Gasmangel, Nordstream 1 und die fehlende Turbine

Der mögli­cher­weise im kommenden Winter drohende Gasmangel ist derzeit ein heiß disku­tiertes Thema in den sozialen Medien. Dort fällt es aller­dings oft schwer, den Überblick zu behalten. Wir haben daher für unsere Leser die aktuelle Nachrich­tenlage gesichtet:

Hat Russland die Gaslie­fe­rungen in Folge der Sanktionen unterbrochen?

Russland selbst behauptet, dass die Unter­bre­chung der Gaslie­fe­rungen nur eine Folge von Repara­tur­ar­beiten und der Wartung einer Gasturbine sei. Hierbei überlagern sich aller­dings zwei verschiedene Sachverhalte.

Einer­seits lag eine komplette Abschaltung der Gaslie­fe­rungen über Nordstream 1 für 10 Tage vor. Russland begründete dies mit langfristig geplanten Repara­tur­ar­beiten. Hier gab es die Befürchtung, dass Russland auch nach Abschluss dieser Arbeiten die Belie­ferung nicht wieder aufnehmen könnte. Diese haben sich jedoch zwischen­zeitlich als unbegründet erwiesen. Das Gas fließt wieder.

Aller­dings nicht in voller Kapazität. Die Pipeline wird derzeit nur zu 40 % ausge­lastet. Russland begründet dies mit der noch immer ausste­henden Lieferung einer Gasturbine aus der Kompres­sor­station Portowaja, die in Kanada gewartet wurde. Der Ausbau zu Wartungs­zwecken erfolgte bereits vor Beginn des Krieges. Ob diese Turbine wirklich ursächlich für die Reduzierung ist, wird jedoch bezweifelt.

Wo befindet sich die Turbine derzeit?

Erstaun­li­cher­weise ist diese Infor­mation über die Presse nicht zu bekommen. Der Streit über die Auslie­ferung zog sich jeden­falls wochenlang hin. Beim Handels­blatt meldete man bereits am 18.07.2022, die Turbine sei auf dem Weg nach Deutschland (von dort muss sie weiter nach Russland) .Beim Tages­spiegel war zu lesen, die Lieferung der Turbine erfolge „schneller als geplant“ aller­dings könne das Wirtschafts­mi­nis­terium über den genauen Aufenthalt der Turbine keine Auskünfte geben da „Sicher­heits­fragen berührt seien.“ Auch die verant­wort­liche Firma Siemens Energy möchte zur Frage, wo sich die Turbine derzeit befindet keine Auskunft erteilen.

Die russische Zeitung „Kommersant“ berichtet dagegen unter Berufung auf mit den Vorgängen vertraute Personen, dass die Turbine repariert und von Kanada am Sonntag per Flugzeug nach Deutschland geliefert worden sei.

Ist die Turbine nur ein Vorwand?

Das behauptet zumindest eine Sprecherin des Wirtschafts­mi­nis­te­riums gegenüber dem Tages­spiegel, denn es handele sich dabei nur um eine Ersatz­turbine. Generell gäbe es bei der vorhan­denen Technik immer Redun­danzen, so dass die Wartung einer Turbine nicht Grund für einen Leistungs­abfall der gesamten Pipeline sein könne. Gazprom hätte Reserv­etur­binen, auf die es zurück­greifen könne.

Entspannt sich jetzt die Lage?

Die Regierung ist weiterhin in Alarm­be­reit­schaft möchte die Energie­si­cherheit durch weitere gesetz­liche Maßnahmen absichern und die Gasspei­cher­stände weiter füllen. Dezeit­liegen diese bei 65 % und sollen bis November auf 95 % ansteigen.(

(Christian Dümke)

 

2022-07-22T00:21:54+02:0022. Juli 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas|

Sparen für die Not – Kommt die Gasreserveumlage?

Die aktuelle Energie­preis­krise hat den Fokus auf den Umstand gelenkt, dass Deutschland zwar für Notfälle eine nationale Ölreserve vorhält – es an einer vergleich­baren Gasre­serve für Krisen­zeiten jedoch fehlt.

Gasspeicher sind dafür in Deutschland ausrei­chend vorhanden. Deutschland verfügt über ein Speicher­vo­lumen von 24 Milli­arden Kubik­metern Erdgas. Mit diesem Volumen könnte man Deutschland im Winter 2 – 3 Monate alleine aus Speichergas versorgen – wenn diese Gasspeicher auch gefüllt sind. Vor dem letzten Winter war das aller­dings nicht der Fall und es fehlte auch an einer entspre­chenden gesetz­lichen Vorgabe. Bisher lag die Speicherung im freien Ermessen der Versorger. Im Raum steht sogar der Vorwurf einer gezielten Entleerung der Speicher, mit dem Ziel den Gaspreis hochzu­treiben (so offenbar Wirtschafts­mi­nister Habeck).

Dies soll sich nun ändern. Die Bundes­re­gierung plant offenbar ab Mai diesen Jahres eine gesetz­liche Vorgabe, wonach die natio­nalen Gasspeicher am 1. Oktober eines Jahres zu 80 Prozent, am 1. Dezember zu 90 Prozent und am 1. Februar noch zu mindestens 40 Prozent gefüllt sein müssen. Erfolgt diese Befüllung nicht durch private Versorger müsse der Markt­ge­biets­ver­ant­wort­liche einspringen. Sollten diesem hieraus Mehrkosten entstehen, sollen diese Kosten im Rahmen einer Umlage – der Gasre­ser­ve­umlage – an Letzt­ver­braucher weiter­ge­geben werden. Die Regierung rechnet grund­sätzlich nicht damit, dass hierbei Kosten anfallen, da die Befüllung der Speicher regel­mäßig zu günsti­geren Kosten erfolge als zum Zeitpunkt der späteren Entnahme, aber darauf verlassen kann man sich nicht.

Versorger sollten dieses Vorhaben im Blick behalten, denn die bishe­rigen Liefer­ver­träge sehen eine solche Gasre­ser­ve­umlage nicht als möglichen Kosten­faktor vor. Hier wir Anpas­sungs­bedarf bestehen, wenn eine solche Umlage in Kraft tritt – auch wenn die Höhe ihrer Belastung zunächst vielleicht nur mit dem Wert Null anzusetzen wäre.

(Christian Dümke)

2022-03-17T17:43:52+01:0017. März 2022|Energiepolitik|

Wie nun weiter als Versorger?

Dass Energie­preise noch einmal so steil gen oben gehen, hätte auch keiner erwartet. Entspre­chend hat auch niemand so hohe Preise abgesi­chert. Das ist für Letzt­ver­braucher, gerade in der Industrie, ein Problem, existen­tiell ist es aber auch für Versorger, die Strom und insbe­sondere Erdgas nicht selbst verbrauchen, sondern an Dritte weiter­ver­äußern: Können Sie die Preise nicht in demselben Maße anpassen, wie ihre eigenen Kosten steigen, ist dies in jedem Fall ein Problem.

Grund­ver­sorgung

In der Grund­ver­sorgung dürfen Versorger die Preise anpassen, sofern und soweit ihre eigenen Kosten in exakt diesem Maße steigen. Aller­dings ist dies nicht von heute auf morgen erlaubt, sondern nur nach Veröf­fent­li­chung mindestens sechs Wochen vor der Preis­an­passung zum Monats­beginn. Das heißt: Wenn am Montag, den 18. September 2021, ein Versorger veröf­fent­licht, dass er seine Preise anpasst, steigen diese erst zum 1. Dezember 2021. Bis dahin verbrennt natürlich noch viel Geld, insbe­sondere dann, wenn noch mehr Versorger die Belie­ferung ihrer Sonder­kunden einfach einstellen und die Kunden in die Ersatz­ver­sorgung durch den Grund­ver­sorger fallen. Und was, wenn die Rallye dann weiter geht und umgehend wieder angepasst werden muss?

Sonder­kunden

Noch kriti­scher sieht die Lage bei Sonder­kunden aus. Hier gibt es kein gesetz­liches Preis­an­pas­sungs­recht, ein solches Recht kann höchstens aus Vertrag resul­tieren, etwa in Form von vertraglich verein­barten Preisgleitklauseln.Wer eine solche hat, die zumindest zeitver­zögert auf die gestie­genen Preise reagiert, kann sich glücklich schätzen, auch wenn der Zeitnachteil bleibt. Ansonsten gilt: Versorger können ihre Kunden um ihr Einver­ständnis zu neuen Preisen bitten. Aber einseitig wird es schwer. Mit anderen Worten: Wenn vertraglich für einen bestimmten Zeitraum ein bestimmter unver­än­der­licher Preis vereinbart ist, dann gilt dieser erst einmal ohne Wenn und Aber.

Indes wären wir keine Juristen, wenn wir dies nicht sofort einschränken würden: Es hängt ganz vom Vertrag ab, ob es nicht doch einen Hinter­ausgang bei drastisch verän­derten wirtschaft­lichen Rahmen­be­din­gungen gibt. Hier lohnt sich manchmal gerade bei gewerb­lichen Verträgen ein tiefer Blick in die Präambeln, Sprech­klauseln, Zweck­be­stim­mungen und andere Regelungen, an die man im Alltag selten denkt, ob nicht doch eine Anpassung möglich ist. Oder – weniger als gut, aber besser als nichts – eine vorzeitige außer­or­dent­liche Kündigung recht­mäßig sein könnte.

Space Shuttle, Abheben, Nasa, Raumfahrt, Weltraum

Im Markt viel disku­tiert wird aktuell, ob bei völlig außer­ge­wöhn­lichen Preis­stei­ge­rungen für den eigenen Bezug nicht doch ein Preis­an­pas­sungs­recht nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB greift. Diese lauten:

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertrags­schluss schwer­wiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Verän­derung voraus­ge­sehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzel­falls, insbe­sondere der vertrag­lichen oder gesetz­lichen Risiko­ver­teilung, das Festhalten am unver­än­derten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Verän­derung der Umstände steht es gleich, wenn wesent­liche Vorstel­lungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.“

Befür­worter argumen­tieren, dass mehr als vervier­fachte Preise genau dies bedeuten: Der jeweilige Vertrag fuße auf der unaus­ge­spro­chenen Grundlage, dass der Energie­preis im Endpreis höher ist als der Börsen­preis, und wäre schon bei Vertrags­schluss absehbar gewesen, dass es sich eines Tages anders verhält, hätte der Letzt­ver­braucher dem Versorger eine Anpassung schlechthin nicht abschlagen können. Das lässt sich erst einmal hören.

Indes: Die Recht­spre­chung lässt Vertrags­an­pas­sungen – wie eben eine Änderung der einmal fest verein­barten Preise – nur unter ganz engen Voraus­set­zungen zu. Dies haben Gerichte vielfach festge­stellt. Erst im laufenden Jahr ist der BGH zum Ergebnis gekommen, dass eine kalku­la­to­rische Annahme nicht einmal dann Geschäfts­grundlage ist, wenn sie dem Besteller gegenüber offen­gelegt wurde (Urteil des VII. Zivil­senats vom 10.6.2021 – VII ZR 157/20 -, Rn. 22). Wenn die Kalku­lation nie auf dem Tisch lag, sieht es vermutlich noch schlechter aus mit einem Anpas­sung­recht. Und auch die Suche nach älteren Entschei­dungen macht deutlich, dass der Wunsch nach Anpassung wegen verän­derter Umstände jeden­falls kein Selbst­läufer ist: So hat z. B. das OLG Celle im Jahre 2019 (Urteil vom 26.11.2019, 13 U 127/18) unter­strichen, dass die Wirtschafts- und Finanz­krise jeden­falls kein Umstand sei, der zu einer Vertrags­an­passung – hier eines Mautver­trages – berechtigt.

Insgesamt gilt damit: Ein generelles Preis­an­pas­sungs­recht gibt es im Sonder­kün­di­gungs­recht sicher nicht. Gleiches gilt für außer­or­dent­liche Kündi­gungen. Doch im Einzelfall lohnt es sich durchaus, den Vertrag in allen seinen Teilen sorgfältig zu prüfen. Doch unabhängig von diesen Prüfungen und den Entschei­dungen der Versorger, wie hiermit umzugehen ist, ist zu erwarten, dass mit erheb­lichen Markt­ver­wer­fungen zu rechnen ist. Das ist, so glauben alle, mit denen wir sprechen, erst der Beginn einer unruhigen Markt­phase (Miriam Vollmer).

2021-10-15T21:31:43+02:0015. Oktober 2021|Gas, Strom, Vertrieb|