WWF-Studie zur Reform des Emissionshandels

Immerhin: Ein CO2-Preis von nur 5 EUR, wie es ihn in den Anfangsjahren des Instruments gab, ist dank des Marktstabilitätsmechanismus heute ausgeschlossen (hier erläutert). Bevor so viele ungenutzte Zertifikate den Markt überschwemmen, werden sie auf einem Kommissionskonto “geparkt”.

Gleichwohl entfaltet der Emissionshandel nicht die Wirkung, die sich die Kommission erhofft hat. Erneut zeigt sich: Das Instrument ist auch aufgrund seiner lange Planungszyklen für unvorhergesehene Entwicklungen – wie aktuell die Pandemie – zu schwerfällig. Das Öko-Institut hat deswegen nun im Auftrag des WWF untersucht, wie das Instrument ertüchtigt werden könnte. Dabei hat der Think Tank zum einen untersucht, wie der Emissionshandel aussehen müsste, wenn das Klimaziel nicht mehr nur 55% gegenüber 1990 (wie aktuell diskutiert), sondern das ETS-Ziel 65% bzw. 70% gegenüber 2005 betragen würde, zum anderen, wie die Marktstabilitätsreserve ausgestaltet werden könnte.

Ausgangspunkt der Überlegungen sind nicht nur steigende Einsparziele, sondern auch Überschüsse, die wegen der Corona-Pandemie anfallen, weil die Emissionen pandemiebedingt niedriger sind als gewöhnlich. Um zu verhindern, dass diese Überschüsse den ETS lähmen, schlägt das Gutachten vor, ab 2023 das Cap – also die verfügbaren Zertifikate – zu verringern (“Rebasing”) und den linearen Faktor, um den die Zertifikate verringert werden, so zu senken. Heute beträgt er 2,2%, er würde je nach Szenario kräftig steigen, schon 2023 auf bis zu 5,15% je nach unterschiedlichem Ausgangsniveau.

Raffinerie, Industrie, Dampf, Umweltschutz

Die Studie schlägt weiter vor, statt einer Verringerung der Aufnahmerate bei Überschreitung von 833 Mio. Umlaufzertifikaten auf 12% statt 24% im Jahre 2024 wie aktuell geplant auszusetzen und entweder bei 24% zu bleiben oder auf 36% zu erhöhen. Zudem soll es aber auch nicht bei 833 Mio. bleiben. Vielmehr müsste hier die Menge dem verringerten Cap angepasst werden, die Studie schlägt sogar vor, 2030 die Schwelle auf null festzusetzen, was zu einer radikalen Abschmelzung der Mengen führen würde. Zudem sollten Zertifikate, die 5 Jahre in der Marktstabilitätsreserve liegen, gelöscht werden. Zuletzt schlägt das Gutachten einen ergänzenden CO2-Mindestpreis vor.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Es ist schwer absehbar, wie sich diese Pläne auf die Kurse auswirken würden. Das hängt an vielfachen externen Faktoren. Doch klar ist schon: Es wird zunehmend eng und teuer, selbst für die bisher recht glimpflich behandelte Industrie. Wer in der 2. Hälfte dieses Jahrzehnts in der EU produzieren will, muss sich auf Rahmenbedingungen einstellen, die deutlich andere sein werden als aktuell. Nun ist der WWF nicht die EU. Doch das Gutachten zeigt, in welche Richtung sich die Diskussion über die ab Sommer anstehende Reform der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EU entwickeln könnte.

 

2021-04-21T17:31:52+02:0021. April 2021|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik|

Mehrzuteilung für Kapazitätserweiterung: Zu EuGH, C‑189/19

Die Regeln für Mehrzuteilungen für Kapazitätserweiterungen der dritten Handelsperiode des EU-Emissionshandels sind berüchtigt kompliziert und werden mit gutem Grund nicht weitergeführt. Dass sie eine Vielzahl von rechtlichen Unsicherheiten nach sich gezogen haben, ist angesichts dessen nicht erstaunlich. Zumindest eine der vielen Fragen rund um Mehrzuteilungen auf Grundlage der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Entscheidung vom 14. Mai 2020 (C-189/19) auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 7 C 10.17) hin entschieden.

In dem Verfahren ging es um eine Anlage zur Herstellung von Zement. Diese war 2007 und 2008 ausgebaut worden. Für diese kumulative Kapazitätserweiterung beantragte der Betreiber im Rahmen des Zuteilungsverfahrens für die dritte Handelsperiode 2013 bis 2020 eine Zuteilung als Kapazitätserweiterung nach § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020. Natürlich beantragte er auch eine Zuteilung für den Bestandsteil des Zuteilungselements. Hier hatten Betreiber 2011 die Wahl: Als Bezugszeitraum kamen entweder die Jahre 2005 bis 2008 in Betracht. Oder die Jahre 2009 und 2010. Der Betreiber entschied sich für 2009 und 2010.

Die DEHSt lehnte die Zuteilung für die geltend gemachte Kapazitätserweiterung indes ab: Die Voraussetzungen der Norm würden nicht vorliegen, denn die Kapazitätserweiterung müsste in dem Bezugszeitraum liegen. Der Betreiber dagegen meinte, schon das Wahlrecht als solches wäre europarechtswidrig. Außerdem hätte die Behörde von sich aus den für den Betreiber günstigeren Zeitraum wählen müssen.

Nachdem das Verwaltungsgericht (VG) Berlin die Klage abgewiesen hatte, legte das BVerwG vor und fragte sinngemäß, ob gem. Art. 9 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU die Frage, ob die Kapazitätserweiterung in den gewählten Bezugszeitraum fällt, überhaupt relevant sein darf. Weiter wollte es wissen, ob dann, wenn die Kapazitätserweiterung im Bezugszeitraum schon läuft, die ihr zuzurechnenden Produktionsmengen aus der der Zuteilung zugrunde liegenden Menge herauszurechnen sind. Und außerdem stellte das BVerwG zur Diskussion, ob es überhaupt ein Wahlrecht des Betreibers bezogen auf den Bezugszeitraum geben darf oder ob nicht der Mitgliedstaat – sprich: die DEHSt – entscheiden kann bzw. muss. Eine weitere Frage drehte sich um den sektorübergreifenden Korrekturfaktor (der einen eigenen Beitrag in der kommenden Woche wert ist).

Der EuGH hat sich nun geäußert und die Position der deutschen Gerichte bestätigt: Auch nach Luxemburger Richtern gibt es nur dann eine Zuteilung, wenn die Kapazitätserweiterung in und nicht vor den gewählten Bezugszeitraum fällt. Ansonsten käme es zu einer Doppelzuteilung, weil dieselben Produktionsmengen einmal im Rahmen der Kapazitätserweiterung und noch einmal als Produktion des Bestandsteils des Zuteilungselements berücksichtigt würden. Doch ist dies wirklich überzeugend? Schließlich wäre es an sich kein Problem, diese Mengen bei der Bestandszuteilung abzuziehen.

Auch in Hinblick auf die Frage, wer den Bezugszeitraum bestimmt, ist der EuGH ganz bei VG und BVerwG. Das Wahlrecht sei gemeinschaftsrechtskonform und es sei Sache des Anlagenbetreibers, den für ihn richtigen Zeitraum zu bestimmen. Das klingt nun erst einmal einleuchtend. Aber gibt es nicht mit gutem Grund im Verwaltungsverfahrensrecht Hinweis- und Beratungspflichten bei der Antragstellung? Die Regeln für die Zuteilung sind neu, sie sind reichlich kompliziert, wieso kann nicht die Behörde, die die Daten vor sich hat, mit einem Klick eine Vergleichsberechnung anstellen und eine Antragsänderung anregen?

Was bleibt von dieser Entscheidung? Für die Zukunft gibt es schließlich die zugrunde liegenden Regeln für die Zuteilung für Kapazitätserweiterungen so nicht mehr. Doch in jedem Fall wird immer klarer: Der Betreiber ist mit der Verantwortung für seine Zuteilung allein, die Behörde muss ihn nicht unterstützen (Miriam Vollmer).

2020-08-07T15:56:09+02:007. August 2020|Emissionshandel, Industrie, Verwaltungsrecht|

Verdammt, da war doch was: Pannen beim Überwachungsplan

Diesen Freitag ist nicht nur der erste Tag, an dem wirklich alle Schulkinder in Deutschland frei haben. Am 31. Juli 2020 läuft auch die Frist für die Abgabe der Überwachungspläne für die kommende 4. Handelsperiode des EU-Emissionshandels ab. Die Betreiber derjenigen großen Anlagen, deren Emissionen direkt über einen europaweiten Emissionsmarkt bewirtschaftet werden, müssen der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständiger Behörde mitteilen, wie sie ihre Emissionen ab dem kommenden Jahr erfassen und berichten wollen. Die Behörde wird diese Pläne dann genehmigen. Pflicht wie Verfahren sind in § 6 TEHG geregelt.

Die meisten Betreiber bereiten sich schon seit Monaten auf den neuen Überwachungsplan vor. Auch wenn viele inzwischen viel Routine haben: Die neuen Regelungen stellen auch alte Hasen vor Herausforderungen.

Doch was passiert eigentlich, wenn ein Unternehmen diesen Herausforderungen nicht gewachsen ist? Wenn der Überwachungsplan verspätet ist, wenn er sich als fehlerhaft erweist? Und was, wenn einem Unternehmen zwischen dem heutigen Montag Abend und dem Freitag einfällt, dass es doch noch etwas Zeit braucht, um den perfekten Plan zu erstellen?

Die letzte Frage zuerst: Nein, Fristverlängerungen gewährt die DEHSt nicht. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Wer also bis Freitag nicht geliefert hat, hat auf jeden Fall ein Problem. Wie groß dieses Problem ist, richtet sich nach § 32 Abs, 3 Nr. 6 TEHG. Hier ist angeordnet, dass fahrlässig oder vorsätzlich verspätete, falsche, unvollständige oder gar ganz ausgebliebene Überwachungspläne Bußgelder von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen können. Der ungenügende Überwachungsplan muss natürlich auch nachgeholt bzw. korrigiert werden. Zeigt ein Betreiber sich widerspenstig, obwohl die DEHSt ihm die Korrektur wie in § 6 Abs. 2 S. 2 TEHG bestandskräftig aufgibt, wäre es wohl durchaus möglich, ihn im Rahmen des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zu zwingen. Im zweiten Abschnitt des VwVG sind Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder Zwangshaft vorgesehen, wenn der Adressat eines Bescheides nicht tut, was die Behörde ihm aufgegeben hat. Bisher ist uns aber kein Fall bekannt, wo es wirklich so weit gekommen wäre.

Was bedeutet das alles für den Betreiber? Entweder ist er fertig und kann sich nun entspannt zurücklehnen und darf nur den Versand nicht vergessen. Oder er hat bis Freitag noch richtig zu tun (Miriam Vollmer).

2020-07-27T22:39:18+02:0027. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|