Neue Klarstellung im EnWG – Wann verjährt die Strom- oder Gasrechnung?

Entgeltforderungen aus Lieferungen von Energie unterliegen wie jede andere Forderung der Verjährung, genau genommen der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren i.S.d. § 195 BGB. Das liegt daran, dass für den Gesetzgeber Energielieferungen rechtlich auch nur eine spezielle Art von Kaufvertrag sind. Wir hatten dazu schon einmal etwas geschrieben.

Verjähren kann eine Forderung allerdings erst dann, wenn Sie entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). Und hier gehen die energierechtlichen Besonderheiten los.

Für die gesetzliche Grundversorgung regelt der Verordnungsgeber nämlich schon lange in § 17 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, dass Rechnungen und Abschläge „zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig“ werden. Der BGH hat entschieden, dass es sich hier bei um eine gesetzliche Fälligkeitsregelung handelt und somit die Rechnungslegung durch den Grundversorger auch erst den Verjährungsbeginn auslöst (BGH, Urteil vom17.07.2019, 1 S 92/17).

Das bedeutet, dass eine Verbrauchsforderung nicht verjährt, solange sie vom Versorger nicht gegenüber dem Kunden abgerechnet wird. Das gilt auch dann, wenn der Versorger rechtswidrig nicht innerhalb der gesetzlichen Pflichten des § 40 Abs. 4 EnWG abgerechnet hat (BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18).

Da es sich bei § 17 StromGVV und GasGVV um Regelungen explizit für die gesetzliche Grundversorgung handelt, war lange zeit streitig ob sich die Prinzipien auf Lieferverhältnisse außerhalb der Grundversorgung übertragen lassen – insbesondere wenn der Versorger eine entsprechend vergleichbare Fälligkeitsregelung in seine selbst gestalteten vertraglichen Lieferbedingungen übernommen hatte. Der Vorteil einer solchen Regelung kann sich enorm auswirken, weil vergessene und vom Versorger bis dato nicht abgerechnete Forderungen dann nicht verjähren können.

Nun hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 40 c EnWG eine entsprechende gesetzliche Regelung ausdrücklich für alle Energielieferverhältnisse getroffen und die für Energieversorger günstige Regelung auch auf die Sonderverträge ausgeweitet.

(Christian Dümke)

2021-08-20T00:20:15+02:0020. August 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|

Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Abrechnung des Energieverbrauchs

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). In diesem Zusammenhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grundversorgung in Teilen neu oder ausführlicher als bisher geregelt – so auch den Rechtsrahmen der Verbrauchsabrechnung.

Im neuen § 40 b EnWG stellt der Gesetzgeber zunächst (wie bisher schon) klar, dass der Verbraucher von Energie neben der üblichen Jahresabrechnung alternativ einen Anspruch auf eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung hat – die der Versorger von sich aus anbieten muss.

Neu dazu gekommen ist die Pflicht des Versorgers die entsprechende Abrechnung auf Wunsch des Kunden kostenfrei auch elektronisch übermitteln zu müssen – auch außerhalb von reinen online Verträgen, bei denen die elektronische Kommunikation ohnehin Teil der vereinbarten Vertragsabwicklung ist.

Neu ist auch das Recht des Kunden auch außerhalb der tatsächlichen Verbrauchsabrechnung – die den Zahlungsanspruch des Versorgers begründen – Abrechnungsinformationen über seinen Verbrauch zu erhalten. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei im Hinblick auf den künftigen Smart Meter Rollout zwischen Kunden, deren Verbrauch vom Versorger fernausgelesen werden kann und Kunden bei denen das technisch noch nicht möglich ist.

Fernausgelesene Kunden haben nun einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie monatliche Übermittlung von Verbrauchsinformationen. Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnung entschieden haben, müssen von ihrem Energieversorger zusätzlich Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen.

Das bedeutet für Energieversorger: Macht ein Kunde mit bisher jahresweiser Verbrauchsabrechnung in Papierform von seinem Recht auf kostenlose Übermittlung dieser Abrechnung in elektronischer Form Gebrauch, erwirbt er damit gleichzeitig automatisch den Anspruch auf automatische und kostenfreie Übermittlung von Verbrauchsinformationen alle sechs Monate.

Energielieferanten sind weiterhin auf Verlangen des belieferten Kunden verpflichtet, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztverbraucher selbst und zusätzlich auch einem vom Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen. Diese neue Regelung ermöglicht es künftig auch vom Kunden beauftragten Dritten, z.B. Energiedienstleistern direkt beim Versorger die Verbrauchsdaten des Kunden abzufragen.

(Christian Dümke)

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2021-08-06T08:59:28+02:005. August 2021|Vertrieb|

Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Versorgungsunterbrechung

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). In diesem Zusammenhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grundversorgung in Teilen neu oder ausführlicher als bisher geregelt – so auch das Recht zur Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung des geschuldeten Entgeltes.

Bisher war diese Problematik nur für die gesetzliche Grundversorgung überhaupt energierechtlich geregelt (§ 19 StromGVV / GasGVV – wir berichteten über die letzten Änderungen). In Sonderkundenverträgen ausserhalb der Grundversorgung muss das Recht zur Unterbrechung der Versorgung regelmäßig im Rahmen der vom Versorger erstellten Lieferbedingungen vertraglich geregelt werden – in der Praxis regelmäßig unter mehr oder minder unveränderter Übernahme der Regelungen aus der GVV. Fehlte eine entsprechende vertragliche Regelung hierzu, musste auf das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB zurückgegriffen werden.

Im neuen § 41b Abs 2 EnWG ist nun erstmals für die Belieferung von Haushaltskunden gesetzlich geregelt, dass im Fall einer Versorgungsunterbrechung dem Kunden 4 Wochen vor der Unterbrechung Möglichkeiten zur Abwendung aufgezeigt werden müssen. Das Gesetz nennt hierzu beispielhaft Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Informationen zu Energieaudits, Informationen zu Energieberatungsdiensten, alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder eine Schuldnerberatung.

Der Gesetzgeber regelt damit nicht direkt das Recht zur Versorgungsunterbrechung, sondern setzt dieses Recht mehr oder minder voraus und verknüpft es mit der neuen Pflicht, dem Schuldner Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Entsprechende regelungen in den AGB des versorgers sind damit nicht überflüssig geworden, müssen aber mit den neuen Vorgaben des EnWG harmonieren. (Christian Dümke)

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2021-07-16T11:53:18+02:0015. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb|