Der neue § 113 a EnWG – Die Integration von Wasserstoff in das Konzessionsvertragsrecht

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). Die Nutzung von Wasserstoff ist nach Ansicht des Gesetzgebers „the next big thing“ und so stellt er bereits jetzt die rechtlichen Weichen.

Da Wasserstoff ein gasförmiger Energieträger ist und der Gesetzgeber ungern das Rad neu erfindet, versucht er die Neuregelung des „Wasserstoffrechtes“ weitgehend in die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Erdgas und Biogas zu integrieren. Systemisch nachvollziehbar, da der Gesetzgeber zumindest „grünen“ Wasserstoff der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen stammt, rechtlich ohnehin als Biogas definiert (§ 3 Nr. 10c EnWG).

Wasserstoff soll nach Vorstellung des Gesetzgebers künftig auch über eigene Wasserstoffleitungen transportiert werden. Nach § 46 EnWG haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Hierüber wurden von den Gemeinden Wegenutzungskonzessionen vergeben und auf Basis entsprechender Konzessionsverträge und nach Maßgabe der KAV vom Netzbetreiber Konzessionsabgaben erhoben. Mit der Neuregelung des § 113a EnWG integriert der Gesetzgeber nun künftig Wasserstoff(transport) in das bestehende Konzessionsrecht.

Wasserstoff wird dabei dem Erdgas gleichgestellt. Betreiber von Energieversorgungsnetzen die bestehende Wegenutzungsverträge im Sinne des § 46 für Gasleitungen abgeschlossen haben werden künftig dahingehend begünstigt, dass diese Verträge künftig gem. § 113a Abs. 2 EnWG auch für Transport und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende ihrer vereinbarten Laufzeit fortgelten. Die Konzessionsabgabenverordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchstbeträge für Konzessionsabgaben bei Gas entsprechend anzuwenden sind.

Inhaber einer bestehenden Gasversorgungskonzession bekommen damit jetzt faktisch auch die Wasserstoffkonzession automatisch mit dazu.

Bei der Neuvergabe der Konzession nach Auslaufen der Bestandskonzessionen soll dann künftig auch die Wasserstoffkonzession formell vergeben werden, wobei es Gemeinden nach § 113a Abs. 3 EnWG dann aber freisteht, ob sie die Konzessionen für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gemeinsam vergeben. Das bedeutet Gemeinden müssen in künftigen gaskonzessionsvergabeverfahren auch das Thema Wasserstoffkonzession mitdenken und mitbeachten.

(Christian Dümke)

Änderung im EnWG – Gesetzgeber verschärft die Pflicht zum Angebot variabler Stromtarife

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet, das – anders als der Name vermuten lässt – nicht nur Regelungen zur Wasserstoffnutzung in das EnWG aufnimmt sondern auch zahlreiche neue Vorgaben für die Energielieferung an Letztverbraucher außerhalb der Grundversorgung enthält.

Eine davon betrifft das Angebot von lastvariablen oder tageszeitabhängigen Stromtarifen. Bereits jetzt sind Energielieferanten nach § 40 Abs. 5 EnWG verpflichtet, „soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife.

Dahinter steckt eine gute, wenn auch nicht ganz neue Idee. In Zeiten von schwankendem Stromangebot kann es ein sinnvolles Instrument der Steuerung der Nachfrage und der Verminderung von Lastspitzen sein, Strom preisvariabel anzubieten. Bisher kam diese Tarifstruktur eigentlich nur bei speziellen HT/NT- Tarifen zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen zum Einsatz. Eine besonders praktische Regelungswirkung ging von § 40 Abs. 5 EnWG aber nicht aus.

 

Dies soll sich nun ändern. Im Rahmen des neu geschaffen § 41a EnWG (BT-Drs. 19/27453, S.37) wird nicht nur die bisherige Regelung des § 40 Abs. 5 EnWG übernommen, sondern in Abs. 2 festgelegt, dass große Stromlieferanten, „die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200.000 Letztverbraucher beliefern“ im Folgejahr verpflichtet sind, „den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen.“

Die Stromlieferanten haben die Letztverbraucher dabei über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags nach Satz 1 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten, denn dynamische Verträge bergen nach Ansicht des Gesetzgebers für den Kunden sowohl Chancen als auch Risiken, über die der Stromlieferant sie informieren muss.

Versorger mit mehr als 200.000 Kunden sollten daher langsam mit der Planung entsprechender Tarife beginnen.

(Christian Dümke)

2021-07-06T22:31:14+02:006. Juli 2021|Energiepolitik, Strom, Vertrieb|

Zur Sonderzuständigkeit der Landgerichte nach § 102 EnWG

Eigentlich ist es ja im Zivilrecht ganz einfach. Streitigkeiten mit einem Streitwert mehr als 5000,00 EUR gehören vor das Landgericht, darunter ist das Amtsgericht anzurufen. Von diesem einfachen Grundsatz hat der Gesetzgeber jedoch in einigen Fällen Ausnahmen geschaffen – so auch im Energierecht.

Der § 102 EnWG bestimmt für bürgerlich-energierechtliche Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert eine ausschließliche gerichtliche Sonderzuständigkeit der Landgerichte. Dies soll für die Herausbildung einer gewisse Spezialisierung und besondere energierechtliche Sachkenntnis sorgen. Voraussetzung der Sonderzuständigkeit ist, dass es sich um eine bürgerliche Streitigkeit handelt, die sich gem. § 102 EnWG „aus diesem Gesetz“ – also dem EnWG – ergibt.

Da das Energierecht jedoch nicht nur im EnWG kodifiziert ist, fallen damit viele typische energierechtliche Streitfelder wie etwa Streitigkeiten aus dem EEG oder dem KWKG aus dem Anwendungsbereich dieser Sondervorschrift wieder hinaus. Zudem haben viele Zivilgerichte typische energierechtliche Streitigkeiten über die Bezahlung von Energielieferungen oder die Angemessenheit von Preisanpassungen vom Anwendungsbereich des § 102 EnWG ausgeschlossen, weil diese Fälle nach ihrer Ansicht nach dem BGB und nicht dem EnWG zu entscheiden seien. Schließlich ergäbe sich der Zahlungsanspruch des Versorgers aus § 433 BGB und die Angemessenheit von Preisanpassungen sei nach § 315 BGB zu beurteilen (OLG Celle, Beschluss vom 23. Dezember 2010, Az. 13 AR 9/10) und sogar die Frage der Abgrenzung eines Grundversorgungsvertrages (§ 36 EnWG) von einem Sonderkundenvertrag (§ 41 EnWG) soll kein Streit sein, der „nach dem EnWG“ zu entscheiden wäre. (OLG Hamm, 20.10.2014, Az. 32 SA 72/14).

Da bleibt für die vom Gesetzgeber angedachte Spezialisierung der Landgerichte gar nicht mehr so viel Raum.

In einem von uns aktuell geführten Verfahren war nun streitig, ob sich die Sonderzuständigkeit des Landgerichts nach § 102 EnWG auch auf Streitigkeiten erstreckt, die zwar nicht direkt nach dem EnWG selbst zu entscheiden sind, aber nach einer der zugehörigen Rechtsverordnungen, die ihre Ermächtigungsgrundlage im EnWG haben (wie etwa NAV/NDAV, Strom/GasGVV, Strom/GasNEV, Strom/GasNZV). Hier ist das Gericht unserer Auffassung gefolgt, dass auch diese Streitigkeiten der Sonderzuständigkeit des § 102 EnWG unterfallen.

Hierfür sprechen nach zutreffender Ansicht des Gerichts bereits Sinn und Zweck der Norm, der darin liegt, eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts in allen Instanzen zu gewährleisten. Das Energiewirtschaftsrecht werde aber gerade maßgeblich durch die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ausgestaltet. Würden diese nicht von der Zuständigkeitsnorm umfasst, wäre diese Zweckerreichung bedroht. Dies wird nach zutreffender Ansicht des Gerichts durch eine systematische Auslegung des Energiewirtschaftsgesetzes gestützt. § 32 Abs. 1 und 3 EnWG gewähren den Betroffenen Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auch bei einem Verstoß gegen eine auf Grundlage der Vorschriften dieser Abschnitte (§§ 17 ff., 20 ff. EWG) erlassenen Rechtsverordnungen. Eine Differenzierung der sachlichen Zuständigkeit in diesen Fällen wäre weder sachlich gerechtfertigt noch sinnvoll (AG Luckenwalde, Beschluss vom 21.10.2020, 12 C 227/20 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018, EnZB 53/17). (Christian Dümke)

2020-11-19T19:29:31+01:0019. November 2020|Allgemein|