-Kosten steigen schnell und steil. Wer bisher nicht mit EUA kalkuliert hat, muss dies schleunigst nachholen. Jeder Anlagenbetreiber sollte seine Beschaffungsstrategie anpassen. Auch auf Investorenseite sind Anlagenstrategien an die veränderte Lage zu adaptieren: Hier geht es nicht mehr um “ein bisschen mehr vom Gleichen”. Fast 20% mehr Minderung bis 2030 sind ein vertabler Gamechanger. Zwar ist das Paket noch längst nicht verhandelt. Zumindest kleinere Änderungen sind noch durchaus möglich und wahrscheinlich. Doch da 15% mehr Minderung ja nicht vom Himmel fallen werden, ist ein echtes Zurückrudern der KOM unwahrscheinlich. Gleichwohl: Sich in die laufende Konsultation einzubringen, ist sinnvoll (Miriam Vollmer).

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2021-07-26T20:48:43+02:0020. Juli 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt|

Der britische Emissionshandel

Mit dem Austritt aus der EU hat Großbritannien auch das europäische Emissionshandelssystem verlassen. Doch wer gehofft hatte, mit der ungeliebten EU auch den Emissionshandel ganz abzuschütteln, dürfte sich enttäuscht zeigen: Großbritannien hat nun einen neuen, eigenen Emissionshandel auf Basis des Greenhouse Gas Emissions Trading Scheme Order 2020. Der neue Emissionshandel in UK ist zwar viel kleiner als der der EU, setzt aber auf die bekannten Strukturen von Cap and Trade auf. Schließlich will UK bis 2050 klimaneutral sein, bis 2035 ist eine Minderung von 78% angepeilt.

Der neue Emissionshandel sieht dem alten täuschend ähnlich. Auch im UK ETS sind Anlagen ab 20 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) emissionshandelspflichtig, daneben Flüge, die UK berühren. Nur die nordirischen Stromerzeuger bleiben im EU-System. Die neuen Emissionsgenehmigungen für die Briten setzen aber auf die bisherigen EU-Genehmigungen auf. Auch das Register und die Kontenkategorien orientieren sich am bisherigen Status Quo.

Wie die EU-Betreiber werden auch die UK-Betreiber eine kostenlose Zuteilung erhalten, Grundlage hierfür ist The Greenhouse Gas Emissions Trading Scheme (Amendment) Order 2020. Für die Benchmarks greift UK auf die EU-Benchmarks zurück. Regelallokation ist aber auch in UK die Versteigerung. Am ersten Handelstag im Mai 2021 ergaben sich Preise zwischen 45 £ und 50 £.

UK hatte auch schon in der Vergangenheit einen CO2-Mindestpreis. Diesen nimmt UK in sein eigenes System mit. Er beträgt 22 £ pro Tonne. Doch UK will nicht nur einen Preisverfall vermeiden, der das Instrument entwerten würde. Ein Cost Containment Mechanism soll Preisspitzen oberhalb des Doppelten eines zweijährigen Preismittels verhindern und erlaubt es, Auktionsmengen zeitlich zu verlagern oder Zusatzmengen freizugeben.

Brexit, Ausstieg, Großbritannien, England

Bis jetzt gibt es noch keine Kompatibilität von UK-ETS und EU-ETS, trotz dringender Appelle britischer Marktteilnehmer. Auch eine Umtauschbarkeit der Zertifikate gibt es nicht. Für den kleinen UK-ETS ist dies trotz aller Sicherungsmaßnahmen keine gute Nachricht. Kleine Märkte können schon durch verhältnismäßig geringe Handelsmengen verzerrt werden. Erklärtes Ziel der britischen Industrieverbände ist daher eine Verbindung der Systeme. Doch die politische Lage spricht eher gegen eine solche schnelle, pragmatische Lösung. Es bleibt mithin abzuwarten, ob Großbritannien in den nächsten Jahren zumindest in dieser Hinsicht wieder Anschluss an den Kontinent findet (Miriam Vollmer).

2021-06-11T23:02:33+02:0011. Juni 2021|Emissionshandel, Energiewende weltweit, Umwelt|