Die Zukunft der Ersatzversorgung

Das Beste zuerst: In Deutschland verliert man nicht seine Stromversorgung, wenn der Stromlieferant insolvent wird oder die Versorgung aus anderen Gründen beendet. In diesen Fällen greift der Ersatzversorgungsanspruch nach § 38 EnWG (ausführlicher hier). Praktisch läuft der Strom einfach weiter, nur dass nicht mehr der selbst gewählte Versorger Rechnungen schickt, sondern der örtliche Grundversorger bis der Kunde sich für einen anderen Lieferanten oder Tarif entscheidet.

Bislang darf für die Versorgung von Haushaltskunden nicht mehr als der Grundversorgungstarif berechnet werden, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Doch angesichts der hohen Preise für die Beschaffung rumort es seit geraumer Zeit. So streiten u. a. Verbraucherverbände und Versorger vor verschiedenen Gerichten um die Frage, ob die treuen Kunden die kurzfristige Beschaffung sehr teurer Energiemengen eigentlich mit bezahlen müssen (wir berichteten bereits mehrfach).

Diesem Problem und einigen anderen Herausforderungen, die mit der Ersatzversorgung verbunden sind, will sich das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) nun stellen. Es sieht in seinem Entwurf für eine Novelle des EnWG nun zum einen die Klarstellung vor, dass auch für Haushaltskunden, die in die Ersatzversorgung fallen, erhöhte  Vertriebskosten und Beschaffungskosten ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist berücksichtigt werden dürfen. Es besteht eine Ausweispflicht. Nach drei Monaten, wenn die Ersatzversorgung endet, können die Kunden aber in die Grundversorgung ohne diese Aufschläge wechseln.

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Korrespondierend zu dieser verübergehenden faktischen Schlechterstellung wertet der Entwurfsverfasser den Schadensersatzanspruch gegenüber dem vertragsbrüchigen bisherigen Lieferanten auf. Dieser haftet bereits bisher wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht und müsste daraus die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Ersatzversorgungstarif tragen. Der Entwurf der EnWG-Novelle sieht nun vor, dass dieser Anspruch laut einem neuen § 41b Absatz 5 mindestens 160 EUR beträgt. Dies ist hilfreich, weil es dem Kunden Nachweisaufwand abnimmt, hilft aber nicht im Insolvenzfall. Dies gilt auch für eine weitere Neuerung, die der Entwurf vorsieht: Wer die Lieferung einstellt, soll dies drei Monate vorher ankündigen (Miriam Vollmer).

2022-03-23T01:20:26+01:0023. März 2022|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|

Redispatch 2.0: Was ist neu für EEG- und KWK-Anlagen?

In wenigen Tagen geht es los: Der in der Novelle des Netzausbau-Beschleunigungsgesetzes (NABEG) von 2019 vorgesehene Redispatch 2.0 soll ab dem 1. Oktober 2021 die Stabilität der Stromnetze weiter verbessern, unter anderem, weil der Ausbau der Übertragungsnetze stottert, während der Strom aus volatil erzeugenden EE-Anlagen zunimmt. Während bisher nur relativ große konventionelle Erzeugungsanlagen und Übertragungsnetzbetreiber in die stabilitätsbezogene Steuerung der Kraftwerkseinsatzplanung über “Kraftwerkspärchen” eingebunden waren, ändert sich dies künftig: “Neu” im Redispatch 2.0 sind die Verteilnetzbetreiber (hierzu demnächst hier mehr). Aber auch viele Anlagenbetreiber sind erstmals Adressaten von Maßnahmen nach den §§ 13, 13a und 14 EnWG. Details regeln drei Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) (BK6-20-059, BK6-20-060 und BK6-20-061).

Für die bisher nicht erfassten Anlagen löst Redispatch 2.0 das bisherige Einspeisemanagement ab. Redispatch 2.0 hat also deutlich mehr Adressaten als bisher. Erfasst sind künftig alle Stromerzeugungsanlagen von 100 kW elektrische Leistung an. Anlagen, die Erneuerbare Energien verwenden, sind nun ebenfalls ins Redispatch einbezogen wie KWK-Anlagen auch. Anlagen, die durch einen Netzbetreiber gesteuert werden können, sind sogar unabhängig von ihrer Leistung einbezogen.

Die neu erfassten EEG- und KWK-Anlagen verlieren also neben der Umstellung des Abrufs entlang der Vortagsprognosen den bisher geltenden Vorteil, immer erst dann abgeregelt zu werden, wenn Redispatchmaßnahmen nicht gegriffen haben. Doch auch innerhalb des Redispatch 2.0 sind sie privilegiert: Auf KWK-Anlagen wird erst zurückgegriffen, wenn die Abregelung fünfmal günstiger ist als bei Zugriff auf eine konventionele Anlage. Für EEG-Anlagen gilt das sogar erst dann, wenn der Zugriff zehnmal günstiger ist. Doch gleichwohl bleibt festzuhalten: Die Privilegierung von EEG-Anlagen im Vergleich EinsMan vs. Resdispatch 2.0 nimmt deutlich ab, was sich auch an der Ausfallvergütung zeigt: Während bisher der Netzbetreiber die entgangenen Einnahmen komplett ausgezahlt hat, wird nun nur noch die Marktprämie vom Netzbetreiber gezahlt. Um den Rest muss sich der Anlagenbetreiber selbst kümmern und sich vertraglich die an den Direktvermarkter geflossenen Börsenerlöse für die Ausfallarbeit sichern. Hier besteht Konfliktpotential.

Windräder, Strommast, Weinberg, Landschaft

Für die Anlagenbetreiber ergeben sich aus den neuen Regelungen zusätzliche Handlungsverpflichtungen. Sie müssen zunächst entweder selbst als Einsatzverantwortlicher (EIV) und Betreiber der technischen Ressource (BTR) fungieren oder schalten einen oder mehrere Dienstleister ein. Handelt es sich um EEG-Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung, so mussten sie die Vertragslage mit dem Direktvermarkter anpassen und einige Entscheidungen treffen, wie etwa die Bestimmung der Abrechnungsvariante für die Ausfallarbeit, die Zuordnung zum Prognosemodell oder zum Planwertmodell, die Entscheidung, ob der Anlagenbetreiber selbst regelt (Aufforderungsfall) oder die Regelung durch den Netzbetreiber duldet (Duldungsfall) und die Sicherstellung der Datenverfügbarkeit. Insgesamt steigen die Anforderungen an den Datenaustausch, weil Stammdaten, Planungsdaten und Nichtverfügbarkeiten gemeldet werden mussten bzw. fortlaufend gemeldet werden müssen.

2021-09-24T17:49:24+02:0024. September 2021|BNetzA, Erneuerbare Energien, Strom|

Änderung im EnWG: Wenn der Versorger nicht abrechnen will

Wir hatten erst neulich hier darüber berichtet, dass der Gesetzgeber im Zuge der letzten Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes eine bisher besondere Regelung aus der gesetzlichen Grundversorgung zur Fälligkeit von Entgeltforderungen aus Energielieferungen nunmehr mit den neuen § 40c EnWG auf alle übrigen Lieferverhältnisse ausgeweitet hat. Das hat zur Folge, dass Zahlungsforderungen eines Energieversorgers nicht fällig werden – und damit auch nicht verjähren – solange keine Abrechnung erfolgt.

Man könnte nun meinen, dies sei unproblematisch, da Versorger ihrerseits an einer zeitnahen Abrechnung interessiert sein dürften, um für ihre Leistung bezahlt zu werden. Es gibt in der Praxis jedoch tatsächlich regelmäßig Fälle, in denen der Versorger sich mit der Abrechnung übermäßig Zeit lässt oder diese sogar über längere Zeiträume vergisst. In dieser Situation schwebt das Damoklesschwert der Forderung unbekannter Höhe weiterhin über dem betroffenen Letztverbraucher ohne das die sonst übliche Verjährung irgendwann Rechtsfrieden herstellen würde.

Der Gesetzgeber hat diesem Umstand zwar durch eine zeitnahe gesetzliche Abrechnungspflicht des Versorgers in § 40b EnWG EnWG Rechnung getragen – die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass ein entsprechender Verstoß des Versorgers keine Auswirkung auf die (Nicht)verjährung der nicht abgerechneten Lieferung hat (vgl. BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18)

Das bedeutet nun aber nicht, dass Versorger die Abrechnungspflicht nach § 40b EnWG getrost ignorieren dürften. Im Rahmen der Änderung des EnWG gab es auch eine Erweiterung des § 41 EnWG, der grundsätzliche Vorgaben für den Mindestinhalt von Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern enthält.

Eine dieser Vorgaben lautete bisher:

„Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über:

(…)

8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,

Diese Vorgabe wurde nun erweitert und lautet jetzt:

„Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über:

(…)

8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen,

Die verspätete Abrechnung begründet somit nach Ansicht des Gesetzgebers einen Haftungsfall, dessen Entschädigung in Energielieferverträgen künftig dem Grunde nach geregelt sein muss. Energieversorger sollten ihre bisherigen Vertragsmuster dem entsprechend anpassen.

(Christian Dümke)

2021-08-24T20:43:07+02:0024. August 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|