Wie nun weiter als Versorger?

Dass Energiepreise noch einmal so steil gen oben gehen, hätte auch keiner erwartet. Entsprechend hat auch niemand so hohe Preise abgesichert. Das ist für Letztverbraucher, gerade in der Industrie, ein Problem, existentiell ist es aber auch für Versorger, die Strom und insbesondere Erdgas nicht selbst verbrauchen, sondern an Dritte weiterveräußern: Können Sie die Preise nicht in demselben Maße anpassen, wie ihre eigenen Kosten steigen, ist dies in jedem Fall ein Problem.

Grundversorgung

In der Grundversorgung dürfen Versorger die Preise anpassen, sofern und soweit ihre eigenen Kosten in exakt diesem Maße steigen. Allerdings ist dies nicht von heute auf morgen erlaubt, sondern nur nach Veröffentlichung mindestens sechs Wochen vor der Preisanpassung zum Monatsbeginn. Das heißt: Wenn am Montag, den 18. September 2021, ein Versorger veröffentlicht, dass er seine Preise anpasst, steigen diese erst zum 1. Dezember 2021. Bis dahin verbrennt natürlich noch viel Geld, insbesondere dann, wenn noch mehr Versorger die Belieferung ihrer Sonderkunden einfach einstellen und die Kunden in die Ersatzversorgung durch den Grundversorger fallen. Und was, wenn die Rallye dann weiter geht und umgehend wieder angepasst werden muss?

Sonderkunden

Noch kritischer sieht die Lage bei Sonderkunden aus. Hier gibt es kein gesetzliches Preisanpassungsrecht, ein solches Recht kann höchstens aus Vertrag resultieren, etwa in Form von vertraglich vereinbarten Preisgleitklauseln.Wer eine solche hat, die zumindest zeitverzögert auf die gestiegenen Preise reagiert, kann sich glücklich schätzen, auch wenn der Zeitnachteil bleibt. Ansonsten gilt: Versorger können ihre Kunden um ihr Einverständnis zu neuen Preisen bitten. Aber einseitig wird es schwer. Mit anderen Worten: Wenn vertraglich für einen bestimmten Zeitraum ein bestimmter unveränderlicher Preis vereinbart ist, dann gilt dieser erst einmal ohne Wenn und Aber.

Indes wären wir keine Juristen, wenn wir dies nicht sofort einschränken würden: Es hängt ganz vom Vertrag ab, ob es nicht doch einen Hinterausgang bei drastisch veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gibt. Hier lohnt sich manchmal gerade bei gewerblichen Verträgen ein tiefer Blick in die Präambeln, Sprechklauseln, Zweckbestimmungen und andere Regelungen, an die man im Alltag selten denkt, ob nicht doch eine Anpassung möglich ist. Oder – weniger als gut, aber besser als nichts – eine vorzeitige außerordentliche Kündigung rechtmäßig sein könnte.

Space Shuttle, Abheben, Nasa, Raumfahrt, Weltraum

Im Markt viel diskutiert wird aktuell, ob bei völlig außergewöhnlichen Preissteigerungen für den eigenen Bezug nicht doch ein Preisanpassungsrecht nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB greift. Diese lauten:

“(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.”

Befürworter argumentieren, dass mehr als vervierfachte Preise genau dies bedeuten: Der jeweilige Vertrag fuße auf der unausgesprochenen Grundlage, dass der Energiepreis im Endpreis höher ist als der Börsenpreis, und wäre schon bei Vertragsschluss absehbar gewesen, dass es sich eines Tages anders verhält, hätte der Letztverbraucher dem Versorger eine Anpassung schlechthin nicht abschlagen können. Das lässt sich erst einmal hören.

Indes: Die Rechtsprechung lässt Vertragsanpassungen – wie eben eine Änderung der einmal fest vereinbarten Preise – nur unter ganz engen Voraussetzungen zu. Dies haben Gerichte vielfach festgestellt. Erst im laufenden Jahr ist der BGH zum Ergebnis gekommen, dass eine kalkulatorische Annahme nicht einmal dann Geschäftsgrundlage ist, wenn sie dem Besteller gegenüber offengelegt wurde (Urteil des VII. Zivilsenats vom 10.6.2021 – VII ZR 157/20 -, Rn. 22). Wenn die Kalkulation nie auf dem Tisch lag, sieht es vermutlich noch schlechter aus mit einem Anpassungrecht. Und auch die Suche nach älteren Entscheidungen macht deutlich, dass der Wunsch nach Anpassung wegen veränderter Umstände jedenfalls kein Selbstläufer ist: So hat z. B. das OLG Celle im Jahre 2019 (Urteil vom 26.11.2019, 13 U 127/18) unterstrichen, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise jedenfalls kein Umstand sei, der zu einer Vertragsanpassung – hier eines Mautvertrages – berechtigt.

Insgesamt gilt damit: Ein generelles Preisanpassungsrecht gibt es im Sonderkündigungsrecht sicher nicht. Gleiches gilt für außerordentliche Kündigungen. Doch im Einzelfall lohnt es sich durchaus, den Vertrag in allen seinen Teilen sorgfältig zu prüfen. Doch unabhängig von diesen Prüfungen und den Entscheidungen der Versorger, wie hiermit umzugehen ist, ist zu erwarten, dass mit erheblichen Marktverwerfungen zu rechnen ist. Das ist, so glauben alle, mit denen wir sprechen, erst der Beginn einer unruhigen Marktphase (Miriam Vollmer).

2021-10-15T21:31:43+02:0015. Oktober 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Neues vom Bundesrat zu Stickstoffoxidgrenzwerten

Angesichts der geschäftigen Vorweihnachtszeit, des Klimagipfels und anderer Themen wie Digitalpakt sind ein paar umwelt- und energierechtliche Positionen des Bundesrates fast ungehört verhallt. Dabei waren in der Sitzung am letzten Freitag, den 14. Dezember 2018, ein paar brisante Punkte auf der Tagesordnung. Sowohl die 13. Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes als auch die Umsetzung der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen durch die 44. Bundesimmissionsschutzverordnung wurden verhandelt.

Mit der geplanten BImSchG-Novelle will die Bundesregierung auf die Rechtsprechung zu Dieselfahrverboten reagieren. Dazu soll in § 40 BImSchG ein neuer Absatz 1a eingefügt werden. Dieselfahrverbote kommen demnach in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in dem der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten ist, also 10 Mikrogramm mehr als nach dem bisher einzuhaltenden Grenzwert. Zudem sollen die Verbote keine Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 betreffen. Auch Diesel-Kfz mit Euro 4 und 5 wären ausgenommen, wenn sie im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270 mg Stickstoffdioxid pro km emittieren. Damit soll dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden, den schon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Dieselfahrverboten geltend gemacht hatte.

Der Bundesrat sieht diesen Entwurf sehr skeptisch. Er begrüßt zunächst zwar das Ziel, Rechtssicherheit für nachgerüstete Dieselfahrzeuge herzustellen. Er macht zugleich in seiner Stellungnahme deutlich, dass er vor allem die Fahrzeughersteller in der Pflicht sieht, mit Hardware-Nachrüstungen oder Umtauschprämien für Rechtskonformität zu sorgen. Die Bundesregierung solle dafür unverzüglich den notwendigen Rechtsrahmen schaffen. Aus der Begründung seines Beschlusses geht hervor, dass der Bundesrat die Stickstoffdioxid-Konzentrationsgrenze von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft als willkürlich ansieht. Auch der Emissionswert von 270 mg/km sei nicht ausreichend begründet. Es sei zudem Sache der Länder, bzw. der Kommunen, verhältnismäßige Maßnahmen zur Einhaltung der europarechtlich vorgeschriebenen Grenzwertes auszuwählen. Eine rechtliche Begründung, wie dennoch eine schnelle und effektive Durchsetzung des EU-Rechts möglich ist, sei erforderlich.

Bei der Umsetzung der MCP-Richtlinie für mittelgroße Feuerungsanlagen durch die geplante 44. BImSchV fordert der Bundesrat neben eher redaktionellen Korrekturen auch einige substantielle Änderungen. Laut Verordnungsentwurf sollen die NOx-Grenzwerte für bestehende Erdgasfeuerungsanlagen bis 2030 den Grenzwert 0,15 g/m3 statt 0,10 g/m3 betragen. Der Bundesrat fordert die Streichung dieser Übergangsfrist, um nicht hinter den aktuellen Grenzwert der TA Luft zurückzufallen. Der Bundesrat bittet außerdem die Bundesregierung, die Emissionen von Klein-Blockheizkraftwerken und stationäre Verbrennungsanlagen unter 1 MW Feuerungswärmeleistung rechtlich zu begrenzen und damit eine Regelungslücke zu schließen.

2018-12-20T10:32:20+01:0020. Dezember 2018|Umwelt, Verkehr|